BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 28. Dezember 2007

Teil römisch eins

114. Bundesgesetz:

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes, des Grenzkontrollgesetzes und des Polizeikooperationsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 272 Sitzung 42. Bundesrat:, 7807 Ausschussbericht 7875 Sitzung 751.)

114. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz und das Polizeikooperationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt; sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung, deren Höhe in der Verordnung gemäß Paragraph 15 c, Absatz 6, festgelegt wird. Die Funktion endet mit Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 22, Absatz 3, lautet der letzte Halbsatz:

„die Paragraphen 53, Absatz eins, 53 a, Absatz 2 bis 4 und 6, 57, 58 und 58 a bis d, sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.“

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 25 StPO“ durch das Zitat „§ 5 Absatz 3, StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3b, In Paragraph 39, Absatz 7, letzter Satz wird das Zitat „§§ 141 Absatz 3 und 142 Absatz eins, 2 und 4 StPO“ durch das Zitat „§§ 121, 122 Absatz 2 und 3 und 96 StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3c, In Paragraph 45, Absatz 2, entfallen die Wortfolge „Vormundschafts- oder“ und der Klammerausdruck.

Novellierungsanordnung 3d, In Paragraph 53, Absatz 2, wird das Zitat „§ 149i StPO“ durch das Zitat „§ 141 StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 53, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 a,(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. römisch eins Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz - ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) Auskunft zu verlangen über
    1. Ziffer eins
      Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses,
    2. Ziffer 2
      Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung sowie
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,
    wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen und sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung eines Anschlusses nach Ziffer eins, kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Paragraph 53, Absatz 3 b, erhält die Absatzbezeichnung „(3c)“.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 53, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, (neu) eingefügt:

  1. Absatz 3 b,(3b) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen sowie technische Mittel zu ihrer Lokalisierung zum Einsatz zu bringen. Die Sicherheitsbehörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens, dessen Dokumentation dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nachzureichen ist. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und gegen Ersatz der Kosten nach Paragraph 7, Ziffer 4, der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 53 a, samt Paragraphenüberschrift wird zu Paragraph 53 b,

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 53 a, (neu) samt Überschrift lautet:

„Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden

Paragraph 53 a,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden dürfen für die Leitung, Administration und Koordination von Einsätzen, insbesondere von sicherheitspolizeilichen Schwerpunktaktionen, Fahndungen oder ordnungsdienstlichen Anlässen sowie für den Personen- und Objektschutz und die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einer Amtshandlung betroffen sind, zu Einbringern von Anträgen, Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen, zu gefährdeten Personen oder Institutionen und zu Zeugen und anderen Personen, die im Zuge einer Amtshandlung zu verständigen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden sowie zu gefahndeten Personen auch Lichtbild und eine allenfalls vorhandene Beschreibung des Aussehens und ihrer Kleidung. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einschreitens sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden dürfen für die Abwehr krimineller Verbindungen oder gefährlicher Angriffe sowie zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe, wenn nach der Art des Angriffs eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist, mittels operativer oder strategischer Analyse
    1. Ziffer eins
      zu Verdächtigen
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        frühere Namen,
      3. Litera c
        Aliasdaten,
      4. Litera d
        Namen der Eltern,
      5. Litera e
        Geschlecht,
      6. Litera f
        Geburtsdatum und Ort,
      7. Litera g
        Staatsangehörigkeit,
      8. Litera h
        Wohnanschrift/Aufenthalt,
      9. Litera i
        sonstige zur Personenbeschreibung erforderliche Daten,
      10. Litera j
        Dokumentendaten,
      11. Litera k
        Beruf              und Qualifikation/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,
      12. Litera l
        erkennungsdienstliche Daten,
      13. Litera m
        Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen und
      14. Litera n
        sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie Waffen einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen,
    2. Ziffer 2
      zu Opfern oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung werden können, die Datenarten 1. a) bis k) sowie Gründe für die Viktimisierung und eingetretener Schaden,
    3. Ziffer 3
      zu Zeugen die Datenarten 1. a) bis j) und zeugenschutzrelevante Daten,
    4. Ziffer 4
      zu Kontakt- oder Begleitpersonen, die nicht nur zufällig mit Verdächtigen in Verbindung stehen und bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie Informationen zu Verdächtigen beschafft werden können, die Datenarten 1. a) bis n) bis zur möglichst rasch vorzunehmenden Klärung der Beziehung zum Verdächtigen, sowie
    5. Ziffer 5
      zu Informanten und sonstigen Auskunftspersonen die Datenarten 1. a) bis j),
    sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten verarbeiten, auch wenn es sich um besonders schutzwürdige Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 handelt.
  3. Absatz 3,Zur Evidenthaltung von Wegweisungen, Betretungsverboten und einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zu Personen, gegen die eine derartige Maßnahme verfügt wurde, Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Verhältnis zur gefährdeten Person, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, zu gefährdeten Personen Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Beziehung zum Gefährder, Wohnanschrift und Erreichbarkeitsdaten sowie Art der Maßnahme, frühere Maßnahmen, Bereich (Anschrift, nähere Beschreibung), auf den sich die Maßnahme bezieht, bestimmte Tatsachen, auf die sich die Maßnahme stützt (insbesondere vorangegangener gefährlicher Angriff), Geltungsdauer der Maßnahme, Verstöße gegen verfügte Maßnahmen, Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO, und Verwaltungsdaten zu verarbeiten. Die Daten von Opfern sind längstens nach einem Jahr zu löschen. Bei mehreren Speicherungen bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung.
  4. Absatz 4,Zur Evidenthaltung von Wegweisungen und Betretungsverboten in Schutzzonen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zu Personen, gegen die eine derartige Maßnahme verfügt wurde, Namen, Geburtsdatum und Ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift, sowie Art der Maßnahme, Bereich (Anschrift, nähere Beschreibung), auf den sich die Maßnahme bezieht, bestimmte Tatsachen, auf die sich die Maßnahme stützt (insbesondere vorangegangener gefährlicher Angriff), Geltungsdauer der Maßnahme und Verwaltungsdaten zu verarbeiten.
  5. Absatz 5,Soweit wegen eines sprengelübergreifenden Einsatzes eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Sicherheitsbehörden erforderlich ist, dürfen Datenanwendungen gemäß Absatz eins, im Informationsverbundsystem geführt werden. Die Daten sind nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach einem Jahr zu löschen. Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  6. Absatz 6,Soweit eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Sicherheitsbehörden erforderlich ist, dürfen Datenanwendungen gemäß Absatz 2, im Informationsverbundsystem geführt werden. Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind längstens nach drei Jahren, Daten nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 längstens nach einem Jahr, Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, bei Wegfall der ausreichenden Gründe für die Annahme nach dieser Ziffer, längstens aber nach drei Jahren und Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 5, längstens nach drei Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 54 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Bundesverwaltung“die Wortfolge „durch Gesetz eingerichtete Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts“eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 54 a, Absatz 2, lautet der vorletzte Satz:

„Die Sicherheitsbehörden haben jede Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und diese im Falle missbräuchlicher Verwendung oder, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, einzuziehen; Urkunden zum vorbeugenden Schutz von Menschen nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, sind nach Maßgabe des im Einzelfall durch den Bundesminister für Inneres festzulegenden Gefährdungszeitraumes einzuziehen.“

Novellierungsanordnung 10a, In den Paragraphen 55, Absatz 4 und 55 a Absatz 2, Ziffer 4, wird jeweils das Zitat „§ 149d Absatz eins, Ziffer 3, StPO“ durch das Zitat „§ 136 Absatz eins, Ziffer 3, StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 55 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Mensch nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Fristen zu wiederholen.“

Novellierungsanordnung 11a, In Paragraph 55 c, wird das Zitat „§ 149d Absatz eins, Ziffer 3, StPO“ durch das Zitat „§ 136 Absatz eins, Ziffer 3, StPO“ und das Zitat „§ 149i StPO“ durch das Zitat „§ 141 StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11b, Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    an geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist, wobei personenbezogene Daten nur zu Gefährder und gefährdeten Personen sowie die Dokumentation (Paragraph 38 a, Absatz 5,) zu übermitteln sind;“

Novellierungsanordnung 11c, In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Zitat „§ 177 Absatz eins, Ziffer 2, StPO“ durch das Zitat „§ 171 Absatz 2, StPO“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    der Betroffene einen ausländischen Reisepass oder Passersatz verloren hat oder ihm ein solcher entfremdet wurde.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 57, Absatz 2, wird der letzte Satz gestrichen.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „der Betroffene seine Zustimmung widerruft oder“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 58, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 10, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11 a, n, g, e, f, ü, g, t, :

  1. Ziffer 11
    in den Fällen der Ziffer 12,, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 58 c, wird folgender Paragraph 58 d, samt Überschrift eingefügt:

„Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikte, insbesondere sexuell motivierte Straftaten

Paragraph 58 d,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohter Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung unter Androhung oder Anwendung von Gewalt sowie zur frühzeitigen Erkennung von diesbezüglichen Serienzusammenhängen mittels Analyse personenbezogene Daten in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem zu verarbeiten. Es dürfen Informationen zu Tötungsdelikten, Sexualstraftaten unter Anwendung von Gewalt, Vermisstenfällen, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten und zu verdächtigem Ansprechen von Personen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine mit sexuellem Motiv geplante mit Strafe bedrohte Handlung vorliegen, verarbeitet werden. Nachstehende Datenarten dürfen zu den ausgewiesenen Betroffenenkreisen verarbeitet werden, auch wenn es sich um besonders schutzwürdige Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 handelt:
    1. Ziffer eins
      zu Verdächtigen
      1. Litera a
        Namen,
      2. Litera b
        frühere Namen,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Geburtsdatum und Ort,
      5. Litera e
        Staatsangehörigkeit,
      6. Litera f
        Wohnanschriften,
      7. Litera g
        Aliasdaten,
      8. Litera h
        Hinweis auf gerichtliche Verurteilungen und Maßnahmen sowie polizeiliche Vorerkenntnisse,
      9. Litera i
        Beruf und Qualifikation/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,
      10. Litera j
        Personenbeschreibung,
      11. Litera k
        erkennungsdienstliche Daten und
      12. Litera l
        Verhaltensweisen,
    2. Ziffer 2
      zu Vermissten die Datenarten Ziffer eins, a) bis f), i) bis k) und
    3. Ziffer 3
      zu Opfern die Datenarten Ziffer eins, c) bis e), i) und j) sowie f) ohne Tür- bzw. Hausnummernbezeichnung, soweit diese Bezeichnungen nicht für den Zweck der Datenanwendung erforderlich sind.
    Darüber hinaus dürfen tat- und fallbezogene Daten inklusive Spuren, Beziehungsdaten und Hinweise, Objektdaten und andere sachbezogene Daten, etwa zu Waffen oder Kraftfahrzeugen sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden. Die Abfrageberechtigungen sind auf jenen Personenkreis zu beschränken, der mit der Bearbeitung der zu erfassenden Deliktsbereiche befasst ist.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung von Daten ist an Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, soweit hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  3. Absatz 3,Die Daten von Vermissten sind zu löschen, wenn der Grund für ihre Speicherung weggefallen ist, längstens aber nach 20 Jahren. Daten von Opfern sind längstens 20 Jahre, von Verdächtigen längstens 30 Jahre nach Aufnahme in die Datei zu löschen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 65, Absatz eins, lautet der letzte Halbsatz:

„wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 65, Absatz 5, lautet der zweite Satz:

