BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 29. Juni 2007

Teil römisch eins

31. Bundesgesetz:

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 – SRÄG 2007

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 77 Ausschussbericht 110 Sitzung 25. Bundesrat:, Ausschussbericht 7691 Sitzung 746.)

[CELEX-Nr.: 31989L0105]

31. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 – SRÄG 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (67. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Teil 1

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, wird der Ausdruck „und der Tierärztekammer“ durch den Ausdruck „ , der Tierärztekammer und der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 123, Absatz 7, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 123, Absatz 7 a, Litera a, wird der Strichpunkt am Ende durch den Ausdruck „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 123, Absatz 7 a, entfällt die Litera b, Die bisherige Litera c, erhält die Bezeichnung „b“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 123, Absatz 7 a, wird folgender Satz angefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (Litera a,) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (Litera b,) zu pflegen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 123, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass auch andere als die in den Absatz 2 und 4 bis 7 bezeichneten Verwandten und die Wahl- und Stiefeltern der versicherten Person als Angehörige gelten, wenn sie mit der versicherten Person in Hausgemeinschaft leben und von ihr ganz oder überwiegend erhalten werden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 123, Absatz 9, wird der Ausdruck „Abs. 7 und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 7, 7a und 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 123, Absatz 10, wird der Ausdruck „Abs. 7 und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 7, 7a und 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Der Punkt am Ende des Paragraph 132 c, Absatz eins, Ziffer 3, wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff, wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 132 c, Absatz 2, Einleitung lautet:

„Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung festlegen:“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 132 c, Absatz 3, erster und zweiter Satz lauten:

