BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 29. Juni 2007

Teil römisch eins

32. Bundesgesetz:

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 93 Ausschussbericht 113 Sitzung 25. Bundesrat:, Ausschussbericht 7692 Sitzung 746.)

32. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7 a, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG und nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 56, Absatz 6, entfällt der Ausdruck „oder eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte andersgeschlechtliche Person“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 56, Absatz 6, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 56, Absatz 6 a, Litera a, wird der Strichpunkt am Ende durch den Ausdruck „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 56, Absatz 6 a, entfällt die Litera b, Die bisherige Litera c, erhält die Bezeichnung „b“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 56, Absatz 6 a, wird folgender Satz angefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (Litera a,) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (Litera b,) zu pflegen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 216, Absatz 2, und 3 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 216, wird folgender Paragraph 217, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2007,

Paragraph 217,

  1. Absatz eins,Paragraphen 7 a, Absatz eins, 56, Absatz 6 und 6 a treten mit 1. Juli 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2007, in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 216, Absatz 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach Paragraph 56, Absatz 6, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
  4. Absatz 4,Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach Paragraph 56, Absatz 6, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.“

Fischer

Gusenbauer