„In den Fällen des Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz ist der Betroffene über die Verarbeitung seiner Daten in einer den Umständen entsprechenden Weise in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 65, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum und Nummer mitgeführter Dokumente, allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten), den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen Daten und mit dem für die Ermittlung maßgeblichen Grund zu verarbeiten. In den Fällen des Absatz eins, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 75, Absatz eins, wird nach „65a“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „66 Absatz eins, die Wortfolge „und 67 Absatz eins, erster Satz“ angefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 75, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Personenbezogene Daten, die Sicherheitsbehörden nach anderen Bestimmungen rechtmäßig ermittelt haben, dürfen sie in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz weiterverarbeiten, wenn deren Ermittlung und Verarbeitung für sicherheitspolizeiliche Zwecke zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem die Daten verwendet werden sollen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 91 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3,), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4,), durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (Paragraph 53, Absatz 5,) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Absatz 3, Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über Auskunftsverlangen (Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer 2 und 3, Absatz 3 a, zweiter Satz und 3b) sowie über den Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b,) zu informieren.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 91 c, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des Paragraph 54, Absatz 6 und 7 oder die Führung einer Datenanwendung gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2 und 6 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder die Aufnahme der Datenanwendung darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 94, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  1. Absatz 24,(24) Die Paragraphen 11, Absatz 2, 15 b, Absatz eins, 22, Absatz 3, 23, Absatz eins, Ziffer 2, 39, Absatz 7, 45, Absatz 2, 53, Absatz 2, 3 a, 3 b und 3 c, 53 a samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 54a Absatz eins und 2, 55 Absatz 4, 55 a, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 4, 55 c, 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 12 sowie Absatz 2, 58, Absatz eins, Ziffer 8, 10 und 11, 58 d samt Überschrift, 65 Absatz eins, 5 und 6, 75 Absatz eins, 91 c, Absatz eins und 2, 96, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 96, Absatz 2 und 6 entfallen und die Absatz 3 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2) bis (4)“.

Novellierungsanordnung 26, Im vierten Teil des Inhaltsverzeichnisses lautet das zweite Hauptstück wie folgt:

„2. Hauptstück: Ermittlungsdienst

Paragraph 52, Aufgabenbezogenheit

Paragraph 53, Zulässigkeit der Verarbeitung

Paragraph 53 a, Datenanwendungen der Sicherheitsbehörden

Paragraph 53 b, Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden

Paragraph 54, Besondere Bestimmungen für die Ermittlung

Paragraph 54 a, Legende

Paragraph 54 b, Vertrauenspersonenevidenz

Paragraph 55, Sicherheitsüberprüfung

Paragraph 55 a, Fälle der Sicherheitsüberprüfung

Paragraph 55 b, Durchführung der Sicherheitsüberprüfung

Paragraph 55 c, Geheimschutzordnung

Paragraph 56, Zulässigkeit der Übermittlung

Paragraph 57, Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

Paragraph 58, Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

Paragraph 58 a, Sicherheitsmonitor

Paragraph 58 b, Vollzugsverwaltung

Paragraph 58 c, Zentrale Gewaltschutzdatei

Paragraph 58 d, Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikten, insbesondere sexuell motivierte Straftaten

Paragraph 59, Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme

Paragraph 60, Verwaltungsstrafevidenz

Paragraph 61, Zulässigkeit der Aktualisierung

Paragraph 62, Entfallen

Paragraph 63, Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung“

Artikel 2

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz eins a, wird das Zitat „(Paragraph 62 a, SPG)“ durch das Zitat „(Paragraph 91 a, SPG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 18, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph 12, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

Das Polizeikooperationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Amtshilfe durch das Verwenden von Daten, die von ausländischen Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorganisationen in gemeinsam geführten Informationssammlungen verarbeitet werden, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Besondere Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben davon unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „§ 1 des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,)“ durch die Wortfolge „§ 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraphen 7, Absatz 5 und 8 Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Fischer

Molterer