„Die Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins und 4 bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen. Hinsichtlich der Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 132 c, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer 4, gilt als Krankenbehandlung und ist Inhalt der Gesamtverträge (Paragraph 342,). Paragraph 132 b, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Die Paragraphen 136, Absatz 2 und 350 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben die Apotheken und die hausapothekenführenden Ärzte auch andere nach Vorschriften auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens vorgesehene abgebende Stellen treten können. Paragraph 136, Absatz 4, gilt nicht.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 132 c, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 338, Absatz 2 a, erster Satz wird der Ausdruck „an einen vom Bund festzulegenden Großgeräteplan“ durch den Ausdruck „an den von der Bundesgesundheitskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen Großgeräteplan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 340 a, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 348 g, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 349, Absatz 2 b, erster Satz wird der Ausdruck „vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen herausgegebenen“ durch den Ausdruck „von der Bundesgesundheitskommission im Rahmen des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) beschlossenen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 349 a, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 19, In der Überschrift zu Paragraph 351 c, wird der Ausdruck „Antragstellung“ durch den Ausdruck „Antragstellungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 351 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das vertriebsberechtigte Unternehmen beantragt beim Hauptverband die Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex. Mit Einlangen des Antrages, mit dem zumindest die Zulassungsnummer und ein Preis bekannt gegeben wird und dem eine Bestätigung der Lieferfähigkeit und eine Bestätigung über die Dauer der Patentlaufzeit angeschlossen ist, wird die Arzneispezialität zeitlich befristet in den roten Bereich aufgenommen. Stellt der Hauptverband spätestens nach 90 Tagen fest, dass die Arzneispezialität nicht erstattungsfähig ist, so ist sie aus dem Erstattungskodex zu streichen. Beschwerden dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Die näheren Bestimmungen zur Feststellung der Erstattungsfähigkeit werden in der Verfahrensordnung (Paragraph 351 g,) festgelegt. Nach Feststellung der Erstattungsfähigkeit oder Verstreichen der Frist von 90 Tagen ist das vertriebsberechtigte Unternehmen berechtigt, einen Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex zu stellen. Dieser Antrag kann spätestens 90 Tage (wird auch über den Preis entschieden, spätestens 180 Tage) vor Ablauf der 24-monatigen (36-monatigen) Frist nach Absatz 7, Ziffer eins, gestellt werden. Bereits vorgelegte Unterlagen müssen nicht neuerlich vorgelegt werden. Für alle Produkte sind dieselben Prüfmaßstäbe anzulegen. Der Hauptverband hat die in den Erstattungskodex aufgenommenen und die daraus ausgeschiedenen Arzneispezialitäten monatlich im Internet kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 351 c, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Der Hauptverband ist berechtigt, das Verfahren über die Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex oder die Aufnahme einer Arzneispezialität in einen anderen Bereich des Erstattungskodex von sich aus unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen und Prüfmaßstäbe nach Absatz eins bis 4 und 7 bis 9 sowie nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, einzuleiten. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist vor Einleitung eines solchen Verfahrens zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 351 c, Absatz 6, zweiter Satz wird der Ausdruck „des österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen“ durch den Ausdruck „der Gesundheit Österreich GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 351 c, Absatz 7, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Ab der Feststellung des ermittelten EU-Durchschnittspreises verbleibt die Arzneispezialität für höchstens 24 Monate in diesem Bereich. Kann ein EU-Durchschnittspreis nicht ermittelt werden, so beginnt die 24-monatige Frist nach Ablauf von zwölf Monaten nach Aufnahme in den roten Bereich. In dieser Zeit entscheidet der Hauptverband nach Maßgabe des Paragraph 351 d, Absatz eins, auf Grundlage einer Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission, ob die Arzneispezialität in den gelben oder den grünen Bereich übernommen wird oder aus dem Erstattungskodex ausscheidet. Stellt das vertriebsberechtigte Unternehmen spätestens 90 Tage (wird auch über den Preis entschieden, spätestens 180 Tage) vor Ablauf der 24-monatigen (36-monatigen) Frist (Paragraph 351 c, Absatz eins, siebenter Satz) keinen Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex, so scheidet die Arzneispezialität mit Ablauf der 24-monatigen (36-monatigen) Frist aus dem roten Bereich des Erstattungskodex aus. Einer Entscheidung des Hauptverbandes bedarf es dazu nicht.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 351 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Hauptverband hat über den Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) ab Antragstellung auf Grundlage der Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission zu entscheiden. Der Fristenlauf wird gehemmt, wenn die vom vertriebsberechtigten Unternehmen vorzulegenden Unterlagen (zB Studien, Gutachten usw.) nicht, nicht vollständig oder nicht in der aktuellen Fassung vorgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 351 h, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Ausdruck „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ durch den Ausdruck „Gesundheit Österreich GmbH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 351 i, Absatz eins, wird in der Litera a, nach dem Ausdruck „auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex“ der Ausdruck „oder auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 351 i, Absatz 4, wird in der Ziffer eins, nach dem Ausdruck „auf Aufnahme in den Erstattungskodex“ der Ausdruck „oder auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 442, Absatz 2, dritter Satz wird der Ausdruck „dem Fonds Gesundes Österreich“ durch den Ausdruck „der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Geschäftsbereich Fonds Gesundes Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 630, wird folgender Paragraph 631, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (67. Novelle)

Paragraph 631,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2007 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g,, 123 Absatz 7 bis 10, 132 c Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2, bis 4, 338 Absatz 2 a, 340 a, 348 g, 349, Absatz 2 b, sowie 349a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 351 c, Überschrift, Absatz eins, 5 und 7 Ziffer eins, 351 d, Absatz eins, sowie Paragraph 351 i, Absatz eins und 4 Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. August 2006 die Paragraphen 351 c, Absatz 6, 351 h, Absatz 3, Ziffer 5, sowie 442 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Falls über die einheitlichen Grundsätze für die elektronische Abrechnung mit den Vertragspartnern (Paragraphen 340 a, 348 g und 349 a) am 30. Juni 2007 nicht ohnehin bereits vertragliche Regelungen bestehen, haben sich die Vertragspartner bis zum 31. Dezember 2007 über diese Grundsätze vertraglich zu einigen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Einigung, so sind diese Grundsätze durch den Hauptverband nach Weisungen der zuständigen Bundesministerin festzusetzen und im Internet unter www.avsv.at kundzumachen. Die Abrechnungsgrundsätze, die vom Hauptverband nach den Paragraphen 340 a, 348 g und 349 a im Internet kundgemacht wurden, sind in ihrer am 30. Juni 2007 geltenden Fassung bis zum 31. März 2008 weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf Anträge auf Aufnahme in den Erstattungskodex und auf sonstige Anträge nach der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach Paragraph 351 g, ASVG, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beim Hauptverband einlangen, ist die am 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage anzuwenden. Dies gilt auch für sonstige Verfahren nach dieser Verfahrensordnung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 eingeleitet wurden.“

