BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 29. Juni 2007

Teil römisch eins

27. Bundesverfassungsgesetz:

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 94 Ausschussbericht 129 Sitzung 24. Bundesrat:, 7685 Ausschussbericht 7696 Sitzung 746.)

27. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel 23 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in Österreich auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel 23 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Wählbar sind die in Österreich zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 3, Artikel 23 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Artikel 26, Absatz 5 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Artikel 23 a, Absatz 5 und 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Artikel 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“

Novellierungsanordnung 6, Artikel 26, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Wählbar sind die zum Nationalrat Wahlberechtigten, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 7, Artikel 26, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Die Identität des Antragstellers ist glaubhaft zu machen. Der Wahlberechtigte hat durch Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Artikel 26, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch Bundesgesetz getroffen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Artikel 26, wird folgender Artikel 26 a, eingefügt:

Artikel 26a.

Die Durchführung und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament, der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen sowie die Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren und Volksbefragungen obliegt Wahlbehörden, die vor jeder Wahl zum Nationalrat neu gebildet werden. Diesen haben als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören, der Bundeswahlbehörde auch Richter des Dienst- oder Ruhestandes; die Zahl der Beisitzer ist in der Wahlordnung zum Nationalrat festzusetzen. Die nichtrichterlichen Beisitzer werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrer bei der letzten Wahl zum Nationalrat festgestellten Stärke berufen. Im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene wahlwerbende Parteien, die danach keinen Anspruch auf Berufung von Beisitzern hätten, sind jedoch berechtigt, einen Beisitzer für die Bundeswahlbehörde vorzuschlagen.“

Novellierungsanordnung 10, In Artikel 27, Absatz eins,, Artikel 92, Absatz 2, zweiter Satz, Artikel 122, Absatz 5,, Artikel 134, Absatz 5 und Artikel 147, Absatz 5, wird das Wort „vier“ jeweils durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Artikel 30, Absatz 3, wird die Wortfolge „die von der Republik Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen Parlament“ durch die Wortfolge „die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Artikel 41, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für das Volksbegehren werden durch Bundesgesetz getroffen.“

Novellierungsanordnung 13, Artikel 46, lautet:

Artikel 46.

  1. Absatz eins,Der Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
  2. Absatz 2,Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung werden durch Bundesgesetz getroffen. Artikel 26, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, In Artikel 49 b, Absatz eins, erster Satz werden die Wörter „der Bundesgesetzgeber“ durch die Wörter „die Bundesgesetzgebung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Artikel 49 b, Absatz 3, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat“.

Novellierungsanordnung 16, Artikel 60, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Artikel 26, Absatz 5 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, In Artikel 60, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl“ durch die Wortfolge „am Wahltag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Artikel 95, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Gesetzgebung der Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Die Landtage werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen Landesbürger nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Landesverfassung kann vorsehen, dass auch Staatsbürger, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes in das Ausland, einen Wohnsitz im Land hatten, für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren, zum Landtag wahlberechtigt sind.“

Novellierungsanordnung 19, In Artikel 95, Absatz 2, wird die Wortfolge „des aktiven und passiven Wahlrechtes“ durch die Wortfolge „des Wahlrechtes und der Wählbarkeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Artikel 95, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch die Landtagswahlordnungen getroffen. Artikel 26, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, Der bisherige Artikel 95, Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 22, Artikel 117, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Gemeinderat wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes der männlichen und weiblichen Staatsbürger, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung kann jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, wahlberechtigt sind. Die Wahlordnung darf die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Landtagswahlordnung; es kann jedoch bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den in der Wahlordnung festzulegenden Bedingungen sind auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt und wählbar. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Artikel 26, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden. Für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, dass Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.“

Novellierungsanordnung 23, Artikel 117, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„In diesem Fall ist Artikel 26, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 24, Der durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, eingefügte Artikel 151, Absatz 33, erhält die Absatzbezeichnung „(33a)“.

Novellierungsanordnung 25, Artikel 151, wird folgender Absatz 36, angefügt:

  1. Absatz 36,(36) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2007, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außer-Kraft-Treten der durch dieses Bundesverfassungsgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Artikel 23 a, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 26, Absatz eins, 4, 6 und 8, Artikel 30, Absatz 3,, Artikel 41, Absatz 3,, Artikel 46,, Artikel 49 b, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, zweiter Satz, Artikel 60, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz, Artikel 95, Absatz eins, 2, 4 und 5, Artikel 117, Absatz 2 und 6 sowie Artikel 151, Absatz 33 a, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 23 a, Absatz 5 und 6 außer Kraft. Die landesrechtlichen Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 der neuen Rechtslage anzupassen.
    2. Ziffer 2
      Artikel 26 a, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die Umbildung der Bundeswahlbehörde nach dieser Bestimmung hat bis zum Ablauf des 31. August 2007 zu erfolgen; die näheren Bestimmungen darüber werden durch die Wahlordnung zum Nationalrat getroffen.
    3. Ziffer 3
      Artikel 27, Absatz eins,, Artikel 92, Absatz 2, zweiter Satz, Artikel 122, Absatz 5,, Artikel 134, Absatz 5 und Artikel 147, Absatz 5, treten mit Beginn der römisch 24 . Gesetzgebungsperiode in Kraft. Auf Personen, die am Beginn der römisch 24 . Gesetzgebungsperiode bereits eine Funktion im Sinne des Artikel 92, Absatz 2, zweiter Satz, Artikel 122, Absatz 5,, Artikel 134, Absatz 5 und Artikel 147, Absatz 5, ausüben, sind diese Bestimmungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Fischer

Gusenbauer