24. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Universitätsgesetz 2002, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesbahngesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2007)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel
1. Abschnitt
Justiz
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
2. Abschnitt
Finanzen
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Änderung des EU-Quellensteuergesetzes
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Änderung der Bundesabgabenordnung
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Änderung des EG-Amtshilfegesetzes
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
3. Abschnitt
Familie und Gesundheit
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
4. Abschnitt
Bildung, Kultur und Sport
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes
Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen
5. Abschnitt
Umwelt
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
6. Abschnitt
Arbeitsmarkt, öffentliche Wirtschaft
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Änderung des Bundesbahngesetzes
1. Abschnitt
Justiz
Artikel 1
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 1 lit. h wird nach der Wendung „Tarifpost 12 lit. a bis c“ die Wendung „und f“ eingefügt.In Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, wird nach der Wendung „Tarifpost 12 Litera a bis c“ die Wendung „und f“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6a Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von „einem Euro“ durch den Betrag von „20 Cent“ ersetzt.In Paragraph 6 a, Absatz eins, erster Satz wird der Betrag von „einem Euro“ durch den Betrag von „20 Cent“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 3 entfallen Z 1 und 2; Z 3, 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“.In Paragraph 10, Absatz 3, entfallen Ziffer eins und 2; Ziffer 3, 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 15 Abs. 6 lautet:Paragraph 15, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 611 ZPO, Artikel XXIII und XXV EGZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Für eine nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist § 18 Abs. 2 Z 3 entsprechend anzuwenden. Betrifft eine Aufhebungsklage nur die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit (§ 611 Abs. 1 zweiter Satz ZPO), so hat abweichend von der Regel des ersten Satzes der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Aufhebungsklage anzugeben; unterlässt er eine Bewertung, so gilt der Betrag von 4 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist.“(6) Für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (Paragraph 611, ZPO, Artikel römisch 23 und römisch 25 EGZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend. Für eine nur teilweise Anfechtung eines Schiedsspruchs durch Aufhebungsklage und für die Erhebung von Aufhebungsklagen durch beide Seiten ist Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, entsprechend anzuwenden. Betrifft eine Aufhebungsklage nur die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit (Paragraph 611, Absatz eins, zweiter Satz ZPO), so hat abweichend von der Regel des ersten Satzes der Kläger den Wert des Streitgegenstandes in der Aufhebungsklage anzugeben; unterlässt er eine Bewertung, so gilt der Betrag von 4 000 Euro als Streitwert. Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines Schiedsspruchs (Paragraph 612, ZPO) ist der Wert des Gegenstandes des im Schiedsspruch entschiedenen Streites maßgebend, für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (Paragraph 612, ZPO) der Wert des Streitgegenstandes, über den nach den Klagsbehauptungen kein Schiedsspruch ergangen ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 31 Abs. 1 und 5 wird jeweils der Betrag von „290 Euro“ durch den Betrag von „400 Euro“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz eins und 5 wird jeweils der Betrag von „290 Euro“ durch den Betrag von „400 Euro“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Tarifpost 11 lit. a Z 1 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „2 Euro“ durch den Betrag von „3 Euro“ ersetzt.In Tarifpost 11 Litera a, Ziffer eins, wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „2 Euro“ durch den Betrag von „3 Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In Tarifpost 11 lit. a Z 2 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „4 Euro“ durch den Betrag von „11 Euro“ ersetzt.In Tarifpost 11 Litera a, Ziffer 2, wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „4 Euro“ durch den Betrag von „11 Euro“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Tarifpost 12 wird der Punkt nach dem Wort „Privatstiftungsgesetz“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:In Tarifpost 12 wird der Punkt nach dem Wort „Privatstiftungsgesetz“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera f, angefügt:
a ) in der Spalte „Gegenstand“:
„Litera f „f) Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO).“Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (Paragraph 587, ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (Paragraph 589, Absatz 3, ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (Paragraph 590, ZPO).“
b) in der Spalte „Höhe der Gebühren“:
„Ziffer 363 „363 Euro“
9.Novellierungsanordnung 9, In Tarifpost 15 lit. a wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „2 Euro“ durch den Betrag von „90 Cent“ ersetzt.In Tarifpost 15 Litera a, wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „2 Euro“ durch den Betrag von „90 Cent“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 entfällt der zweite Satz.
11.Novellierungsanordnung 11, Den Anmerkungen zur Tarifpost 15 wird folgende Anmerkung 8 angefügt:
§ 31a ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 15 lit. a und b sowie in der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.“Paragraph 31 a, ist auf die Gebührenbeträge in Tarifpost 15 Litera a und b sowie in der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der aus dem Verhältnis der Indexzahlen berechnete Betrag auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem Art. VI werden folgende Z 27 und 28 angefügt:Dem Artikel römisch sechs, werden folgende Ziffer 27 und 28 angefügt:
§§ 2, 6a, 10, 15 und 31 sowie die Tarifposten 11, 12 und 15 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in den Tarifposten 11 und 15 sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag in der Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.Paragraphen 2, 6 a, 10, 15 und 31 sowie die Tarifposten 11, 12 und 15 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. Paragraph 31 a, ist auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in den Tarifposten 11 und 15 sowie auf den mit diesem Bundesgesetz neu geschaffenen Gerichtsgebührenbetrag in der Tarifpost 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für April 2006 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.
In gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, sind unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach
§ 9 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14,Paragraph 9, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 14,
§ 14 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, Art. 5,Paragraph 14, des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, Artikel 5,,
§ 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, BGBl. I Nr. 46/2003,Paragraph 2, des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2003,,
§ 2 des Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2003,Paragraph 2, des Marchfeldkanal-Bundesbeitragsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2003,,
§ 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H. und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 121/2003,Paragraph 2, des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft m.b.H. und von unbeweglichem Bundesvermögen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2003,,
§ 50 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003, Art. 1,Paragraph 50, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,, Artikel eins,,
§ 68a Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2004,Paragraph 68 a, Absatz 5, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2004,,
§ 76b Abs. 4 des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006, Art. 2,Paragraph 76 b, Absatz 4, des Gaswirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, Artikel 2,,
§ 8 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, BGBl. I Nr. 87/2004,Paragraph 8, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,,
§ 3 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbau Gesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H., BGBl. I Nr. 136/2004, Art. 8,Paragraph 3, des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Gemeinnützige Wohnbau Gesellschaft mbH Villach und an der Entwicklungsgesellschaft Aichfeld-Murboden Gesellschaft m.b.H., Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, Artikel 8,,
dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, BGBl. I Nr. 156/2002, Art. 2,dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe gewährt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2002,, Artikel 2,,
dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, BGBl. I Nr. 113/2005,dem Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2005,,
§ 907 Abs. 4 Z 3 UGB undParagraph 907, Absatz 4, Ziffer 3, UGB und
§ 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, BGBl. I Nr. 61/2006.“Paragraph 5, des Bundesgesetzes betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2006,.“
Artikel 2
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 dritter Satz wird der Betrag von „7 Euro“ durch den Betrag von „8 Euro“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz wird der Betrag von „7 Euro“ durch den Betrag von „8 Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 1 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ist dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen, so ist dem Zahlungspflichtigen zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von 6 Euro zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von „290 Euro“ durch den Betrag von „400 Euro“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz wird der Betrag von „290 Euro“ durch den Betrag von „400 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 7 lautet:Paragraph 7, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Gegen den Berichtigungsbescheid nach Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz, die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags nach Abs. 1 dritter Satz sowie die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.“(7) Gegen den Berichtigungsbescheid nach Absatz 3, oder Absatz 4, dritter Satz, die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags nach Absatz eins, dritter Satz sowie die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Absatz 2, ist kein Rechtsmittel zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 19a wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 19 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) §§ 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist § 6 auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. § 7 Abs. 2 ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.“(6) Paragraphen 6 und 7 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. In seiner dadurch geänderten Fassung ist Paragraph 6, auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2007 begründet wurde. Paragraph 7, Absatz 2, ist in seiner durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung auf Berichtigungsanträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 erhoben werden.“
2. Abschnitt
Finanzen
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2007, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph eins, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides gestellt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 5 lit. d lautet:a) Absatz eins, Ziffer 5, Litera d, lautet:
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977,“Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, sowie das Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,“
b) Abs. 1 Z 14 lautet:b) Absatz eins, Ziffer 14, lautet:
Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.“
c) In Abs. 1 Z 27 tritt an die Stelle der Wortfolge „Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969“ die Wortfolge „Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 125/2004.“c) In Absatz eins, Ziffer 27, tritt an die Stelle der Wortfolge „Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969“ die Wortfolge „Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 4, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Z 4 tritt an die Stelle des vierten Satzes folgender Satz:a) In Absatz 4, Ziffer 4, tritt an die Stelle des vierten Satzes folgender Satz:
„Der Freibetrag kann von Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die einem Betrieb oder einer Betriebsstätte außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zuzurechnen sind oder die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind.“
„Der Freibetrag kann von Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die einem Betrieb oder einer Betriebsstätte außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zuzurechnen sind oder die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Ziffer 4 a, sind.“
b) In Abs. 4 Z 4a wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:b) In Absatz 4, Ziffer 4 a, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Freibetrag kann nur von Aufwendungen geltend gemacht werden, die Betrieben oder Betriebsstätten zuzurechnen sind, die im Inland oder innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen sind.“
c) In Abs. 4 Z 5 tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge „Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz“ das Wort „Universitätsgesetz 2002“.c) In Absatz 4, Ziffer 5, tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge „Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz“ das Wort „Universitätsgesetz 2002“.
d) In Abs. 10 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ die Wortfolge „unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“.d) In Absatz 10, Ziffer 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ die Wortfolge „unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“.
e) In Abs. 10 Z 3 lit. b tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „als sie in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist“ die Wortfolge „als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind“.e) In Absatz 10, Ziffer 3, Litera b, tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „als sie in diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist“ die Wortfolge „als die stillen Reserven in diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 5, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „handelsrechtlichen“ das Wort „unternehmensrechtlichen“.a) In Absatz eins, erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „handelsrechtlichen“ das Wort „unternehmensrechtlichen“.
b) In Abs. 2 lauten der zweite und dritte Satz:b) In Absatz 2, lauten der zweite und dritte Satz:
„Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“
„Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Absatz eins, besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 wird wie folgt geändert:Paragraph 6, wird wie folgt geändert:
a) In Z 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ die Wortfolge „unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“.a) In Ziffer 3, tritt an die Stelle der Wortfolge „handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“ die Wortfolge „unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“.
b) In Z 6 lit. b vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Verlegung zu berücksichtigen“ die Wortfolge „Verlegung zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden“.b) In Ziffer 6, Litera b, vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Verlegung zu berücksichtigen“ die Wortfolge „Verlegung zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden“.
c) Z 13 lautet:c) Ziffer 13, lautet:
Werden nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Investitionsfreibeträge oder die Übertragung stiller Rücklagen oder Übertragungsrücklagen (§ 12) ganz oder teilweise rückgängig gemacht oder werden Anlagegüter einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter (§ 13) aufgewertet (Zuschreibung), so sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Soweit nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Zuschreibung zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei Anteilen an Körperschaften, die zum Anlagevermögen gehören, den höheren Teilwert anzusetzen. Dies hat nur insoweit zu erfolgen, als es sich um eine Beteiligung im Sinne des § 228 Abs. 1 UGB handelt.“Werden nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eines späteren Wirtschaftsjahres Investitionsfreibeträge oder die Übertragung stiller Rücklagen oder Übertragungsrücklagen (Paragraph 12,) ganz oder teilweise rückgängig gemacht oder werden Anlagegüter einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter (Paragraph 13,) aufgewertet (Zuschreibung), so sind diese Zuschreibungen auch für den steuerlichen Wertansatz maßgebend und erhöhen den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Soweit nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Zuschreibung zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei Anteilen an Körperschaften, die zum Anlagevermögen gehören, den höheren Teilwert anzusetzen. Dies hat nur insoweit zu erfolgen, als es sich um eine Beteiligung im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins, UGB handelt.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 10 wird wie folgt geändert:Paragraph 10, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 2 tritt an die Stelle des Gesetzeszitates „§ 14 Abs. 5 Z 4“ das Gesetzeszitat „§ 14 Abs. 7 Z 4“.a) In Absatz eins, erster Satz und Absatz 3, Ziffer 2, tritt an die Stelle des Gesetzeszitates „§ 14 Absatz 5, Ziffer 4, das Gesetzeszitat „§ 14 Absatz 7, Ziffer 4,
b) In Abs. 2 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:b) In Absatz 2, treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:
„Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Abs. 1 geltend gemacht werden kann, kann er nur bei Ermittlung des Gewinnes des Betriebes berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn auch der Gewinn aus der Mitunternehmerschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden ist.“
„Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Absatz eins, geltend gemacht werden kann, kann er nur bei Ermittlung des Gewinnes des Betriebes berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn auch der Gewinn aus der Mitunternehmerschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden ist.“
c) In Abs. 4 lautet der erste Teilstrich:c) In Absatz 4, lautet der erste Teilstrich:
Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude.“
d) In Abs. 4 lautet der letzte Teilstrich:d) In Absatz 4, lautet der letzte Teilstrich:
Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wurde.“Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, oder Ziffer 4 b, oder die Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, in Anspruch genommen wurde.“
e) In Abs. 5 tritt im ersten Satz an die Stelle des Wortes „Frist“ die Wortfolge „Frist von vier Jahren“ und lautet die Z 2:e) In Absatz 5, tritt im ersten Satz an die Stelle des Wortes „Frist“ die Wortfolge „Frist von vier Jahren“ und lautet die Ziffer 2 :
Im Fall des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer des ausgeschiedenen Wertpapiers angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für das ausgeschiedene Wertpapier geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.“Im Fall des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer des ausgeschiedenen Wertpapiers angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für das ausgeschiedene Wertpapier geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11a Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „unter Anwendung des Steuersatzes nach § 37 Abs. 1“ und es werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 11 a, Absatz 3, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „unter Anwendung des Steuersatzes nach Paragraph 37, Absatz eins und es werden folgende Sätze angefügt:
„Die Nachversteuerung hat mit dem Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu erfolgen. Der Nachversteuerungsbetrag erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte.“
„Die Nachversteuerung hat mit dem Steuersatz gemäß Paragraph 37, Absatz eins, des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu erfolgen. Der Nachversteuerungsbetrag erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 wird wie folgt geändert:Paragraph 12, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz“ die Wortfolge „Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten“.a) In Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz“ die Wortfolge „Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten“.
b) In Abs. 3 lautet die Z 2:b) In Absatz 3, lautet die Ziffer 2 :
das Wirtschaftsgut, auf das stille Reserven übertragen werden sollen, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.“
c) In Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge im Sinne des § 10 Abs. 7 zweiter Satz)“ die Wortfolge „Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten)“.c) In Absatz 4, tritt an die Stelle der Wortfolge „Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz)“ die Wortfolge „Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten)“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 14 wird wie folgt geändert:Paragraph 14, wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(6)“ wird durch die Absatzbezeichnung „(5)“ und die Absatzbezeichnung „(7)“ durch die Absatzbezeichnung „(6)“ ersetzt.
b) Im nunmehrigen Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 1 und 3 bis 5“ die Wortfolge „Abs. 1, 3 und 4“ und lautet der letzte Satz:b) Im nunmehrigen Absatz 5, tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 1 und 3 bis 5“ die Wortfolge „Abs. 1, 3 und 4“ und lautet der letzte Satz:
„Aus dieser Aufzeichnung muss die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge klar ersichtlich sein."
c) Folgender Abs. 7 wird eingefügt:c) Folgender Absatz 7, wird eingefügt:
„Absatz 7,(7) Für die Pensionsrückstellung besteht folgendes Deckungserfordernis:
Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Z 4) im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die in der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks für die Lebensversicherung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 78 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geführt werden, in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals angerechnet werden. Dies gilt auch für vergleichbare Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen gegenüber Versicherern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind. Ist der Rückkaufswert höher als das versicherungsmathematische Deckungskapital, kann der Rückkaufswert angerechnet werden. Soweit Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen nicht ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen, erfüllen sie nicht das Deckungserfordernis.Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere (Ziffer 4,) im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen, die in der gesonderten Abteilung des Deckungsstocks für die Lebensversicherung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 78, des Versicherungsaufsichtsgesetzes geführt werden, in Höhe des versicherungsmathematischen Deckungskapitals angerechnet werden. Dies gilt auch für vergleichbare Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen gegenüber Versicherern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind. Ist der Rückkaufswert höher als das versicherungsmathematische Deckungskapital, kann der Rückkaufswert angerechnet werden. Soweit Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen nicht ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen, erfüllen sie nicht das Deckungserfordernis.
Beträgt die Wertpapierdeckung nach Z 1 im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50% der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Die Fortführung der Rückstellung wird durch die Gewinnerhöhung nicht berührt.Beträgt die Wertpapierdeckung nach Ziffer eins, im Wirtschaftsjahr auch nur vorübergehend weniger als 50% der maßgebenden Rückstellung, ist der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen. Die Fortführung der Rückstellung wird durch die Gewinnerhöhung nicht berührt.
Z 2 gilt nichtZiffer 2, gilt nicht
für jenen Teil des Rückstellungsbetrages, der infolge des Absinkens der Pensionsansprüche am Schluss des Wirtschaftsjahres nicht mehr ausgewiesen ist, und
für die Tilgung von Wertpapieren, wenn die getilgten Wertpapiere innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden.
Als Wertpapiere gelten:
Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht gemäß § 2 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, des Kapitalmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.
Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht nur wegen § 3 des Kapitalmarktgesetzes, BGBl. Nr. 625/1991, nicht gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, für die die Prospektpflicht nur wegen Paragraph 3, des Kapitalmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, nicht gilt, oder vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger ist als 90% des Nennbetrages.
Auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner oder von Schuldnern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig sind, die vor In-Kraft-Treten des Kapitalmarktgesetzes ausgegeben worden sind, ausgenommen Schuldverschreibungen, bei denen der Nominalwert der Gesamtemission 600 000 S nicht überschritten hat und Schuldverschreibungen, deren Ausgabewert niedriger war als 90% des Nennbetrages.
Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich und an jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Anteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes errichteten Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 des Investmentfondsgesetzes 1993 und des Art. 1 Abs. 2 zweiter Teilstrich der Richtlinie 85/611/EWG, welche ein Risikomanagementverfahren im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 85/611/EWG einsetzen. Diese KapitalanlagefondsAnteilscheine an Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes errichteten Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph 42, des Investmentfondsgesetzes 1993 und des Artikel eins, Absatz 2, zweiter Teilstrich der Richtlinie 85/611/EWG, welche ein Risikomanagementverfahren im Sinne des Artikel 21, der Richtlinie 85/611/EWG einsetzen. Diese Kapitalanlagefonds
dürfen nach den Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapiere der in lit. a bis d genannten Art veranlagen, wobei Derivate im Sinne des § 21 des Investmentfondsgesetzes nur zur Absicherung erworben werden dürfen, oderdürfen nach den Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapiere der in Litera a bis d genannten Art veranlagen, wobei Derivate im Sinne des Paragraph 21, des Investmentfondsgesetzes nur zur Absicherung erworben werden dürfen, oder
müssen über Fondsbestimmungen verfügen, welche § 25 Abs. 1 Z 5 bis 8, § 25 Abs. 2 bis 4 und § 25 Abs. 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes entsprechen.müssen über Fondsbestimmungen verfügen, welche Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5 bis 8, Paragraph 25, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 des Pensionskassengesetzes entsprechen.
Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.Wertpapierleihgeschäfte gemäß Paragraph 4, Absatz 8, des Investmentfondsgesetzes 1993 sind zulässig. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.
Anteilscheine an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie von ausländischen offenen Immobilienfonds im Sinne des § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, welche nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung eine Veranlagung nach den Vorschriften der §§ 21 bis 33 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes vornehmen. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.“Anteilscheine an Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie von ausländischen offenen Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, welche nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung eine Veranlagung nach den Vorschriften der Paragraphen 21 bis 33 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes vornehmen. An die Stelle des Nennwertes tritt der Erstausgabepreis.“
d) In Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 7“ das Zitat „Abs. 6 und Abs. 7“.d) In Absatz 8, tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 7“ das Zitat „Abs. 6 und Absatz 7,
e) In Abs. 9 tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 7“ das Zitat „Abs. 6“.e) In Absatz 9, tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 7“ das Zitat „Abs. 6“.
f) In Abs. 10 tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 7 Z 5 und 6“ das Zitat „Abs. 6 Z 5 und 6“.f) In Absatz 10, tritt an die Stelle des Zitates „Abs. 7 Ziffer 5 und 6 das Zitat „Abs. 6 Ziffer 5 und 6,
g) In Abs. 11 tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 5 und Abs. 7 Z 7“ das Zitat „Abs. 7“.g) In Absatz 11, tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 5 und Absatz 7, Ziffer 7, das Zitat „Abs. 7“.
h) In Abs. 12 tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 7 Z 1 bis 3, des Abs. 7 Z 6“ die Wortfolge „Abs. 6 Z 1 bis 3, des Abs. 6 Z 6“.h) In Absatz 12, tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 7 Ziffer eins bis 3, des Absatz 7, Ziffer 6, die Wortfolge „Abs. 6 Ziffer eins bis 3, des Absatz 6, Ziffer 6,
10.Novellierungsanordnung 10, § 16 wird wie folgt geändert:Paragraph 16, wird wie folgt geändert:
a) In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b treten an die Stelle der Beträge von „495 Euro“, „981 Euro“ und „1.467 Euro“ die Beträge von „546 Euro“, „1.080 Euro“ und „1.614 Euro“.a) In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, treten an die Stelle der Beträge von „495 Euro“, „981 Euro“ und „1.467 Euro“ die Beträge von „546 Euro“, „1.080 Euro“ und „1.614 Euro“.
b) In § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c treten an die Stelle der Beträge von „270 Euro“, „1.071 Euro“, „1.863 Euro“ und „2.664 Euro“ die Beträge von „297 Euro“, „1.179 Euro“, „2.052 Euro“ und „2.931 Euro“.b) In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, treten an die Stelle der Beträge von „270 Euro“, „1.071 Euro“, „1.863 Euro“ und „2.664 Euro“ die Beträge von „297 Euro“, „1.179 Euro“, „2.052 Euro“ und „2.931 Euro“.
c) In § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d tritt an die Stelle der Wortfolge „fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ die Wortfolge „fiktiven Anschaffungskosten“.c) In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, tritt an die Stelle der Wortfolge „fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ die Wortfolge „fiktiven Anschaffungskosten“.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, wird folgender Satz angefügt:
„Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Z 2 lit. a entsprechend.“
„Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Ziffer 2, Litera a, entsprechend.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 27 Abs. 2 Z 4 tritt an die Stelle des Wortes „Handelsgewerbe“ das Wort „Unternehmen“.In Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4, tritt an die Stelle des Wortes „Handelsgewerbe“ das Wort „Unternehmen“.
13.Novellierungsanordnung 13, § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 31, Absatz 2, wird wie folgt geändert:
a) In § 31 Abs. 2 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Maßnahmen des Steuerpflichtigen“ das Wort „Umstände“und an die Stelle des Satzes„Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes.“ der Satz „Als Wegzug gelten alle Umstände im Sinne des ersten Satzes.“.a) In Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „Maßnahmen des Steuerpflichtigen“ das Wort „Umstände“und an die Stelle des Satzes„Als Wegzug gelten alle Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes.“ der Satz „Als Wegzug gelten alle Umstände im Sinne des ersten Satzes.“.
b) In § 31 Abs. 2 Z 2 vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zu berücksichtigen“ die Wortfolge „zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden“.b) In Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, vorletzter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „zu berücksichtigen“ die Wortfolge „zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden“.
13a.Novellierungsanordnung 13a, In § 33 wird folgender Abs. 9 eingefügt:In Paragraph 33, wird folgender Absatz 9, eingefügt:
„Absatz 9,(9) Steht ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c zu, erhöht sich der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs. 8 auf höchstens 200 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).“(9) Steht ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c zu, erhöht sich der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Absatz 8, auf höchstens 200 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).“
14.Novellierungsanordnung 14, § 38 Abs. 3 lautet:Paragraph 38, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Abs. 2 aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.“(3) Der ermäßigte Steuersatz steht nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz nach Absatz 2, aufrecht ist. Der aufrechte Patentschutz ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 43 entfällt der Abs. 3.In Paragraph 43, entfällt der Absatz 3,
16.Novellierungsanordnung 16, § 67 Abs. 11 lautet:Paragraph 67, Absatz 11, lautet:
„Absatz 11,(11) Die Abs. 1, 2, 6, 7 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.“(11) Die Absatz eins, 2, 6, 7 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 70 wird wie folgt geändert:Paragraph 70, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Zitat „§ 98 Z 4“ durch das Zitat „§ 98 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.a) In Absatz eins, wird das Zitat „§ 98 Ziffer 4, durch das Zitat „§ 98 Absatz eins, Ziffer 4, ersetzt.
b) In Abs. 2 Z 2 werden folgende Sätze angefügt:b) In Absatz 2, Ziffer 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag der Bezüge abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt. Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 35%.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 94 Z 6 lit. c fünfter Teilstrich tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“ der Klammerausdruck „(zB § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“.In Paragraph 94, Ziffer 6, Litera c, fünfter Teilstrich tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung)“ der Klammerausdruck „(zB Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung)“.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 95 Abs. 3 Z 2 wird vor dem dritten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:In Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, wird vor dem dritten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:
die Zweigstelle eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2006/48/EG, ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 21.04.2004, in der Fassung der Richtlinie 2006/31/EG, ABl. Nr. L 114 vom 05.04.2006, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist,“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 98In Paragraph 98
a) entfällt Abs. 1 Z 5 lit. c;a) entfällt Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,;
b) wird als Abs. 3 angefügt:b) wird als Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf nachträgliche Einkünfte (§ 32 Z 2) einschließlich nachzuversteuernder oder rückzuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach Abs. 1 bestanden hat.“(3) Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auch auf nachträgliche Einkünfte (Paragraph 32, Ziffer 2,) einschließlich nachzuversteuernder oder rückzuzahlender Beträge aus Vorjahren, in denen unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nach Absatz eins, bestanden hat.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 99 Abs. 2 lautet:Paragraph 99, Absatz 2, lautet:
„(2) 1.Absatz 2,, Ziffer eins
Der Abzugsteuer unterliegt der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder Gewinnanteile. Vom Schuldner übernommene Abzugsteuer unterliegt als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug.
Mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen) unmittelbar zusammenhängende Ausgaben (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) können vom vollen Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt Steuerpflichtiger vor dem Zufließen der Einkünfte dem Schuldner der Abzugssteuer schriftlich mitgeteilt hat. Ist der Empfänger der als Ausgaben geltend gemachten Beträge beschränkt steuerpflichtig und übersteigen die Ausgaben beim Empfänger den Betrag von 2.000 Euro, ist ein Abzug vom vollen Betrag der Einnahmen nicht zulässig, wenn die steuerliche Erfassung beim Empfänger zur inländischen Besteuerung nicht ausreichend sichergestellt ist.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 100 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 100, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 99 Abs. 2 Z 2 beträgt die Abzugsteuer 35%, wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, sonst 25%.“
„In den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, beträgt die Abzugsteuer 35%, wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, sonst 25%.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 108h Abs. 1 Z 1 wird der Prozentsatz „30%“ durch „40%“ ersetzt.In Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Prozentsatz „30%“ durch „40%“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 116 Abs. 4 Z 4 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 116, Absatz 4, Ziffer 4, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die Wertpapierdeckung im Sinne des § 14 Abs. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 mit der Maßgabe, dass das vor Aufhebung des § 14 Abs. 7 Z 7 durch BGBl. I Nr. 155/2006 bereits erreichte Prozentausmaß als Ausgangspunkt für die weitere Erhöhung heranzuziehen ist.“
„Dies gilt auch für die Wertpapierdeckung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, mit der Maßgabe, dass das vor Aufhebung des Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 7, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2006, bereits erreichte Prozentausmaß als Ausgangspunkt für die weitere Erhöhung heranzuziehen ist.“
25.Novellierungsanordnung 25, § 124b wird wie folgt geändert:Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:
a) In Z 85 werden folgende Sätze angefügt:a) In Ziffer 85, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des § 93 Abs. 4 Z 2 zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in lit. a genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.“
„Die Wertveränderungen solcher Wertpapiere sind nicht als kapitalertragsteuerpflichtig im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer 2, zu behandeln. Dies gilt für Daueremissionen mit unbegrenztem Volumen nur dann, wenn die Emission bis zu dem in Litera a, genannten Zeitpunkt geschlossen wurde, für Daueremissionen mit begrenztem Volumen, wenn die Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wurde. Wurde keine Schließung durchgeführt, hat eine lineare Abgrenzung der Bemessungsgrundlage für die zu späteren Stichtagen zu erhebende (oder gutzuschreibende) Kapitalertragsteuer zu erfolgen.“
b) In Z 134 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:b) In Ziffer 134, treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:
„§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d sowie § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 sind erstmalig für die Veranlagung 2007 anzuwenden. § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2006 ist erstmals auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.“
„§ 16 Absatz eins, Ziffer 8, Litera d, sowie Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, sind erstmalig für die Veranlagung 2007 anzuwenden. Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006, ist erstmals auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden.“
c) In Z 134 treten an die Stelle des vorletzten Satzes folgende Sätze:c) In Ziffer 134, treten an die Stelle des vorletzten Satzes folgende Sätze:
„Für Betriebe, die bis zu diesem Stichtag nicht im Firmenbuch eingetragen waren, richtet sich die Art der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des § 124 BAO nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen. Eine zwischen 1. Jänner 2007 und 31. Dezember 2009 erfolgende Eintragung in das Firmenbuch löst für Gewerbetreibende jedoch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5 aus.“
„Für Betriebe, die bis zu diesem Stichtag nicht im Firmenbuch eingetragen waren, richtet sich die Art der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2010 beginnen, auf Antrag unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 124, BAO nach den vor dem 1. Jänner 2007 geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen. Eine zwischen 1. Jänner 2007 und 31. Dezember 2009 erfolgende Eintragung in das Firmenbuch löst für Gewerbetreibende jedoch keinen Wechsel zur Gewinnermittlung nach Paragraph 5, aus.“
d) In Z 135 wird folgender Satz angefügt:d) In Ziffer 135, wird folgender Satz angefügt:
„Anlaufverluste im Sinne der bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 geltenden Fassung des § 18 Abs. 7 sind abzugsfähig, soweit sie vor 2007 weder ausgeglichen noch abgezogen werden konnten. Diese Verluste sind bei der Einkommensermittlung vorrangig abzuziehen.“
„Anlaufverluste im Sinne der bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 geltenden Fassung des Paragraph 18, Absatz 7, sind abzugsfähig, soweit sie vor 2007 weder ausgeglichen noch abgezogen werden konnten. Diese Verluste sind bei der Einkommensermittlung vorrangig abzuziehen.“
e) Nach Z 135 werden folgende Z 136, 137 und 138 angefügt:e) Nach Ziffer 135, werden folgende Ziffer 136, 137 und 138 angefügt:
§ 67 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.Paragraph 67, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
§ 38 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. § 4 Abs. 4 Z 4 und Z 4a, § 6 Z 6 lit. b, § 10, § 11a und § 31 Abs. 2 Z 2 vorletzter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden. § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen. § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals für Einkünftefeststellungen für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. § 98 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals anzuwendenParagraph 38, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 und Ziffer 4 a,, Paragraph 6, Ziffer 6, Litera b,, Paragraph 10,, Paragraph 11 a und Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, vorletzter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden. Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beginnen. Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals für Einkünftefeststellungen für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Paragraph 98, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals anzuwenden
hinsichtlich nachträglicher Einkünfte und Nachversteuerungen, die im Rahmen einer Veranlagung erfolgen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007,
sonst auf Nachversteuerungs- oder Rückzahlungstatbestände, die nach dem 31. Dezember 2006 erfüllt werden.
§ 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist anzuwenden, wennParagraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2007 enden,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. Juni 2007 enden.“
f) Z 139 lautet:f) Ziffer 139, lautet:
§ 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2008 und letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.“Paragraph 33, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals bei der Veranlagung des Kalenderjahres 2008 und letztmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.“
26.Novellierungsanordnung 26, Die Anlage 2 (zu § 94a Abs. 1 Z 3 EStG 1988) lautet samt Überschrift:Die Anlage 2 (zu Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988) lautet samt Überschrift:
„Anlage 2 (zu § 94a Abs. 1 Z 3 EStG)(zu Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer 3, EStG)
Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 6), in der Fassung der Richtlinie 2006/98/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 129), der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33) und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens (ABl. Nr. L 157 vom 21.06.2005 S. 203).Gesellschaften im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 225 vom 20.08.1990 Seite 6), in der Fassung der Richtlinie 2006/98/EG Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 129), der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik Amtsblatt Nummer L 236 vom 23.09.2003 Seite 33) und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens Amtsblatt Nummer L 157 vom 21.06.2005 Seite 203).
Gesellschaft im Sinne des Artikels 2 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
eine der angeführten Formen aufweist:
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften;Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157 aus 2001, des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435 aus 2003, des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften;
Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom collectif“/„vennootschap onder firma“, „société en commandite simple“/„gewone commanditaire vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spolecnost“, „spolecnost s rucením omezeným“;
Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anpartsselskab“. Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für die „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird;
Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“, „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“, und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;
Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tulundusühistu“;
Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer („impuesto sobre sociedades“) unterliegen;
Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d'assurance mutuelle“, „caisses d'épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;
nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;
Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsibilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;
Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedriba“, „sabiedriba ar ierobežotu atbildibu“;
Gesellschaften litauischen Rechts;
Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d'assurances mutuelles“, „association d'épargne-pension“, „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l'Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelosségu társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „szövetkezet“;
Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“, „Socjetajiet en commandite li l-kapital taghhom maqsum f'azzjonijiet“;
Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennnootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „Open commanditaire vennootschap“, „Coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „Fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt“ und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;
Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“, „Sparkassen“ und andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen;
Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: „spólka akcyjna“, „spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia“;
die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften, Genossenschaften und öffentlichen Unternehmen;
Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societati pe actiuni“, „societati în comandita pe actiuni“, „societati cu raspundere limitata“;
Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“;
Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spolocnost“, „spolocnost s rucením obmedzeným“, „komanditná spolocnost“;
Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“ and „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“;
Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbolag“;
nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften.
nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und
ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern
vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,
selskabsskat in Dänemark,
Körperschaftsteuer in Deutschland,
impuesto sobre sociedades in Spanien,
impôt sur les sociétés in Frankreich,
corporation tax in Irland,
imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
corporation tax im Vereinigten Königreich,
Körperschaftsteuer in Österreich,
yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
statlig inkomstskatt in Schweden,
Dan z príjmu právnických in der Tschechischen Republik,
uznemumu ienakuma nodoklis in Lettland,
Pelno mokestis in Litauen,
Társasági adó, osztalékadó in Ungarn,
Taxxa fuq l-income in Malta,
Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
Davek od dobicka pravnih oseb in Slowenien,
dan z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
impozit pe profit in Rumänien
oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.
Z 1 lit. a ist anzuwenden: soweit es sich um eine SE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 7. Oktober 2004 erfolgen, soweit es sich um eine SCE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 17. August 2006 erfolgen.Ziffer eins, Litera a, ist anzuwenden: soweit es sich um eine SE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 7. Oktober 2004 erfolgen, soweit es sich um eine SCE handelt, auf Ausschüttungen, die nach dem 17. August 2006 erfolgen.
Z 1 lit. d, g, m, n, o, q, r, u, x und y sind auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2004 erfolgen.Ziffer eins, Litera d, g, m, n, o, q, r, u, x und y sind auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2004 erfolgen.
Z 1 lit. c und w sind auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen.“Ziffer eins, Litera c und w sind auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen.“
Artikel 4
Änderung des EU-Quellensteuergesetzes
Das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:Das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Die Anlage gemäß § 12 lautet samt Überschrift:Die Anlage gemäß Paragraph 12, lautet samt Überschrift:
„Anlage gemäß § 12
„Anlage gemäß Paragraph 12
Für die Zwecke des § 12 sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:Für die Zwecke des Paragraph 12, sind folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist“, zu betrachten:
Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
|
Belgien
|
Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)
|
|
|
Région wallonne (Wallonische Region)
|
|
|
Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)
|
|
|
Communauté française (Französische Gemeinschaft)
|
|
|
Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)
|
|
|
Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)
|
|
|
|
Spanien
|
Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)
|
|
|
Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)
|
|
|
Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)
|
|
|
Junta de Castilla – La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)Junta de Castilla – La Mancha , (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)
|
|
|
Junta de Castilla – León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)
|
|
|
Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)
|
|
|
Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)
|
|
|
Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)
|
|
|
Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)
|
|
|
Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)
|
|
|
Gobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)Gobierno de la Islas Canarias , (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)
|
|
|
Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)
|
|
|
Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)
|
|
|
Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi , (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)
|
|
|
Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)
|
|
|
Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya)
|
|
|
Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava)
|
|
|
Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)
|
|
|
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)
|
|
|
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)
|
|
|
Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)
|
|
|
Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)
|
|
|
Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)
|
|
|
Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)
|
|
|
|
Frankreich
|
La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) , (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung)
|
|
|
L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)
|
|
|
Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)Réseau Ferré de France (RFF) , (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes)
|
|
|
Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)
|
|
|
Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)
|
|
|
Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)Charbonnages de France (CDF) , (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)
|
|
|
Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)Entreprise minière et chimique (EMC) , (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)
|
|
Italien
|
Regionen
|
|
|
Provinzen
|
|
|
Städte und Gemeinden
|
|
|
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)
|
|
Lettland
|
Pašvaldibas (Lokalregierungen)
|
|
Polen
|
gminy (Kommunen)
|
|
|
powiaty (Distrikte)
|
|
|
województwa (Provinzen)
|
|
|
zwiazki gmin (Kommunalverbände)
|
|
|
zwiazki powiatów (Distriktverband)
|
|
|
zwiazki województw (Provinzverband)
|
|
|
miasto stoleczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)
|
|
|
Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa , (Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)
|
|
|
|
|
Agencja Nieruchomosci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum)
|
|
Portugal
|
Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)
|
|
|
Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)
|
|
|
Städte und Gemeinden
|
|
Rumänien
|
autoritatile administratiei publice locale (lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung)
|
|
Slowakei
|
mestá a obce (Gemeinden)
|
|
|
Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)
|
|
|
Štátny fond cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung von Staatsstraßen)
|
|
|
Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)
|
|
|
Vodohospodárska výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft)
|
Internationale Einrichtungen:
|
|
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
|
|
|
Europäische Investitionsbank
|
|
|
Asiatische Entwicklungsbank
|
|
|
Afrikanische Entwicklungsbank
|
|
|
Weltbank / IBRD / IWF
|
|
|
Internationale Finanzkorporation
|
|
|
Interamerikanische Entwicklungsbank
|
|
|
Sozialentwicklungsfonds des Europarats
|
|
|
EURATOM
|
|
|
Europäische Gemeinschaft
|
|
|
Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)
|
|
|
Eurofima
|
|
|
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
|
|
|
Nordische Investitionsbank
|
|
|
Karibische Entwicklungsbank
|
Die Bestimmungen des § 12 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen ist.Die Bestimmungen des Paragraph 12, gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen ist.
Einrichtungen in Drittländern:
Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:
Die Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.
Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.
Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.
Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.“
Artikel 5
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2006, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „Schlachthöfe,“.In Paragraph 2, Absatz 5, entfällt der Ausdruck „Schlachthöfe,“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Z 14 lautet:Paragraph 5, Ziffer 14, lautet:
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die bis zum 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neugegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres und in der Folge hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des § 6b. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.“Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die bis zum 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neugegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres und in der Folge hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des Paragraph 6 b, Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 6b wird wie folgt geändert:Paragraph 6 b, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Z 1 lautet:a) Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
Als Beteiligungen gelten
Kommanditanteile, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;stille Beteiligungen im Sinne des Paragraph 179, des Unternehmensgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
Genussrechte im Sinne des § 174 des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;Genussrechte im Sinne des Paragraph 174, des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
stille Beteiligungen im Sinne des § 179 des Unternehmensgesetzbuches, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an der keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;stille Beteiligungen im Sinne des Paragraph 179, des Unternehmensgesetzbuches, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an der keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;
die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der lit. a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter lit. b fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter lit. d fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.“die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der Litera a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter Litera b, fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter Litera d, fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.“
b) In Abs. 3 tritt an die Stelle des zweiten Satzes folgender Satz:b) In Absatz 3, tritt an die Stelle des zweiten Satzes folgender Satz:
„Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im ,,Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 wird wie folgt geändert:Paragraph 7, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 lautet:a) Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist(3) Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, bei rechnungslegungspflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften sind alle Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Der Gewinn ist
bei vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften und
bei Betrieben gewerblicher Art (§ 2), die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind,bei Betrieben gewerblicher Art (Paragraph 2,), die nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind,
nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Abs. 2 und diesem Absatz sind die Vorschriften des § 6 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Absatz 2 und diesem Absatz sind die Vorschriften des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.
Als rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft im Sinne des ersten Satzes gilt auf Antrag auch eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, die nicht mehr unter den ersten Satz fällt. Der Antrag ist in der Steuererklärung des Jahres zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach dem ersten Satz besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.“
b) In Abs. 5 lautet der erste Halbsatz:b) In Absatz 5, lautet der erste Halbsatz:
„Steuerpflichtige, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die eine Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 8, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„§ 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.“
„§ 6 Ziffer 14, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 9 wird wie folgt geändert:Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet der erste Teilstrich:a) In Absatz 2, lautet der erste Teilstrich:
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,“unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen,“
b) In Abs. 3 lautet der zweite Teilstrich:b) In Absatz 3, lautet der zweite Teilstrich:
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter § 7 Abs. 3 fallen,“unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen,“
7.Novellierungsanordnung 7, § 21 wird wie folgt geändert:Paragraph 21, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 2 lit. b tritt an die Stelle des Wortes „handelsrechtlichen“ das Wort „unternehmensrechtlichen“.a) In Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, tritt an die Stelle des Wortes „handelsrechtlichen“ das Wort „unternehmensrechtlichen“.
b) In Abs. 2 Z 3 letzter Teilstrich tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“ der Klammerausdruck „(zB § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“.b) In Absatz 2, Ziffer 3, letzter Teilstrich tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung)“ der Klammerausdruck „(zB Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung)“.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 26c wird folgende Z 12 angefügt:In Paragraph 26 c, wird folgende Ziffer 12, angefügt:
§ 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 ist erstmals für die Veranlagung des Jahres 2007 anzuwenden.“Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, ist erstmals für die Veranlagung des Jahres 2007 anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 und Z 2 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „handelsrechtlicher“ das Wort „gesellschaftsrechtlicher“.a) In Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, tritt jeweils an die Stelle des Wortes „handelsrechtlicher“ das Wort „gesellschaftsrechtlicher“.
b) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:b) In Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„
Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende
in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Staat hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag in der letzten Körperschaftsteuererklärung der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen.“die den Ort der Geschäftsleitung in dem betreffenden Staat hat, eine Steuerpflicht nach Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Steuerschuld auf Antrag in der letzten Körperschaftsteuererklärung der übertragenden Körperschaft bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem sonstigen Ausscheiden des Vermögens(teiles) aus der übernehmenden Gesellschaft nicht festzusetzen.“
c) In Abs. 2 lautet der fünfte Satz:c) In Absatz 2, lautet der fünfte Satz:
„Zwischen Verschmelzung und Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage zum Verschmelzungsstichtag zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 Z 2 und in § 18 Abs. 1 Z 3 lautet jeweils der zweite Teilstrich:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, lautet jeweils der zweite Teilstrich:
Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht festgesetzt worden ist, nicht gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich entstanden ist oder auf Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.“Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes nicht festgesetzt worden ist, nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Teilstrich entstanden ist oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder vom gemeinen Wert im Zeitpunkt des Ausscheidens abzuziehen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für die Anteilsinhaber gilt Folgendes:
Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als erworben.
Zuzahlungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften kürzen die Anschaffungskosten oder Buchwerte.
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung eingeschränkt wird, gilt Z 1 auch für Anteilsinhaber, die in einem in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Staat ansässig sind.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übertragenen Vermögens auf Grund der Verschmelzung eingeschränkt wird, gilt Ziffer eins, auch für Anteilsinhaber, die in einem in Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz genannten Staat ansässig sind.
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich an den Anteilen der übertragenden Körperschaft auf Grund des Austausches eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag. § 1 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich an den Anteilen der übertragenden Körperschaft auf Grund des Austausches eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 14, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag. Paragraph eins, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 7 Z 2, § 9 Abs. 4 Z 2, § 20 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 3 Z 2, § 30 Abs. 3 Z 2, § 36 Abs. 4 Z 2, § 38d Abs. 4 Z 2 tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert“ die Wortfolge „abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert“.In Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 38 d, Absatz 4, Ziffer 2, tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert“ die Wortfolge „abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 erhalten die Abs. 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(6)“ und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:In Paragraph 6, erhalten die Absatz 3 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(6)“ und wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:
„Absatz 3,(3) Die Annahme eines Abfindungsangebotes gilt als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als Anschaffungstag der Anteile.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 9 Abs. 1 lauten die Z 2 und 3:In Paragraph 9, Absatz eins, lauten die Ziffer 2 und 3 :
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der übertragenden Körperschaft durch die Umwandlung eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Tag. § 1 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der übertragenden Körperschaft durch die Umwandlung eingeschränkt wird, gilt dies als Tausch im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 14, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 an dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Tag. Paragraph eins, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich entsteht, gilt Folgendes:
Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist oder gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Teilstrich nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, oder des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Teilstrich nicht entstanden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der durch eine errichtende Umwandlung entstandenen Personengesellschaft entsteht, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 16 wird wie folgt geändert:Paragraph 16, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:a) Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz (oder im Einbringungsvertrag) und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung in eine ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Abweichend vom zweiten Satz gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Folgendes:(1) Der Einbringende hat das in Paragraph 15, genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz (oder im Einbringungsvertrag) und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung in eine ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Abweichend vom zweiten Satz gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Folgendes:
Der erste Satz ist anzuwenden.
Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Dies gilt nicht, soweit die Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor dem Entstehen der Steuerschuld entgeltlich übertragen werden.Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Dies gilt nicht, soweit die Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor dem Entstehen der Steuerschuld entgeltlich übertragen werden.
Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.“
b) In Abs. 2 Z 1 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3“.b) In Absatz 2, Ziffer eins, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,
c) In Abs. 5 Z 2 tritt im zweiten Teilstrich an die Stelle der Wortfolge „Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5“ die Wortfolge „Z 1, Z 3 und Z 4“.c) In Absatz 5, Ziffer 2, tritt im zweiten Teilstrich an die Stelle der Wortfolge „Z 1, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, die Wortfolge „Z 1, Ziffer 3 und Ziffer 4,
8.Novellierungsanordnung 8, § 18 wird wie folgt geändert:Paragraph 18, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:a) In Absatz 2, Ziffer eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausschüttungsfiktion nach dem ersten Satz entfällt, soweit Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor den im Vorsatz genannten Maßnahmen entgeltlich übertragen worden sind.“
b) Abs. 4 Z 2 lautet:b) Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
Geht durch die Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich von auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von § 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.“Geht durch die Einbringung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich von auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 20 Abs. 2 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Für die Bewertung der Anteile und der sonstigen Gegenleistung im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:(2) Für die Bewertung der Anteile und der sonstigen Gegenleistung im Sinne des Absatz eins, gilt Folgendes:
Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten.Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt der nach den Paragraphen 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten.
Kommt die Abfindung im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 ausländischen Einbringenden zu, ist § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.Kommt die Abfindung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, ausländischen Einbringenden zu, ist Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.
Zuzahlungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte.Zuzahlungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte.
Ausschüttungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte.Ausschüttungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte.
Kommt es in Fällen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 zur Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.“Kommt es in Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, zur Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 21 Z 2 lautet:Paragraph 21, Ziffer 2, lautet:
Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. b, c und d anzuwenden.“Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, c und d anzuwenden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 24 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses zu einer ausländischen Personengesellschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses zu einer ausländischen Personengesellschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 29 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Soweit im Rahmen der Realteilung auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“Soweit im Rahmen der Realteilung auf einen ausländischen Nachfolgeunternehmer das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 36, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Anteile an den neuen oder übernehmenden Körperschaften gelten mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als erworben. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.“
„Die Anteile an den neuen oder übernehmenden Körperschaften gelten mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als erworben. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der Paragraphen 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 37 Abs. 2 lautet:Paragraph 37, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Tauschvorgänge im Sinne des Abs. 1, die ohne oder ohne wesentliche Zuzahlung (Abs. 4) erfolgen, gelten nicht als Veräußerung und Anschaffung. Die Anteile an den neuen oder übernehmenden Körperschaften gelten mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als erworben. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.“(2) Tauschvorgänge im Sinne des Absatz eins,, die ohne oder ohne wesentliche Zuzahlung (Absatz 4,) erfolgen, gelten nicht als Veräußerung und Anschaffung. Die Anteile an den neuen oder übernehmenden Körperschaften gelten mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als erworben. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der Paragraphen 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 38b Abs. 2 tritt an die Stelle des Wortes „handelsrechtlich“ das Wort „gesellschaftsrechtlich“.In Paragraph 38 b, Absatz 2, tritt an die Stelle des Wortes „handelsrechtlich“ das Wort „gesellschaftsrechtlich“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 38d Abs. 5 tritt an die Stelle des Verweises „§ 38a Abs. 2 Z 2“ der Verweis „§ 38a Abs. 2“.In Paragraph 38 d, Absatz 5, tritt an die Stelle des Verweises „§ 38a Absatz 2, Ziffer 2, der Verweis „§ 38a Absatz 2,
17.Novellierungsanordnung 17, Im 3. Teil wird folgende Z 12 angefügt:Im 3. Teil wird folgende Ziffer 12, angefügt:
Die §§ 5, 18, 20, 36 und 37, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007, sind auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 2006 zu Grunde liegt.“Die Paragraphen 5, 18,, 20, 36 und 37, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, sind auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 2006 zu Grunde liegt.“
18.Novellierungsanordnung 18, Die Anlage (zu Art. I, II, III und VI) wird durch folgende Anlage ersetzt:Die Anlage (zu Artikel römisch eins,, römisch zwei, römisch drei und römisch sechs) wird durch folgende Anlage ersetzt:
„Anlage (zu Art. I, II, III und VI)(zu Artikel römisch eins,, römisch zwei, römisch drei und römisch sechs)
Gesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 20.08.1990 S. 1) über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, in der Fassung der Richtlinie 2006/98/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 129), der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33) und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens (ABl. Nr. L 157 vom 21.06.2005 S. 203).Gesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG Amtsblatt Nummer L 225 vom 20.08.1990 Seite 1) über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, in der Fassung der Richtlinie 2006/98/EG Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 129), der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik Amtsblatt Nummer L 236 vom 23.09.2003 Seite 33) und der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens Amtsblatt Nummer L 157 vom 21.06.2005 Seite 203).
Gesellschaft im Sinne des Artikels 3 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
eine der angeführten Formen aufweist:
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften;Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157 aus 2001, des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435 aus 2003, des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften;
die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom collectif“/„vennootschap onder firma“, „société en commandite simple“/„gewone commanditaire vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
die Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spolecnost“, „spolecnost s rucením omezeným“;
die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ und „anpartsselskab“; weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Unternehmen, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird;
die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“, „Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;
die Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tulundusühistu“;
die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“ und „sociedad de responsabilidad limitada“ sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“ und „société à responsabilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, „sociétés d“assurances mutuelles“, „caisses d“épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;
nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß den Building Societies Acts gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;
die Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;
die Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedriba“, „sabiedriba ar ierobežotu atbildibu“;
die nach litauischem Recht gegründeten Gesellschaften;
die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite paractions“, ‚société à responsabilité limitée“, ‚société coopérative“, ‚société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d“assurances mutuelles“, „association d'épargne-pension“, ‚“entreprise de nature commerciale“, „industrielle ou minière de l'État“, „des communes“, „des syndicats de communes“, „des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;
die Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, ‚“betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelosségu társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“, „szövetkezet“;
die Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta Responsabilita“‚“Limitata“, „Socjetajiet en commandite li l-kapital taghhom maqsum f“azzjonijiet“;
die Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennnootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open commanditaire vennootschap“, „coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“ und „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt“ sowie andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;
die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“;
die Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spólka akcyjna“, „spólka z ograniczona odpowiedzialnoscia“;
die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften und zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie andere nach portugiesischem Recht gegründete juristische Personen, die Industrie- oder Handelsunternehmen sind;
die Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“;
die Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spolocnost“‚„spolocnost s rucením obmedzeným“, „komanditná spolocnost“;
die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“ und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“;
die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbank“, „ömsesidiga försäkringsbolag“;
die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften;
Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societati pe actiuni“, „societati în comandita pe actiuni“, „societati cu raspundere limitata“;
nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft als in diesem Staat ansässig und nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem dritten Staat als außerhalb der Gemeinschaft ansässig anzusehen ist und
ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern
vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Belgien,
selskabsskat in Dänemark,
Körperschaftsteuer in Deutschland,
impuesto sobre sociedades in Spanien,
impôt sur les sociétés in Frankreich,
corporation tax in Irland,
imposta sul reddito delle società in Italien,
impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
corporation tax im Vereinigten Königreich,
Körperschaftsteuer in Österreich,
yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
statlig inkomstskatt in Schweden,
Dan z príjmu právnických in der Tschechischen Republik,
uznemumu ienakuma nodoklis in Lettland,
Pelno mokestis in Litauen,
Taxxa fuq l-income in Malta,
Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
Davek od dobicka pravnih oseb in Slowenien,
dan z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
impozit pe profit in Rumänien
oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein.
Z 1 lit. a ist anzuwenden: soweit es sich um eine SE handelt, auf Umgründungen, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 7. Oktober 2004 zustandegekommen sind, soweit es sich um eine SCE handelt, auf Umgründungen, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 17. August 2006 zustandegekommen sind.Ziffer eins, Litera a, ist anzuwenden: soweit es sich um eine SE handelt, auf Umgründungen, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 7. Oktober 2004 zustandegekommen sind, soweit es sich um eine SCE handelt, auf Umgründungen, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 17. August 2006 zustandegekommen sind.
Z 1 lit. c, f, l, m, n, p, q, t, v, w sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 30. April 2004 zustandegekommen sind.Ziffer eins, Litera c, f, l, m, n, p, q, t, v, w, sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundeliegenden Beschlüsse nach dem 30. April 2004 zustandegekommen sind.
Z 1 lit. aa und bb sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundliegenden Beschlüsse nach dem 31. Dezember 2006 zustandegekommen sind.“Ziffer eins, lit. aa und bb sind auf Umgründungen anzuwenden, wenn die zugrundliegenden Beschlüsse nach dem 31. Dezember 2006 zustandegekommen sind.“
Artikel 7
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2006, wird wie folgt geändert:Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3a Abs. 10 Z 7 lautet:Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 7, lautet:
die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis i und Z 9 lit. c bezeichneten Art;“die sonstigen Leistungen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a bis i und Ziffer 9, Litera c, bezeichneten Art;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera i, lautet:
die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, und die Verwaltung von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 15 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) durch Unternehmer, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung von durch die anderen Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen;“die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, und die Verwaltung von Beteiligungen im Rahmen des Kapitalfinanzierungsgeschäftes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) durch Unternehmer, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung von durch die anderen Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 5 lautet:Paragraph 7, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Die Versendung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet ist durch Versendungsbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen:
Durch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder
durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder durch eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006, ABl. Nr. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.“durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder durch eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 360 vom 19.12.2006, Seite 64.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 6 lautet:Paragraph 7, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) In den nachstehend angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in folgender Weise zu führen:
Im Falle des Abholens durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wird.
im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland durch
eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006, ABl. Nr. L 360 vom 19.12.2006, S. 64,eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1875 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 360 vom 19.12.2006, Seite 64,
eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche oder elektronische Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 2 Z 13 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 13, lautet:
die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen sonstigen Leistungen;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 Abs. 4 tritt an die Stelle des Steuersatzes „16 %“ der Steuersatz „19 %“.In Paragraph 10, Absatz 4, tritt an die Stelle des Steuersatzes „16 %“ der Steuersatz „19 %“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 11 Abs. 1a lautet:Paragraph 11, Absatz eins a, lautet:
„Absatz eins a,(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung.“(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz eins c und Absatz eins d, aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 12 Abs. 1 Z 3 erster Satz lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz lautet:
„die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.“
„die gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz eins c und Absatz eins d, geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 18 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie nach § 16 Abs. 2 geschuldeten Steuerbeträge unddie nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 sowie nach Paragraph 16, Absatz 2, geschuldeten Steuerbeträge und
die Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträgedie Bemessungsgrundlagen für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, für die die Steuer gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz eins c und Absatz eins d, geschuldet wird, getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge
aufgezeichnet werden;“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 19 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz eins c, wird folgender Absatz eins d, eingefügt:
„Absatz eins d,(1d) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Umsätzen, die in Art. 199 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, angeführt sind, die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer ist. Weiters kann in der Verordnung bestimmt werden, dass der leistende Unternehmer für diese Steuer haftet.“(1d) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Umsätzen, die in Artikel 199, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Amtsblatt Nummer L 347 vom 11.12.2006 Seite 1, angeführt sind, die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer ist. Weiters kann in der Verordnung bestimmt werden, dass der leistende Unternehmer für diese Steuer haftet.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 28 Abs. 10a wird folgender Abs. 10b eingefügt:Nach Paragraph 28, Absatz 10 a, wird folgender Absatz 10 b, eingefügt:
„Absatz 10 b,(10b) Anlässlich des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union gilt folgende Übergangsregelung:
Für einen Gegenstand, der
vor dem Beitrittsdatum in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der neu beitretenden Mitgliedstaaten (neue Mitgliedstaaten) verbracht wurde und
seit der Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der neuen Mitgliedstaaten dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben oder einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung nach Art.
156 der Richtlinie 2006/112/EG oder ähnlichen Verfahren oder Regelungen des neuen Mitgliedstaates unterstellt war undseit der Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der neuen Mitgliedstaaten dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben oder einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung nach Artikel , 156, der Richtlinie 2006/112/EG oder ähnlichen Verfahren oder Regelungen des neuen Mitgliedstaates unterstellt war und
dieses Verfahren oder diese Regelung nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen hat,
finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung des Gegenstands unter das Verfahren oder die Regelung galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.
Für einen Gegenstand, der
vor dem Beitrittsdatum unter ein zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurde und
dieses Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen hat,
finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung des Gegenstands unter das Verfahren galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.
Die folgenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gleichgestellt, sofern sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder im Gemeinschaftsgebiet im freien Verkehr befand:Die folgenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gleichgestellt, sofern sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder im Gemeinschaftsgebiet im freien Verkehr befand:
das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter das der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Z 1 gestellt worden ist;das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter das der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Ziffer eins, gestellt worden ist;
das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens oder einer sonstigen Regelung nach Art. 156 der Richtlinie 2006/112/EG oder ähnlicher Verfahren oder Regelungen, unter die der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Z 1 gestellt worden ist;das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens oder einer sonstigen Regelung nach Artikel 156, der Richtlinie 2006/112/EG oder ähnlicher Verfahren oder Regelungen, unter die der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Ziffer eins, gestellt worden ist;
die Beendigung eines der in Z 2 genannten Verfahren, das vor dem Beitrittsdatum im Gebiet eines der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem Beitrittsdatum im Gebiet dieses Mitgliedstaates gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Unternehmer begonnen wurde;die Beendigung eines der in Ziffer 2, genannten Verfahren, das vor dem Beitrittsdatum im Gebiet eines der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem Beitrittsdatum im Gebiet dieses Mitgliedstaates gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Unternehmer begonnen wurde;
jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines zollrechtlichen Versandverfahrens, das gemäß lit. c begonnen wurde.jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines zollrechtlichen Versandverfahrens, das gemäß Litera c, begonnen wurde.
Voraussetzung für die Gleichstellung mit der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ist, dass das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, oder die Beendigung des Verfahrens oder der Regelung oder die Unregelmäßigkeit oder der Verstoß im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, erfolgt.Voraussetzung für die Gleichstellung mit der Einfuhr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ist, dass das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, oder die Beendigung des Verfahrens oder der Regelung oder die Unregelmäßigkeit oder der Verstoß im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, erfolgt.
Einer Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 ebenfalls gleichgestellt wird die im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, durch einen Unternehmer oder Nichtunternehmer nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem Beitrittsdatum im Gebiet der Gemeinschaft oder eines der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:Einer Einfuhr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ebenfalls gleichgestellt wird die im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, durch einen Unternehmer oder Nichtunternehmer nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem Beitrittsdatum im Gebiet der Gemeinschaft oder eines der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die Lieferung dieser Gegenstände war nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder nach einer entsprechenden Bestimmung in den neuen Mitgliedstaaten steuerfrei oder befreiungsfähig undDie Lieferung dieser Gegenstände war nach Artikel 146, Absatz eins, Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder nach einer entsprechenden Bestimmung in den neuen Mitgliedstaaten steuerfrei oder befreiungsfähig und
die Gegenstände wurden nicht vor dem Beitrittsdatum in einen der neuen Mitgliedstaaten oder in die Gemeinschaft verbracht.
Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verwendet.
Die Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne der Z 3 und 4 wird nicht besteuert, wennDie Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne der Ziffer 3 und 4 wird nicht besteuert, wenn
der eingeführte Gegenstand in ein Gebiet außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, wie es nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besteht, versendet oder befördert wird oder
der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand – mit Ausnahme von Fahrzeugen – in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde, und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder zurückbefördert wird oderder im Sinne der Ziffer 3, Litera a, eingeführte Gegenstand – mit Ausnahme von Fahrzeugen – in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde, und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder zurückbefördert wird oder
der im Sinne der Z 3 lit. a eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitrittsdatum erworben oder eingeführt wurde oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist.der im Sinne der Ziffer 3, Litera a, eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitrittsdatum erworben oder eingeführt wurde oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist.
Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Zeitraum zwischen der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und dem Beitritt zur Europäischen Union mehr als 8 Jahre beträgt oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Umsatzsteuer 20 Euro nicht überschreitet."
12.Novellierungsanordnung 12, In § 28 wird nach Abs. 28 als Abs. 29 angefügt:In Paragraph 28, wird nach Absatz 28, als Absatz 29, angefügt:
„Absatz 29,(29) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 treten wie folgt in Kraft:(29) Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, treten wie folgt in Kraft:
§ 28 Abs. 10b ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte im Zusammenhang mit nach dem 31. Dezember 2006 erfolgenden Beitritten neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union anzuwenden.Paragraph 28, Absatz 10 b, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte im Zusammenhang mit nach dem 31. Dezember 2006 erfolgenden Beitritten neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union anzuwenden.
Z 20 und Z 30 der Anlage sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.Ziffer 20 und Ziffer 30, der Anlage sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
§ 7 Abs. 5 und § 7 Abs. 6 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz 6, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
§ 10 Abs. 4 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.Paragraph 10, Absatz 4, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.
§ 10 Abs. 2 Z 13 und Art. 1 Abs. 6 sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 13 und Artikel eins, Absatz 6, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
§ 3a Abs. 10 Z 7, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i, § 11 Abs. 1a, § 12 Abs. 1 Z 3, § 18 Abs. 2 Z 4 und § 19 Abs. 1d treten nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, in Kraft.“Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 7,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera i,, Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 19, Absatz eins d, treten nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, in Kraft.“
13.Novellierungsanordnung 13, Z 20 der Anlage lautet:Ziffer 20, der Anlage lautet:
Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl daraus (Positionen 1201 bis 1208 der Kombinierten Nomenklatur),
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (Position 1209 der Kombinierten Nomenklatur),
Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin (Position 1210 der Kombinierten Nomenklatur),
Minze, Lindenblüten und -blätter, Salbei, Kamillenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (aus Unterposition 1211 90 85 der Kombinierten Nomenklatur),
Rosmarin, Beifuß, Basilikum und Dost in Aufmachungen für den Einzelverkauf als Gewürz (aus Unterpositionen 1211 90 85 der Kombinierten Nomenklatur),
Johannisbrot, Zuckerrüben, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Unterpositionen 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 99 30, 1212 99 41, 1212 99 49 und 1212 99 70 der Kombinierten Nomenklatur),
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets (Position 1213 der Kombinierten Nomenklatur),
Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets (Position 1214 der Kombinierten Nomenklatur).“
14.Novellierungsanordnung 14, Z 30 der Anlage lautet:Ziffer 30, der Anlage lautet:
Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402, 0403 und 0404, mit Zusätzen, ausgenommen Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate und von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).“
15.Novellierungsanordnung 15, Im Anhang (Zu § 29 Abs. 8) lautet Art. 1 Abs. 6:Im Anhang (Zu Paragraph 29, Absatz 8,) lautet Artikel eins, Absatz 6 :
„Absatz 6,(6) Abs. 4 gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch über das Erdgasverteilungsnetz geliefertes Gas sowie Elektrizität.“(6) Absatz 4, gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne dieses Gesetzes sind Alkohol und alkoholische Getränke, Tabakwaren sowie Energieerzeugnisse, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch über das Erdgasverteilungsnetz geliefertes Gas sowie Elektrizität.“
Artikel 8
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2006, wird wie folgt geändert:Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 tritt in den Z 1 bis 3 jeweils an die Stelle des Betrages „35 Euro“ der Betrag „60 Euro“.In Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins, tritt in den Ziffer eins bis 3 jeweils an die Stelle des Betrages „35 Euro“ der Betrag „60 Euro“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14 Tarifpost 8 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:In Paragraph 14, Tarifpost 8 werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.(1a) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
(1b)Absatz eins b,Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. 1. 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. 1. 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Visa 35 Euro.“Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. 1. 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. 1. 2008 für die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Visa 35 Euro.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 Tarifpost 8 Abs. 2 erhält die bisherige Z 2 die Bezeichnung „3.“ und wird als Z 2 eingefügt:In Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 2, erhält die bisherige Ziffer 2, die Bezeichnung „3.“ und wird als Ziffer 2, eingefügt:
Gebührenfrei ist die Erteilung eines Visums für:
Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23) zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG Amtsblatt Nummer L 289 vom 03.11.2005 Seite 23) zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100;“begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 100;“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, eingefügt:
„
§ 14a.Paragraph 14 a,
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des § 14 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2005. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung.“ Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des Paragraph 14, einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2005. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 2 lautet:Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 4, Ziffer 2, lautet:
Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsverträge sowie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 37 wird folgender Abs. 19 angefügt:In Paragraph 37, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„Absatz 19,(19) § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 1a und 1b sowie Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Mai 2007 entsteht. § 33 Tarifpost 5 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2007 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Juni 2007 entsteht.“(19) Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Absatz eins a und eins b sowie Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Mai 2007 entsteht. Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2007 ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. Juni 2007 entsteht.“
Artikel 9
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:Das Mineralölsteuergesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 lautet:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31 (soweit der Bleigehalt 0,013 g je Liter nicht übersteigt), 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 417 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 432 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 447 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 462 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 489 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 504 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 und vor dem 1. Oktober 2007 entsteht,
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 519 Euro;
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 534 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2007 entsteht,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur,
325 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht;
355 Euro, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht;
für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl,
wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als Treibstoff verwendet werden, ausgenommen Erdgas, 261 €;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 1 Z 7 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:
für Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur,
wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, begünstigten Zweck verwendet werden, für 1 000 kg 60 Euro,
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2007 entsteht,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 297 Euro;
ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2007 entsteht,
mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 44 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 2 wird der Betrag „445“ durch den Betrag „475“ und der Betrag „325“ durch den Betrag „375“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Betrag „445“ durch den Betrag „475“ und der Betrag „325“ durch den Betrag „375“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort „entgeltlich“.In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt das Wort „entgeltlich“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 1 wird der Betrag „0,199“ durch den Betrag „0,249“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird der Betrag „0,199“ durch den Betrag „0,249“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7a Abs. 3 wird der Betrag „0,199“ durch den Betrag „0,249“ ersetzt.In Paragraph 7 a, Absatz 3, wird der Betrag „0,199“ durch den Betrag „0,249“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 Abs. 1 wird der Betrag „0,199“ durch den Betrag „0,249“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Betrag „0,199“ durch den Betrag „0,249“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 24 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „ohne vorherige Anzeige bei dem im Abs. 3 angeführten Zollamt“ und wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:In Paragraph 24, Absatz eins, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „ohne vorherige Anzeige bei dem im Absatz 3, angeführten Zollamt“ und wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:
„Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer bei dem im Abs. 3 bezeichneten Zollamt, zulässig.“
„Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen ist die Verwendung oder Weitergabe zu einem Zweck, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist, nach vorheriger Anzeige und Entrichtung der Mineralölsteuer bei dem im Absatz 3, bezeichneten Zollamt, zulässig.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 26 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
das Mischen von Mineralölen miteinander oder mit Kraftstoffen, Heizstoffen oder anderen Waren, wenn die Mineralölsteuer für die einzelnen steuerpflichtigen Bestandteile entrichtet worden ist und die entrichteten Beträge insgesamt nicht niedriger sind als der Mineralölsteuerbetrag, mit dem das Gemisch zu besteuern wäre oder das Gemisch bei der Abgabe in den Hauptbehälter eines Fahrzeuges hergestellt wird;“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 64h wird folgender § 64i angefügt:Nach Paragraph 64 h, wird folgender Paragraph 64 i, angefügt:
„
§ 64i.Paragraph 64 i,
Absatz eins,(1) § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 6 und 7, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.(1) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Ziffer 6 und 7, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, Z 6 und 7, Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 3 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2007 entstanden ist.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Ziffer 6 und 7, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7 a, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Juli 2007 entstanden ist.“
Artikel 10
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006, wird wie folgt geändert:Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 1 lautet:Paragraph eins, Ziffer eins, lautet:
Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.“Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (Paragraph 2, UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Z 2 entfällt.Paragraph eins, Ziffer 2, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Z 3 lautet der erste Satz:In Paragraph eins, Ziffer 3, lautet der erste Satz:
„Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.“
„Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, erfolgt ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Z 4 lautet:Paragraph eins, Ziffer 4, lautet:
Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Z 4.“Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach Paragraph 3, Ziffer 3, befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Ziffer 4,
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 1 wird folgender Schlussteil angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Schlussteil angefügt:
„Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 3, Ziffer eins, wird folgender Satz angefügt:
„Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Z 3 wird der erste Satz durch folgende Aufzählung ersetzt:In Paragraph 3, Ziffer 3, wird der erste Satz durch folgende Aufzählung ersetzt:
„Vorgänge in Bezug auf
Miet-, Taxi- und Gästewagen,
Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden,
Kraftfahrzeuge, die für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen verwendet werden,
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und
Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Z 4 lit. d entfällt.Paragraph 3, Ziffer 4, Litera d, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Z 1 lautet:Paragraph 4, Ziffer eins, lautet:
in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 setzt,“in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des Paragraph eins, Ziffer 4, setzt,“
10.Novellierungsanordnung 10, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:
im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,im Falle der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,
im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 für einen Unternehmer, der Kraftfahrzeuge gewerblich veräußert, mit Ablauf des Kalendermonats dieser Zulassung,“im Falle der Zulassung nach Paragraph eins, Ziffer 3, für einen Unternehmer, der Kraftfahrzeuge gewerblich veräußert, mit Ablauf des Kalendermonats dieser Zulassung,“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12 Abs. 2 lautet der letzte Satz:In Paragraph 12, Absatz 2, lautet der letzte Satz:
„Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 12a lautet der letzte Satz:In Paragraph 12 a, lautet der letzte Satz:
„Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 13 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 13, Absatz eins und 2 lautet:
„Absatz eins,(1) Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a stattgefunden hat.(1) Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, stattgefunden hat.
(2)Absatz 2,Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, so ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.
Ist der Vorgang gemäß § 3 Z 4 lit. c befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.“Ist der Vorgang gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera c, befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 15, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) Die §§ 1, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.“(9) Die Paragraphen eins, 3, 4, 7 und 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2006, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 158 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 158, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„Absatz 4 a,(4a) Dem Bundesministerium für Finanzen sind in geeigneter elektronischer Form aus dem Zentralen Melderegister einmal die Identitätsdaten sowie die Daten zur Unterkunft aller im Bundesgebiet Angemeldeten und danach periodisch die Änderungen dieser Daten zu übermitteln. Daten, die nicht mehr die aktuelle Wohnsitzsituation eines Menschen wiedergeben oder für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nicht mehr benötigt werden, sind im Datenbestand des Bundesministeriums für Finanzen sofort zu löschen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 214 Abs. 1 wird folgender vorletzter Satz eingefügt:In Paragraph 214, Absatz eins, wird folgender vorletzter Satz eingefügt:
„Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Pfandrecht besteht, gelten als dem Fälligkeitstag nach jüngste verbuchte Abgabenschuldigkeiten, es sei denn, das Pfandrecht wurde vertraglich eingeräumt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 229 wird folgender § 229a eingefügt:Nach Paragraph 229, wird folgender Paragraph 229 a, eingefügt:
„
§ 229a.Paragraph 229 a,
(1)Absatz eins,Das Finanzamt (Abs. 3) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Abs. 2) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).Das Finanzamt (Absatz 3,) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Absatz 2,) auszustellen (Rückstandsbescheinigung).
(2)Absatz 2,Die Bescheinigung hat zu enthalten:
den beim Finanzamt vollstreckbar aushaftenden Rückstand,
einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist,einschließlich jener Beträge, deren Einbringung gemäß Paragraph 231, ausgesetzt ist,
ausschließlich jener Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des § 230 Abs. 1, gehemmt ist.ausschließlich jener Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des Paragraph 230, Absatz eins,, gehemmt ist.
(3)Absatz 3,Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) zuständig ist.“Die Ausstellung der Bescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (Paragraph 188,) zuständig ist.“
Artikel 12
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 in der jeweils geltenden Fassung), Abgabenerklärungen gemäß § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309 in der jeweils geltenden Fassung, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.“(2) Gebührenanzeigen (Paragraph 31, des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (Paragraph 22, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 in der jeweils geltenden Fassung), Abgabenerklärungen gemäß Paragraph 10, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309 in der jeweils geltenden Fassung, können außer bei dem gemäß Paragraphen 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 8, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wendung „Finanzamt Wien 23“ durch die Wendung „Finanzamt Wien 1/23“ ersetzt.
b) In der Z 1 wird die Wendung „§ 221 Abs. 3 HGB“ durch die Wendung „§ 221 Abs. 3 UGB“ und die Wendung „(Vereinsgesetz 1951),“ durch die Wendung „(Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung),“ ersetzt.b) In der Ziffer eins, wird die Wendung „§ 221 Absatz 3, HGB“ durch die Wendung „§ 221 Absatz 3, UGB“ und die Wendung „(Vereinsgesetz 1951),“ durch die Wendung „(Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung),“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 2 wird die Wendung „§ 221 Abs. 1 bis 3 HGB“ durch die Wendung „§ 221 Abs. 1 bis 3 UGB“und wird die Wendung „§ 221 Abs. 4 HGB“ durch die Wendung „§ 221 Abs. 4 UGB“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wendung „§ 221 Absatz eins bis 3 HGB“ durch die Wendung „§ 221 Absatz eins bis 3 UGB“und wird die Wendung „§ 221 Absatz 4, HGB“ durch die Wendung „§ 221 Absatz 4, UGB“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 wird die Wendung „Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,“ durch die Wendung „Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.In Paragraph 15, wird die Wendung „Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,,“ durch die Wendung „Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 lautet der Abs. 4:In Paragraph 17, lautet der Absatz 4 :
„Absatz 4,(4) Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Abs. 3 erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet:(4) Folgende Verordnungen gelten als auf Grund des Absatz 3, erlassen und werden auch auf im Zeitpunkt des jeweils angeordneten Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren angewendet:
OrgankreisV, BGBl. II Nr. 458/1999,OrgankreisV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 1999,,
UnternehmensgruppenV, BGBl. II Nr. 50/2005,UnternehmensgruppenV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2005,,
Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 224/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 384/2006,Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2006,,
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 383/2006,Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2006,,
Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, BGBl. II Nr. 553/2003,Einheitsbewertungsfusions-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 553 aus 2003,,
Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 166/2004.“Aufgaben-Übertragungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2004,.“
Artikel 13
Änderung des EG-Amtshilfegesetzes
Das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird wie folgt geändert:Das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig
bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen und
bei der Erhebung der Versicherungssteuern
zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. Nr. L 336 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 129), durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.“zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 77/799/EWG über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, Amtsblatt Nummer L 336 Seite 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 129), durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.“
Artikel 14
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 9, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Die den Zollstellen gemäß Abs. 1 übertragenen Kontrollen können auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. § 99 Abs. 1 findet Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften betreffend die übertragenen Kontrollen keine einschlägigen Kostenregelungen enthalten.“(1a) Die den Zollstellen gemäß Absatz eins, übertragenen Kontrollen können auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten durchgeführt werden, sofern in den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, entsprechende Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. Paragraph 99, Absatz eins, findet Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften betreffend die übertragenen Kontrollen keine einschlägigen Kostenregelungen enthalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 11, Absatz eins und 2 lautet:
„Absatz eins,(1) Jedes Zollamt hat nach Maßgabe der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen, Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen einer Zollstelle als Amtsplatz für die Prüfung gestellter Waren zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Die Ausdehnung des Amtsplatzes ist kundzumachen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 wirdIn Paragraph 11, wird
a) Abs. 3 aufgehoben unda) Absatz 3, aufgehoben und
b) folgender Abs. 9 angefügt:b) folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs mit Verordnung die Voraussetzungen festlegen, unter denen fallweise über Antrag die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes bewilligt werden kann, wenn dies nach dem Personalstand und Dienstbetrieb der Zollstelle ohne Beeinträchtigung des laufenden Abfertigungsdienstes möglich ist. Für die Dauer der bewilligten Amtshandlungen gilt der Ort ihrer Durchführung als bewilligter Warenort.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 20 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
Land- und Wasserstraßen, die über die Zollgrenze führen und an denen eine Zollstelle errichtet ist; diese Straßen sind von dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt kundzumachen und, wenn ihr Verlauf ansonsten unklar wäre, durch Tafeln zu kennzeichnen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 23 wird folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 23, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Belege und Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 2 sind für den Fall anhängiger Verfahren, in denen diejenigen Personen Parteistellung haben, die Aufzeichnungspflichten treffen, über die Dauer von 3 Jahren hinausgehend so lange aufzubewahren, als sie für das jeweilige Verfahren von Bedeutung sind.“(2a) Belege und Aufzeichnungen im Sinne des Absatz 2, sind für den Fall anhängiger Verfahren, in denen diejenigen Personen Parteistellung haben, die Aufzeichnungspflichten treffen, über die Dauer von 3 Jahren hinausgehend so lange aufzubewahren, als sie für das jeweilige Verfahren von Bedeutung sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 29, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Die Zollämter haben ihre örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiche zur Vollziehung der Rechtsvorschriften über Verbote und Beschränkungen sowie die der ihnen zugeordneten Zollstellen kundzumachen. Die betroffenen Zollämter und Zollstellen haben die für die Durchführung der übertragenen Befugnisse erforderlichen Zulassungskriterien zu erfüllen und entsprechende Zulassungsverfahren einzuhalten.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Einrichtung einer Zollstelle auf einem Flugplatz (Zollflugplatz) obliegt dem für den örtlichen Bereich zuständigen Zollamt nach Maßgabe der Verkehrsbedürfnisse sowie einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Vollziehung und ist entsprechend kundzumachen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 34 samt Überschrift lautet:Paragraph 34, samt Überschrift lautet:
„Vorgehen bei Zuwiderhandlungen
§ 34.Paragraph 34,
Absatz eins,(1) Die Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, im Rahmen und nach Maßgabe der ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften auch Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen sowie erforderliche Maßnahmen zu setzen. Ihre Befugnisse richten sich dabei nach dem Finanzstrafgesetz, soweit sich nicht aus § 29 etwas anderes ergibt. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.(1) Die Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, im Rahmen und nach Maßgabe der ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften auch Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen sowie erforderliche Maßnahmen zu setzen. Ihre Befugnisse richten sich dabei nach dem Finanzstrafgesetz, soweit sich nicht aus Paragraph 29, etwas anderes ergibt. Bei gerichtlich zu ahndenden Zollzuwiderhandlungen dürfen die Zollorgane bei Gefahr im Verzug Hausdurchsuchungen auch ohne richterlichen Befehl vornehmen.
(2)Absatz 2,Die Zollorgane sind ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften vorläufige Sicherheiten bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Sie sind weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben.“Die Zollorgane sind ermächtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 37 und 37 a VStG im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften vorläufige Sicherheiten bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Sie sind weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 55 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 55, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sie gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 85c Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 85 c, Absatz 8, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Vertretung im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch der in § 38 Abs. 1 genannte Personenkreis befugt.“
„Zur Vertretung im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist auch der in Paragraph 38, Absatz eins, genannte Personenkreis befugt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 99 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende Ziffer 4, angefügt:
die Durchführung bewilligter Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes im Sinne von § 11 Abs. 9.“die Durchführung bewilligter Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes im Sinne von Paragraph 11, Absatz 9,
12.Novellierungsanordnung 12, In § 120 wird vor Abs. 2 folgender Abs. 1o eingefügt:In Paragraph 120, wird vor Absatz 2, folgender Absatz eins o, eingefügt:
„Absatz eins o,(1o) § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1, 2 und 9, § 20 Abs. 2 Z 3, § 23 Abs. 2a, § 29 Abs. 4, § 31 Abs. 1, § 34, § 55 Abs. 4, § 85c Abs. 8 und § 99 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 11 Abs. 3 wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.“(1o) Paragraph 9, Absatz eins a,, Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 9, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz 2 a,, Paragraph 29, Absatz 4,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 34,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 85 c, Absatz 8 und Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 3, wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 aufgehoben.“
Artikel 15
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach dem § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:Nach dem Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen auf die Kosten von Unternehmen aufgrund von Informationsverpflichtungen
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung sowie eine Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Bundesminister eine den Richtlinien gemäß Abs. 3 entsprechende Darstellung anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung sowie eine Maßnahme grundsätzlicher Art ist vom jeweils zuständigen Bundesminister eine den Richtlinien gemäß Absatz 3, entsprechende Darstellung anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:
ob und inwiefern sich die in den vorgeschlagenen Maßnahmen vorgesehenen Informationsverpflichtungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen auswirken werden;
wie hoch diese Verwaltungskosten für Unternehmen für die Dauer eines Jahres zu beziffern sein werden;
aus welchen Gründen diese Informationsverpflichtungen notwendig sind und welcher Nutzen damit verbunden ist.
(2)Absatz 2,Der jeweils zuständige Bundesminister hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Entwurf einer Verordnung oder einer Maßnahme grundsätzlicher Art, die Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorsieht, zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat dazu eine Stellungnahme über die ordnungsgemäße Anwendung des in den Richtlinien gemäß Abs. 3 vorgesehenen Standardkostenmodells abzugeben.Der jeweils zuständige Bundesminister hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Entwurf einer Verordnung oder einer Maßnahme grundsätzlicher Art, die Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorsieht, zu übermitteln; der Bundesminister für Finanzen hat dazu eine Stellungnahme über die ordnungsgemäße Anwendung des in den Richtlinien gemäß Absatz 3, vorgesehenen Standardkostenmodells abzugeben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells zu erlassen, in denen insbesondere nähere Regelungen zur Unternehmereigenschaft, zu Informationsverpflichtungen sowie zur Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Verwaltungskosten für Unternehmen vorzusehen sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 20 Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (§ 16 Abs. 1 Z 6) einschließlich der außerordentlichen Versorgungsleistungen sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Geldleistungen aufgrund von Ausbildungsverhältnissen und Lehrverhältnissen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht sowie der Ausgaben für Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen und Vorschüsse.“
„Zu den Personalausgaben gehören alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,) einschließlich der außerordentlichen Versorgungsleistungen sowie der gesetzlichen Dienstgeberbeiträge und Überweisungsbeträge, jedoch mit Ausnahme der Geldleistungen aufgrund von Ausbildungsverhältnissen und Lehrverhältnissen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht sowie der Ausgaben für Reisegebühren, sonstige Aufwandsentschädigungen und Vorschüsse.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 100 wird folgender Abs. 35 angefügt:Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 35, angefügt:
„Absatz 35,(35) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 tritt mit 1. September 2007 in Kraft; § 20 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“(35) Paragraph 14 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, tritt mit 1. September 2007 in Kraft; Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:Das Bundesfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Teilsektoren des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 95 (ESVG 95) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Teilsektoren oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Befassung des Bundesministers für Finanzen bei Kreditoperationen, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „gemäß § 2“das Wort „unterliegt“durch die Wortfolge „und die damit verbundenen Rechtsgeschäfte unterliegen“ ersetzt.In Paragraph 9, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 2 d, a, s, Wort „unterliegt“durch die Wortfolge „und die damit verbundenen Rechtsgeschäfte unterliegen“ ersetzt.
3. Abschnitt
Familie und Gesundheit
Artikel 17
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 39g lautet:Paragraph 39 g, lautet:
„
§ 39g.Paragraph 39 g,
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesminister für Finanzen) in den Jahren 2007 und 2008 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von 20 Millionen € zu zahlen, der für den Verwaltungsaufwand bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Finanzverwaltung zu verwenden ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 39h lautet:Paragraph 39 h, lautet:
„
§ 39h.Paragraph 39 h,
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2007 und 2008 je ein Betrag von 14 535 000 € zu zahlen.“ Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt , Nr. 305, in den Jahren 2007 und 2008 je ein Betrag von 14 535 000 € zu zahlen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Die §§ 39g und 39h in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit dem der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2007 folgenden Tag in Kraft.“(4) Die Paragraphen 39 g und 39 h in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, treten mit dem der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2007 folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Z 9 erster Absatz wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 3, Ziffer 9, erster Absatz wird folgender Satz angefügt:
„Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Z 9 zweiter Absatz wird die Wortfolge „auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, erlassenen Verordnungen“ durch die Wortfolge „ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen“ ersetzt.In Paragraph 3, Ziffer 9, zweiter Absatz wird die Wortfolge „auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, erlassenen Verordnungen“ durch die Wortfolge „ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, erlassenen Verordnungen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989, angeführten Gruppen angehören, sowie Säuglingsanfangsnahrung, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in Verkehr zu bringen.“(1) Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang römisch eins der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989, angeführten Gruppen angehören, sowie Säuglingsanfangsnahrung, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in Verkehr zu bringen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 23, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Kosten für die Bewertung durch die Agentur sind direkt an diese zu entrichten.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 29 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Lehrgänge“ durch das Wort „Weiterbildungsveranstaltungen“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Lehrgänge“ durch das Wort „Weiterbildungsveranstaltungen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 45 Abs. 11 und 12 wird aufgehoben.Paragraph 45, Absatz 11 und 12 wird aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 61 Abs. 1 entfallen das Z 2 beendende Wort „oder“ und Z 3.In Paragraph 61, Absatz eins, entfallen das Ziffer 2, beendende Wort „oder“ und Ziffer 3,
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 61 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 61, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„Absatz 4,(4) Für die Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle haben Betriebe, ausgenommen solche, die eine Gebühr gemäß einer nach § 64 erlassenen Verordnung zu entrichten haben, eine jährliche Gebühr zu entrichten. Die Gebühr bemisst sich nach Risikokategorie der jeweiligen Betriebsart wie folgt:(4) Für die Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle haben Betriebe, ausgenommen solche, die eine Gebühr gemäß einer nach Paragraph 64, erlassenen Verordnung zu entrichten haben, eine jährliche Gebühr zu entrichten. Die Gebühr bemisst sich nach Risikokategorie der jeweiligen Betriebsart wie folgt:
Risikokategorie Gebühr [€]
Der Bundesminister / Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung die Zuordnung einer Betriebsart zu einer Risikokategorie festzusetzen.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Gebühr nach Abs. 4 sind unbeschadet von Abs. 2 der jeweiligen Untersuchungsstelle gemäß §§ 65 oder 72 die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung gemäß dem Gebührentarif (§ 66) zu ersetzen.“Hinsichtlich der Gebühr nach Absatz 4, sind unbeschadet von Absatz 2, der jeweiligen Untersuchungsstelle gemäß Paragraphen 65, oder 72 die Kosten für die Untersuchung und Begutachtung gemäß dem Gebührentarif (Paragraph 66,) zu ersetzen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß § 45 Abs. 3“ durch die Wortfolge „für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß § 45 Abs. 4“ ersetzt.Im Paragraph 62, Absatz eins, wird die Wortfolge „für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, durch die Wortfolge „für die Zulassung von Kontrollstellen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) Dem § 64 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:(Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 64, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben gemäß Abs. 4 kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.“
„Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben gemäß Absatz 4, kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 64 Abs. 5 lautet:Paragraph 64, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Weiterbildung gemäß § 29 Abs. 1 und 2 Z 2 der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.“(5) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Absatz eins und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Weiterbildung gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 Ziffer 2, der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 67 Abs. 2 lautet:Paragraph 67, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Der Partei sind Befund und Gutachten über amtliche Proben auszuhändigen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 80 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „der Bundesministerien für soziale Sicherheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 80, Absatz 2, Litera b, wird die Wortfolge „der Bundesministerien für soziale Sicherheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 95 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:Dem Paragraph 95, werden folgende Absatz 13 und 14 angefügt:
„Absatz 13,(13) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(13) Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14)Absatz 14,§ 61 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 67 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“Paragraph 61, Absatz eins, 4 und 5 sowie Paragraph 67, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 107 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:Im Paragraph 107, wird der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:
Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006).“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 108 Z 7 wird der Ausdruck „45Abs. 11“ durch den Ausdruck „45 Abs. 10“ ersetzt.Im Paragraph 108, Ziffer 7, wird der Ausdruck „45Abs. 11“ durch den Ausdruck „45 Absatz 10, ersetzt.
4. Abschnitt
Bildung, Kultur und Sport
Artikel 19
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 5 Z 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:
eine mittlere oder höhere Schule deshalb besucht wurde, weil der Schüler trotz Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden konnte und während dieses Schuljahres keine Beihilfe nach diesem Bundesgesetz bezogen wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 4 wird die Zahl „3 634“ durch die Zahl „4 179“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Zahl „3 634“ durch die Zahl „4 179“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 9 Abs. 1a wird die Zahl „982“ durch die Zahl „1 130“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz eins a, wird die Zahl „982“ durch die Zahl „1 130“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 1a wird die Zahl „618“ durch die Zahl „715“, die Zahl „291“ durch die Zahl „335“ sowie die Zahl „110“ durch die Zahl „127“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins a, wird die Zahl „618“ durch die Zahl „715“, die Zahl „291“ durch die Zahl „335“ sowie die Zahl „110“ durch die Zahl „127“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 1 Z 2 entfällt.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 11 Abs. 2 wird die Zahl „1 200“ durch die Zahl „1 380“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Zahl „1 200“ durch die Zahl „1 380“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11a Abs. 1 wird die Zahl „88“ durch die Zahl „105“ ersetzt.In Paragraph 11 a, Absatz eins, wird die Zahl „88“ durch die Zahl „105“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „1 018“ durch die Zahl „1 172“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Zahl „1 018“ durch die Zahl „1 172“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 12 Abs. 3 wird die Zahl „1 128“ durch die Zahl „1 298“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Zahl „1 128“ durch die Zahl „1 298“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 12 Abs. 4 wird die Zahl „350“ durch die Zahl „404“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Zahl „350“ durch die Zahl „404“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 12 Abs. 5 Z 2 wird die Zahl „1 817“ durch die Zahl „2 090“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Zahl „1 817“ durch die Zahl „2 090“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 12 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 12, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt
bis zu 6 269 € .............................................................................................................. 0%
für die nächsten 1 254 € (bis 7 523 €) ........................................................................... 10%
für die nächsten 1 672 € (bis 9 195 €) ........................................................................... 15%
für die nächsten 1 672 € (bis 10 867 €) .......................................................................... 20%
über 10 867 € ........................................................................................................ 25%
der Bemessungsgrundlage.“
12a.Novellierungsanordnung 12a, § 12 Abs. 7 lautet:Paragraph 12, Absatz 7, lautet:
„Absatz 7,(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.“(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Absatz 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Absatz 5, Ziffer 2, anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 12 Abs. 8 wird die Zahl „3 707“ durch die Zahl „4 263“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 8, wird die Zahl „3 707“ durch die Zahl „4 263“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 12 Abs. 9 Z 1 wird die Zahl „2 123“ durch die Zahl „2 442“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer eins, wird die Zahl „2 123“ durch die Zahl „2 442“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 12 Abs. 9 Z 2 wird die Zahl „2 595“ durch die Zahl „2 984“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 2, wird die Zahl „2 595“ durch die Zahl „2 984“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 12 Abs. 9 Z 3 wird die Zahl „3 452“ durch die Zahl „3 970“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 3, wird die Zahl „3 452“ durch die Zahl „3 970“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 12 Abs. 9 Z 4 wird die Zahl „4 317“ durch die Zahl „4 966“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 4, wird die Zahl „4 317“ durch die Zahl „4 966“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 12 Abs. 9 Z 5 wird die Zahl „1 745“ durch die Zahl „2 008“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 9, Ziffer 5, wird die Zahl „1 745“ durch die Zahl „2 008“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 12 Abs. 9 wird die Zahl „1 258“ durch die Zahl „1 447“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 9, wird die Zahl „1 258“ durch die Zahl „1 447“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 12 Abs. 10 Z 1 lit. a wird die Zahl „1 563“ durch die Zahl „1 797“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 10, Ziffer eins, Litera a, wird die Zahl „1 563“ durch die Zahl „1 797“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 12 Abs. 10 Z 1 lit. b wird die Zahl „2 217“ durch die Zahl „2 550“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 10, Ziffer eins, Litera b, wird die Zahl „2 217“ durch die Zahl „2 550“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 12 Abs. 10 Z 2 wird die Zahl „1 418“ durch die Zahl „1 631“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 10, Ziffer 2, wird die Zahl „1 418“ durch die Zahl „1 631“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In §§ 13 Z 1, 2 und 4 sowie 25 Z 4 wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraphen 13, Ziffer eins, 2 und 4 sowie 25 Ziffer 4, wird die Wendung „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In §§ 13 Z 3 sowie 25 Z 3 wird die Wendung „soziale Sicherheit und Generationen“ jeweils durch die Wendung „Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.In Paragraphen 13, Ziffer 3, sowie 25 Ziffer 3, wird die Wendung „soziale Sicherheit und Generationen“ jeweils durch die Wendung „Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 18 Abs. 4 lautet:Paragraph 18, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10 ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, ab dem sie gebührt.“(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Paragraph 10, ist möglichst in dem Monat auszuzahlen, ab dem sie gebührt.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 20a wird die Zahl „73“ durch die Zahl „84“ ersetzt.In Paragraph 20 a, wird die Zahl „73“ durch die Zahl „84“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Dem § 26 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
§ 2 Abs. 5, § 13, § 18 Abs. 4 sowie § 25 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 13,, Paragraph 18, Absatz 4, sowie Paragraph 25, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
§ 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 bis 10 sowie § 20a treten mit 1. September 2007 in Kraft,Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 a, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2 bis 10 sowie Paragraph 20 a, treten mit 1. September 2007 in Kraft,
§ 11 Abs. 1 Z 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2006, wird wie folgt geändert:Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Die Universitäten unterliegen dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß § 15b des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986.“(7) Die Universitäten unterliegen dem Beteiligungs- und Finanzcontrolling gemäß Paragraph 15 b, des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,.“
2.Novellierungsanordnung 2, Am Ende des § 22 Abs. 1 Z 16 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 17 wird angefügt:Am Ende des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 16, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 17, wird angefügt:
die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.“
Artikel 21
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in § 2 Abs. 3 festgelegten Grundsätze.“
„Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere der in Paragraph 2, Absatz 3, festgelegten Grundsätze.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur ist ermächtigt, die in Erfüllung dieser Aufsicht erforderlichen Verordnungen, insbesondere das Berichtswesen betreffend, zu erlassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 Abs. 4 erster und zweiter Satz lauten:Paragraph 5, Absatz 4, erster und zweiter Satz lauten:
„Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2005 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 90,511 Millionen Euro im Verhältnis von 69,733 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 20,778 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek. Die jährliche Basisabgeltung im Betrag von 90,511 Millionen Euro erhöht sich ab dem 1. Jänner 2008 um jährlich 6,000 Millionen Euro.“
„Der Bund leistet den in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2005 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 90,511 Millionen Euro im Verhältnis von 69,733 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 20,778 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek. Die jährliche Basisabgeltung im Betrag von 90,511 Millionen Euro erhöht sich ab dem 1. Jänner 2008 um jährlich 6,000 Millionen Euro.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 4 vierter und fünfter Satz wird jeweils das Wort „Bundesmuseen“ durch die Wortfolge „in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 4, vierter und fünfter Satz wird jeweils das Wort „Bundesmuseen“ durch die Wortfolge „in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur schließt mit den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes Rahmenzielvereinbarungen für die Dauer von jeweils drei Jahren ab, durch die der kulturpolitische Auftrag zur Absicherung des Bestandes und der Aktivitäten der Einrichtungen präzisiert wird.“(7) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur schließt mit den in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes Rahmenzielvereinbarungen für die Dauer von jeweils drei Jahren ab, durch die der kulturpolitische Auftrag zur Absicherung des Bestandes und der Aktivitäten der Einrichtungen präzisiert wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 Abs. 1 und Abs. 3 entfallen; die bisherigen Abs. 2 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(1)“ und „(2)“.Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3, entfallen; die bisherigen Absatz 2 und 4 erhalten die Bezeichnungen „(1)“ und „(2)“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im neuen § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 4“ersetzt.Im neuen Paragraph 15, Absatz eins, wird die Wortfolge „gemäß Absatz eins, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 5, Absatz 4 e, r, s, e, t, z, t,
8.Novellierungsanordnung 8, Es wird
in § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 erster und vierter Satz und Abs. 4, § 8 Abs. 1 sowie § 21 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 4 jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „der/dem Bundesminister/in“,
in § 3 Abs. 1 erster Satz, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 jeweils die Wortfolge „des Bundesministers“durch die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers“, in § 3 Abs. 3 die Wortfolge „Dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der/Dem Bundesminister/in“,Es wird , in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, erster und vierter Satz und Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraph 21, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 4, jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „der/dem Bundesminister/in“, , in Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 2, jeweils die Wortfolge „des Bundesministers“durch die Wortfolge „der Bundesministerin/des Bundesministers“, in Paragraph 3, Absatz 3, die Wortfolge „Dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der/Dem Bundesminister/in“,
in § 5 Abs. 4 das Wort „Er“ durch die Wendung „Sie/Er“,
in § 6 Abs. 1 erster Halbsatz, § 7 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister“durch die Wortfolge „Die/Der Bundesminister/in“,
in § 6 Abs. 1 Z 3.1 und 3.2 und § 7 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister“durch die Wortfolge „von der/dem Bundesminister/in“ ,
in § 6 Abs. 1 Z 3.1, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 16 Abs. 3 und § 21 Z 8, 9 und 10 jeweils die Wortfolge „der Bundesminister“durch die Wortfolge „die/der Bundesminister/in“
ersetzt.in Paragraph 5, Absatz 4, das Wort „Er“ durch die Wendung „Sie/Er“, , in Paragraph 6, Absatz eins, erster Halbsatz, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister“durch die Wortfolge „Die/Der Bundesminister/in“, , in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins und 3 Punkt 2 und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister“durch die Wortfolge „von der/dem Bundesminister/in“ , , in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 Punkt eins,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 21, Ziffer 8, 9 und 10 jeweils die Wortfolge „der Bundesminister“durch die Wortfolge „die/der Bundesminister/in“ , ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur ist berechtigt, in Erfüllung ihrer/seiner Aufsichtspflicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr/ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Jedes Bundesmuseum ist verpflichtet, der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen und von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 3, § 5 Abs. 1 erster und vierter Satz sowie Abs. 4, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz, Z 3.1 und Z 3.2 sowie Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 1, § 12, § 16 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 21 Z 1, 2, 3, 4 und 10 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, erster und vierter Satz sowie Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins, erster Halbsatz, Ziffer 3 Punkt eins und Ziffer 3 Punkt 2, sowie Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2 und 6, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 16, Absatz eins, 2 und 3 sowie Paragraph 21, Ziffer eins, 2, 3, 4 und 10 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 22 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„Absatz 3,(3) § 3 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 5 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 5 Abs. 4 vierter und fünfter Satz jeweils hinsichtlich der Wortfolge „in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes“, § 5 Abs. 7 und § 15 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Zugleich treten die bisherigen Abs. 1 und 3 des § 15 außer Kraft. § 3 Abs. 1 letzter Satz und § 5 Abs. 7 sind im Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 28. Februar 2007 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es statt „die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“„der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ zu lauten hat.(3) Paragraph 3, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 5, Absatz 4, erster und zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz 4, vierter und fünfter Satz jeweils hinsichtlich der Wortfolge „in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes“, Paragraph 5, Absatz 7 und Paragraph 15, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Zugleich treten die bisherigen Absatz eins und 3 des Paragraph 15, außer Kraft. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 5, Absatz 7, sind im Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 28. Februar 2007 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es statt „die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“„der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ zu lauten hat.
(4)Absatz 4,§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 erster und vierter Satz, § 5 Abs. 4 hinsichtlich der Bezeichnung der Bundesministerin/des Bundesministers, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz, Z 3.1 und 3.2, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 1, § 12, § 16 Abs. 1, 2 und 3 und § 21 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9 und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. März 2007 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, Absatz eins, erster und vierter Satz, Paragraph 5, Absatz 4, hinsichtlich der Bezeichnung der Bundesministerin/des Bundesministers, Paragraph 6, Absatz eins, erster Halbsatz, Ziffer 3 Punkt eins und 3 Punkt 2, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2 und 6, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 16, Absatz eins, 2 und 3 und Paragraph 21, Ziffer eins, 2, 3, 4, 8, 9 und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, treten mit 1. März 2007 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG) und Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1998 geändert wird, BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG) und Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1998 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach der Gliederungsbezeichnung „Artikel 1“ wird folgende Überschrift eingefügt:
„Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 9 Z 13, § 18 Abs. 2 sowie § 32 Z 1 und 10 wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“durch die Wortfolge „Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 9, Ziffer 13,, Paragraph 18, Absatz 2, sowie Paragraph 32, Ziffer eins und 10 wird jeweils das Wort „Bundeskanzler“durch die Wortfolge „Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 5, § 13 Abs. 6 und § 32 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 6 und Paragraph 32, Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „dem Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 7 sowie § 13 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 12 wird jeweils das Wort „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 7, sowie Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, und 2, Absatz 4, Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 12, wird jeweils das Wort „vom Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
die Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den in den Fruchtgenuss übertragenen Liegenschaften und Gebäuden;“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 2 wird der Betrag „133,645 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „133,645 Millionen Euro im Jahr 2007 und ab dem Jahr 2008 138,645 Millionen Euro“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird der Betrag „133,645 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „133,645 Millionen Euro im Jahr 2007 und ab dem Jahr 2008 138,645 Millionen Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 4 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.“(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Absatz 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 12 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 12, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die erstmalige Wiederbestellung kann ohne Ausschreibung erfolgen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 13 Abs. 3 Z 4, Abs. 4 Z 4 und in § 32 Z 5 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4, Ziffer 4 und in Paragraph 32, Ziffer 5, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ und die Wortfolge „des Bundeskanzlers“durch die Wortfolge „des Bundesministers / der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ und die Wortfolge „des Bundeskanzlers“durch die Wortfolge „des Bundesministers / der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, samt Überschrift eingefügt:
„
Besondere Datenübermittlung
§ 21a.Paragraph 21 a,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaften sind verpflichtet,
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Daten der Arbeitnehmer, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, und der Beamten nach § 17 anonymisiert und aggregiert zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Arbeitnehmer und Beamten und für die Kontrolle der vom Bund nach § 21 Abs. 3 zu tragenden Aufwendungen erforderlich ist, unddem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Daten der Arbeitnehmer, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, und der Beamten nach Paragraph 17, anonymisiert und aggregiert zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Arbeitnehmer und Beamten und für die Kontrolle der vom Bund nach Paragraph 21, Absatz 3, zu tragenden Aufwendungen erforderlich ist, und
dem Bundesminister für Finanzen die Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 2 zu entrichten ist, zu übermitteln.dem Bundesminister für Finanzen die Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Absatz 2, zu entrichten ist, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Text des § 31a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 31 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Es treten mit 1. Jänner 2007 § 7 Abs. 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 §§ 3, 4, 12, 13, 17, 18 und 32 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, in Kraft.“(2) Es treten mit 1. Jänner 2007 Paragraph 7, Absatz 2 und 4 sowie mit 1. März 2007 Paragraphen 3, 4, 12, 13, 17, 18 und 32 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, in Kraft.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 32 Z 4 wird die Wortfolge „für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ und in Z 7 die Wortfolge „für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.In Paragraph 32, Ziffer 4, wird die Wortfolge „für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ und in Ziffer 7, die Wortfolge „für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen
Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG, BGBl. I Nr. 149/1998, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 3 wird das Zitat „der §§ 11 bis 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970“ durch das Zitat „des § 1 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 – BSFG, BGBl. I Nr. 143“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, wird das Zitat „der Paragraphen 11 bis 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970“ durch das Zitat „des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 – BSFG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 143“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 1 wird der Betrag „37,5 Millionen Schilling“ durch den Betrag „2,885 Millionen Euro“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird der Betrag „37,5 Millionen Schilling“ durch den Betrag „2,885 Millionen Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, samt Überschrift eingefügt:
„
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
§ 20a.Paragraph 20 a,
Es treten mit 1. März 2007 § 7 Abs. 2 und § 21 Z 4 und mit 1. Jänner 2008 § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 in Kraft. Für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 hat der Bund der „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zusätzlich zum Zuschuss gemäß § 10 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 149/1998 einen Zuschuss in der Höhe von 80 000 Euro zu leisten.“ Es treten mit 1. März 2007 Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 21, Ziffer 4 und mit 1. Jänner 2008 Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, in Kraft. Für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 hat der Bund der „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zusätzlich zum Zuschuss gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998, einen Zuschuss in der Höhe von 80 000 Euro zu leisten.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 21 Z 4 wird die Wortfolge „für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.In Paragraph 21, Ziffer 4, wird die Wortfolge „für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
5. Abschnitt
Umwelt
Artikel 24
Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:Das Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. I § 11 Abs. 2 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:In Artikel römisch eins, Paragraph 11, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 6, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
zur Finanzierung von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002.“zur Finanzierung von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß Paragraph 73, oder Paragraph 74, AWG 2002.“
2.Novellierungsanordnung 2, Art. I § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:Artikel römisch eins, Paragraph 12, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2007 und 2008 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 VVG bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß § 73 oder § 74 AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür pro Jahr bis zu 7,5 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden.“
„Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2007 und 2008 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß Paragraph 4, VVG bei Altlasten oder von Ersatzvornahmen oder Sofortmaßnahmen bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen gemäß Paragraph 73, oder Paragraph 74, AWG 2002 erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, dafür pro Jahr bis zu 7,5 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge zu verwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Art. VII wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Artikel römisch sieben, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„Absatz 16,(16) § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.“(16) Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.“
Artikel 25
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2005, wird wie folgt geändert:Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Es wird
a) die Überschrift „1. Abschnitt:“ durch die Überschrift „1. Abschnitt“,
b) die Überschrift „II. Abschnitt:“ durch die Überschrift „2. Abschnitt“,
c) die Überschrift „III. Abschnitt:“ durch die Überschrift „3. Abschnitt“,
d)die Überschrift „IV. Abschnitt:“ durch die Überschrift „4. Abschnitt“ und
e) die Überschrift „V. Abschnitt“ durch die Überschrift „5. Abschnitt“
ersetzt.Es wird , a) die Überschrift „1. Abschnitt:“ durch die Überschrift „1. Abschnitt“, , b) die Überschrift „II. Abschnitt:“ durch die Überschrift „2. Abschnitt“, , c) die Überschrift „III. Abschnitt:“ durch die Überschrift „3. Abschnitt“, , d)die Überschrift „IV. Abschnitt:“ durch die Überschrift „4. Abschnitt“ und , e) die Überschrift „V. Abschnitt“ durch die Überschrift „5. Abschnitt“ , ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 2d wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 6, Absatz 2 d, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro und im Jahr 2008 zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 28 Z 3 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2005 entfällt.Paragraph 28, Ziffer 3, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 35 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „einen Beitrag“ die Wortfolge „in Höhe von insgesamt 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten“ eingefügt.In Paragraph 35, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „einen Beitrag“ die Wortfolge „in Höhe von insgesamt 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des 6. Abschnitts lautet:
„6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 49 wird die Paragraphenüberschrift „Vollziehung“ vorangestellt.Dem Paragraph 49, wird die Paragraphenüberschrift „Vollziehung“ vorangestellt.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Abschnittsüberschriften vor den §§ 50 und 51 entfallen.Die Abschnittsüberschriften vor den Paragraphen 50 und 51 entfallen.
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 50 wird die Paragraphenüberschrift „Personalübergang“ vorangestellt.Dem Paragraph 50, wird die Paragraphenüberschrift „Personalübergang“ vorangestellt.
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 53 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:Nach Paragraph 53, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„Absatz 12,(12) Die Abschnittsüberschriften, § 6 Abs. 2d dritter Satz, § 35 Abs. 1 erster Satz sowie die Überschriften zu § 49 und zu § 50 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten § 28 Z 3 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2005 und die Abschnittsüberschriften vor § 50 und § 51 außer Kraft.“(12) Die Abschnittsüberschriften, Paragraph 6, Absatz 2 d, dritter Satz, Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz sowie die Überschriften zu Paragraph 49 und zu Paragraph 50, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. römisch eins Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 28, Ziffer 3, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005, und die Abschnittsüberschriften vor Paragraph 50 und Paragraph 51, außer Kraft.“
6. Abschnitt
Arbeitsmarkt, öffentliche Wirtschaft
Artikel 26
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck „2007“ durch den Ausdruck „2009“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 3, wird der Ausdruck „2007“ durch den Ausdruck „2009“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„Absatz 30,(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“(30) Paragraph 6, Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 27
Änderung des Bundesbahngesetzes
Das Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahngesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
In § 52 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 52, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, sind verpflichtet,(2a) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Absatz 2, den Pensionsaufwand zu tragen hat, sind verpflichtet,
dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diejenigen mit dem Dienstverhältnis dieser Mitarbeiter in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Mitarbeiter und für die Kontrolle des vom Bund nach Abs. 2 zu tragenden Aufwands bilden, unddem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diejenigen mit dem Dienstverhältnis dieser Mitarbeiter in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und aggregiert zur Verfügung zu stellen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Mitarbeiter und für die Kontrolle des vom Bund nach Absatz 2, zu tragenden Aufwands bilden, und
dem Bundesminister für Finanzen die Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 3 zu entrichten ist, zur Verfügung zu stellen.dem Bundesminister für Finanzen die Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Absatz 3, zu entrichten ist, zur Verfügung zu stellen.
Die zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen.“
Fischer
Gusenbauer