Teil 2

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 19 a, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG und nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 33, Absatz eins und eins a lauten:

  1. Absatz eins,(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
  2. Absatz eins a,Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
    1. Ziffer eins
      vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
    2. Ziffer 2
      die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 41, Absatz 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 41, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 3, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    für die Mindestangaben-Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 41, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Zwei Abschriften der bestätigten, vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 44, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 49, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 26, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 27, wird angefügt:

  1. Ziffer 27
    für Au-pair-Kräfte nach Absatz 8, neben dem Wert der vollen freien Station samt Verpflegung jene Beträge, die der Dienstgeber für ihren privaten Krankenversicherungsschutz und für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Au-pair-Kräfte im Sinne des Absatz 3, Ziffer 27, sind Personen, die
    • Strichaufzählung
      mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen StaatsbürgerInnen sind,
    • Strichaufzählung
      sich zum Zweck einer Au-pair-Tätigkeit, die der Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und dem Kennenlernen der österreichischen Kultur dient, in Österreich aufhalten,
    • Strichaufzählung
      eine dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegende und höchstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie ausüben,
    • Strichaufzählung
      in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind und
    • Strichaufzählung
      im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses Kinder der Gastfamilie betreuen.
    Sofern Paragraph eins, Ziffer 10, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, anzuwenden ist, muss eine entsprechende Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice und erforderlichenfalls eine gültige Aufenthaltsbewilligung vorliegen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Abweichend von den Absatz 6 und 8 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall
    1. Ziffer eins
      auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.

Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 111, samt Überschrift lautet:

„Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
    2. Ziffer 2
      Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
    3. Ziffer 3
      Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
    4. Ziffer 4
      gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
  2. Absatz 2,Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
    • Strichaufzählung
      mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
    • Strichaufzählung
      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
    sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
  3. Absatz 3,Die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, beträgt ein Jahr.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, sind verpflichtet, alle ihnen auf Grund der Betretung zur Kenntnis gelangenden Ordnungswidrigkeiten nach Absatz eins, bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 111, wird folgender Paragraph 111 a, samt Überschrift eingefügt:

„Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 111 a,

Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Parteistellung und sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Verzichten sie auf die Parteistellung, so tritt der Versicherungsträger in diese Parteistellung ein. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde ausdrücklich zu erklären; diese hat den Versicherungsträger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Verzicht bewirkt die Unterbrechung aller in Betracht kommenden Verfahrensfristen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 113, Absatz eins bis 3 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
    3. Ziffer 3
      das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
    4. Ziffer 4
      ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.“

Novellierungsanordnung 13, Die bisherigen Absatz 2 bis 5 des Paragraph 113, erhalten die Bezeichnungen „(4)“ bis „(7)“ .

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 113, Absatz 6, (neu) wird der Ausdruck „gemäß Absatz eins, durch den Ausdruck „nach den Absatz 2 und 3 und der Ausdruck „gemäß Absatz 2, durch den Ausdruck „nach Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15 , . Im Paragraph 471 d, wird der Ausdruck „Frist für die An- und Abmeldung“ durch den Ausdruck „Frist für die vollständige Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2 und für die Abmeldung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 607, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 9, erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer), sondern die Alterspension (Knappschaftsalterspension) in Anspruch nehmen.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 607, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Juli 1950“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1951“ und der Ausdruck „1. Juli 1955“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1956“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 607, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2007“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 607, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 607, Absatz 14, erster Satz wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 607, Absatz 14 a, lautet:

