13. Bundesgesetz, mit dem das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2006, wird wie folgt geändert:Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Z 4 wird folgende lit. j angefügt:In Paragraph 3, Ziffer 4, wird folgende Litera j, angefügt:
zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter, Raufutterersatzprodukten und sonstigen pflanzlichen Ersatzfuttermitteln im Zusammenhang mit den Schäden an Futterflächen und Futtergrundlagen auf Grund widriger Witterungsverhältnisse des Jahres 2006 entstehen, in der Höhe von maximal 1,25 Millionen Euro; die nicht verbrauchten Mittel gemäß lit. i sind für diese Zwecke zu verwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.“zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund durch finanzielle Hilfe zum Zukauf von Raufutter, Raufutterersatzprodukten und sonstigen pflanzlichen Ersatzfuttermitteln im Zusammenhang mit den Schäden an Futterflächen und Futtergrundlagen auf Grund widriger Witterungsverhältnisse des Jahres 2006 entstehen, in der Höhe von maximal 1,25 Millionen Euro; die nicht verbrauchten Mittel gemäß Litera i, sind für diese Zwecke zu verwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abwicklung festzulegen, wobei ein gleich hoher Beitrag der Länder vorzusehen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 lautet der zweite Satz:In Paragraph 8, lautet der zweite Satz:
„Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i und j ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“
„Mit der Vollziehung des Paragraph 3, Ziffer 4, Litera e, f, h, i und j ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“
Artikel 2
Änderung des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2005
Das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 (HWG-2005), BGBl. I Nr. 112/2005, wird wie folgt geändert:Das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 (HWG-2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der hierfür im Bundesfinanzgesetz 2005 und 2006 vorgesehenen Bestimmungen“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der hierfür im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Bestimmungen“ ersetzt.Im Paragraph eins, wird die Wortfolge „nach Maßgabe der hierfür im Bundesfinanzgesetz 2005 und 2006 vorgesehenen Bestimmungen“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der hierfür im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Bestimmungen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt in seiner am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter.
(2)Absatz 2,§ 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Wenn die Beschwerdefrist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 nach Ablauf des 31. Dezember 2006 und vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2007 geendet hat, dann endet die Frist erst nach einem Monat nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2007.Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Wenn die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, nach Ablauf des 31. Dezember 2006 und vor Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2007, geendet hat, dann endet die Frist erst nach einem Monat nach der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2007,.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. § 3 ist jedoch auf Anträge auf finanzielle Hilfe auf Grund von Schäden, die durch das Hochwasser im Sommer 2005 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.“Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Paragraph 3, ist jedoch auf Anträge auf finanzielle Hilfe auf Grund von Schäden, die durch das Hochwasser im Sommer 2005 entstanden sind, weiterhin anzuwenden.“
Fischer
Gusenbauer