  1. Absatz 14 a,(14a) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Absatz 14, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 617, Absatz 13, Einleitung wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 617, Absatz 13, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ... 60,5. Lebensjahr;“.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 617, Absatz 13, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ... 55,5. Lebensjahr;“.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 622, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „ , sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz - nach Evaluierung der Auswirkungen dieser Anmeldeverpflichtung - durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für eine allgemeine Anmeldeverpflichtung geeignet sind“ durch den Ausdruck „in Kraft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 622, Absatz eins, entfallen der zweite und dritte Satz.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 625, Absatz eins a, wird der Ausdruck „ , sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, der sich aus der Verordnung nach Paragraph 622, Absatz eins, ergibt“ durch den Ausdruck „in Kraft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 631, wird folgender Paragraph 632, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (67. Novelle)

Paragraph 632,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2007 die Paragraphen 19 a, Absatz eins, 49, Absatz 3 und 8, 77 Absatz 9, 607, Absatz 7, 12, 14 und 14 a sowie 617 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 33, Absatz eins und eins a, 41 Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 5, 111, samt Überschrift, 111a samt Überschrift, 113, 471d, 622 Absatz eins und 625 Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2006 Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Paragraph 41, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Der Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, beläuft sich in den Jahren 2006 und 2007 die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18 b, auf 1 350 €.
  5. Absatz 5,Paragraph 607, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen (Knappschaftsalterspensionen) mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (32. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Teil 1

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 83, Absatz 8, Litera a, wird der Strichpunkt am Ende durch den Ausdruck „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 83, Absatz 8, entfällt die Litera b, Die bisherige Litera c, erhält die Bezeichnung „b“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 83, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (Litera a,) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (Litera b,) zu pflegen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 195, Absatz eins, wird der Ausdruck „Abs. 3, 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 3, 5 und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 195, Absatz 3, wird der Ausdruck „für das Land Wien“ durch den Ausdruck „für das Land Wien und das Land Niederösterreich“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 195, Absatz 5, Einleitung entfällt der Ausdruck „unbeschadet des Absatz 6,

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 195, Absatz 6, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 195, Absatz 8, wird der Ausdruck „Abs. 5 und 6“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 316, wird folgender Paragraph 317, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (32. Novelle)

Paragraph 317,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 83, Absatz 8 und 195 Absatz eins, 3, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 195, Absatz 6, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.“

Teil 2

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 26 a, wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Abweichend von Absatz 9, trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall
    1. Ziffer eins
      auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.

Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 298, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 9, erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 298, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Juli 1950“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1951“ und der Ausdruck „1. Juli 1955“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1956“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 298, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2007“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 298, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 298, Absatz 13 a, erster Satz wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 298, Absatz 13 b, lautet:

  1. Absatz 13 b,(13b) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Absatz 13 a, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 306, Absatz 10, Einleitung wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 306, Absatz 10, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ... 60,5. Lebensjahr;“.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 306, Absatz 10, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ... 55,5. Lebensjahr;“.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 316, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 629“ durch den Ausdruck „§ 315“ und der Ausdruck „§ 629 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 315 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 317, wird folgender Paragraph 318, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (32. Novelle)

Paragraph 318,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2007 die Paragraphen 33, Absatz 10, 298, Absatz 7, 12, 13 a und 13 b sowie 306 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2007 der Paragraph 316, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2006 Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Der Anwendung des Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Paragraph 298, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (32. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Teil 1

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 78, Absatz 6, Einleitung wird der Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins, durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins,, Absatz 6 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 78, Absatz 6 a, Litera a, wird der Strichpunkt am Ende durch den Ausdruck „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 78, Absatz 6 a, entfällt die Litera b, Die bisherige Litera c, erhält die Bezeichnung „b“.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 78, Absatz 6 a, wird folgender Satz angefügt:

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen, sich der Kindererziehung (Litera a,) zu widmen oder den Versicherten/die Versicherte (Litera b,) zu pflegen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 78, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass eine Person, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht oder die von einem nach Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird, den im Absatz 2, genannten Personen gleichgestellt ist.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 78, Absatz 8, wird der Ausdruck „Abs. 4 Ziffer 3, durch den Ausdruck „Abs. 4 Ziffer 3,, Absatz 6 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 148 f, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Pension aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG“ durch den Ausdruck „Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 148 f, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „eine Pension aus eigener Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit“ und der Ausdruck „einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „dieser Pension“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 148 f, Absatz 3, vorletzter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 149 e, Absatz 3,)“ der Ausdruck „ , für das Versehrtengeld (Paragraph 149 g, Absatz 3,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 148 i, Absatz eins, erster und zweiter Satz lauten:

„Betriebsrenten, die als Dauerrenten (Paragraph 149 e,) festgestellt wurden, fallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes, spätestens mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz weg; hiebei ist der Bezug eines Ruhegenusses einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters gleichzuhalten. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 148 i, Absatz 2 und 3 wird der Ausdruck „des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe“ jeweils durch den Ausdruck „der Betriebsaufgabe oder des Anfalles einer der in Absatz eins, erster Satz genannten Pensionen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 148 i, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „der Pensionsanspruch oder die Betriebsaufgabe“ durch den Ausdruck „die Betriebsaufgabe oder der Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 148 i, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Als Dauerrenten (Paragraph 149 e,) festgestellte Betriebsrenten, die neben dem Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz – letztere nur soweit sie kausal durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit herbeigeführt worden ist (Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2,) – oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit bezogen werden, fallen spätestens mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters weg. Die Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 148 j, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2, 4 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 148 z, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „Erwerbsunfähigkeit“ durch den Ausdruck „Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder nach diesem Bundesgesetz oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Absatz 3, noch keine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, keinen Ruhegenuss bezieht oder im Falle eines Pensionsanspruchs aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit das Regelpensionsalter noch nicht erreicht hat; bei einem Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz gilt dies unter der Voraussetzung, dass der Pensionsbezug kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführt worden und der Pensionsanfall binnen Jahresfrist nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegen ist.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 149 d, Absatz eins, vorletzter Satz wird der Ausdruck „Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz, aber noch vor Erreichen des Regelpensionsalters“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 149 g, Absatz 3, zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 148f Absatz eins, durch den Ausdruck „148f Absatz eins, bzw. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 149 l, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Der Gesamtrente ist die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 148 f, Absatz eins, zu Grunde zu legen, es sei denn, dass alle für die Gesamtrentenbildung maßgeblichen Versicherungsfälle eine andere Bemessungsgrundlage als die nach Paragraph 148 f, Absatz eins, aufweisen; diesfalls ist die Bemessungsgrundlage des jüngst in die Gesamtrente einbezogenen Versicherungsfalls heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 149 n, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „Bemessungsgrundlage“ durch den Ausdruck „Bemessungsgrundlage nach Paragraph 148 f, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 149 s, werden folgende Sätze angefügt:

„Hiebei gilt in Fällen des Paragraph 148 f, Absatz 3,, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, der höhere, in allen übrigen Fällen der niedrigere Betrag als Bemessungsgrundlage. Eine Witwen(Witwer)rente nach Paragraph 149 o, Absatz 2 und 3 ist nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 304, Absatz 3 und 4 werden aufgehoben.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 306, wird folgender Paragraph 307, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (32. Novelle)

Paragraph 307,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 78, Absatz 6 bis 8, 148 f Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie vorletzter Satz, 148i Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 2 bis 5, 148 j Absatz 2, 148 z, Absatz 3, sowie 149d Absatz eins, Ziffer 2 und vorletzter Satz, 149g Absatz 3, 149 l, Absatz eins, dritter Satz, 149n Absatz 2 und 149 s in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 304, Absatz 3 und 4 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Personen, die nach Paragraph 78, Absatz 7, Ziffer eins, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
  4. Absatz 4,Personen, die nach Paragraph 78, Absatz 7, Ziffer eins, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.
  5. Absatz 5,Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz eins, vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 eingetreten sind.
  6. Absatz 6,Paragraph 149 l, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist nur auf nach dem 30. Juni 2007 zu bildende Gesamtrenten anzuwenden.“

Teil 2

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 23 a, wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle des Betrages von 1 350 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Abweichend von Absatz 6, trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall
    1. Ziffer eins
      auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.

Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 186, lautet:

„Bestellung der VersicherungsvertreterInnen“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 186, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Die VersicherungsvertreterInnen sind nach den Absatz 2 und 2 a in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden, und zwar unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Amtsdauer (Paragraph 190,) vorangegangenen Kalenderjahres.
  2. Absatz 2,Die örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten haben im Wege der Landwirtschaftskammer Österreich 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung und acht VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand zu entsenden. Dabei sind namhaft zu machen:
    1. Ziffer eins
      für die Entsendebereiche Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark je vier Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand;
    2. Ziffer 2
      für die Entsendebereiche Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland und Kärnten je zwei Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 186, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die Landwirtschaftskammer Österreich hat 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung, sechs VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand sowie die Mitglieder der Kontrollversammlung zu entsenden. Die Entsendung ist auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen so vorzunehmen, dass diese im jeweiligen Verwaltungskörper insgesamt nach dem System d'Hondt vertreten sind. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zugrunde zu legen. Paragraph 191, Absatz 2, ist zu beachten. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin, so entscheidet das Los. Auf die zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als VersicherungsvertreterIn sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung ist unzulässig.
  2. Absatz 2 b,Die Landwirtschaftskammer Österreich hat jeweils zum 1. Jänner des dem Beginn der Amtsdauer zweitfolgenden Kalenderjahres zu überprüfen, ob die Mandatsverteilung den Ergebnissen der Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten noch entspricht und gegebenenfalls nach Ablauf der halben Amtsdauer erneut nach Absatz 2 a, in die Verwaltungskörper zu entsenden. Der gewählte Obmann/die gewählte Obfrau und die sonstigen Vorsitzenden der Verwaltungskörper sowie ihre StellvertreterInnen sind davon nicht betroffen. Mit dem Tag der Neuentsendung gelten alle davon betroffenen VersicherungsvertreterInnen als amtsenthoben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 188, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 195, Absatz eins, entfällt der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 287, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Personen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 9, erster Satz nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern die Alterspension in Anspruch nehmen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 287, Absatz 12, erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „1. Juli 1950“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1951“ und der Ausdruck „1. Juli 1955“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1956“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 287, Absatz 12, drittletzter Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2007“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 287, Absatz 12, vorletzter Satz wird der Ausdruck „1. Jänner 2008“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 287, Absatz 13 a, erster Satz wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 287, Absatz 13 b, lautet:

  1. Absatz 13 b,(13b) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Absatz 13 a, – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4,) – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 295, Absatz 11, Einleitung wird der Ausdruck „30. Juni 1950“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1950“ und der Ausdruck „30. Juni 1955“ durch den Ausdruck „31. Dezember 1955“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 295, Absatz 11, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ... 60,5. Lebensjahr;“.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 295, Absatz 11, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „- 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 ... 55,5. Lebensjahr;“.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 306, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 629“ durch den Ausdruck „§ 305“ und der Ausdruck „§ 629 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 305 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 307, wird folgender Paragraph 308, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, Teil 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (32. Novelle)

Paragraph 308,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2007 die Paragraphen 28, Absatz 7, 287, Absatz 7, 12, 13 a und 13 b sowie 295 Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 186, Überschrift und Absatz eins, 2 und 2 a sowie 195 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2011 Paragraph 186, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2007 Paragraph 306, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    5. Ziffer 5
      rückwirkend mit 1. Jänner 2006 Paragraph 23 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Paragraph 188, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Der Anwendung des Paragraph 23 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Paragraph 287, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (4. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension – mit Ausnahme der in Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Ausdruck „0,35 %“ durch den Ausdruck „0,175 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu Paragraph 19, wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „zu Artikel eins, des Bundesgesetzes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 20, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (4. Novelle)

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 2007 die Paragraphen 15, Absatz 4, Ziffer 2 und 19 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2007 Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist auf Schwerarbeitspensionen mit Stichtag ab dem 1. Jänner 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, ist auch auf Korridorpensionen mit Stichtag vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Artikel 5
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß Paragraph 77, Absatz 6 und 9 ASVG, Paragraph 33, Absatz 9 und 10 GSVG, Paragraph 8, FSVG oder Paragraph 28, Absatz 6 und 7 BSVG, der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß Paragraph 77, Absatz 8 und 9 ASVG oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß Paragraph 589, Absatz 5, ASVG;“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer