BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 2. April 2007

Teil römisch eins

11. Bundesgesetz:

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 11 Ausschussbericht 32 Sitzung 14. Bundesrat:, Ausschussbericht 7660 Sitzung 743.)

11. Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Tarifpost 6 in der Anlage zu Paragraph eins, hat zu lauten:

„TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass)

70 Euro

   

(2) Ausstellung eines Reisepasses ohne Datenträger oder eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren

25 Euro

   

(3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen

25 Euro

   

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

25 Euro“

Novellierungsanordnung 2, Tarifpost 7 in der Anlage zu Paragraph eins, hat zu lauten:

„TARIFPOST 7 Visa

  1. Absatz eins,Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:

1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum (Visum C)

60 Euro

 

2. Sammelvisum für den Flughafentransit, die Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen

60 Euro

plus 1 Euro

pro Person

          
 

3. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D; Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, Visum D+C)

75 Euro

  1. Absatz 2,Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
  2. Absatz 3,Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. Jänner 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. Jänner 2008 für die unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Visa € 35,-.
  3. Absatz 4,Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung eines Visums für:
    1. Ziffer eins
      Kinder unter 6 Jahren,
    2. Ziffer 2
      Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
    3. Ziffer 3
      Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG Amtsblatt L 289/23 vom 3.11.2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
    4. Ziffer 4
      begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100).
  4. Absatz 5,Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung von Visa kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
    1. Ziffer eins
      für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    2. Ziffer 2
      für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
    3. Ziffer 3
      in Reisedokumente nach Artikel 28, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,,
    4. Ziffer 4
      für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
    5. Ziffer 5
      für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
    6. Ziffer 6
      für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    7. Ziffer 7
      für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
    8. Ziffer 8
      für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    9. Ziffer 9
      für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Tarifpost 6 und 7 in der Anlage zu Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2007,, treten mit dem 1. Jänner 2007 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2006, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2007 entstanden ist.“

Fischer

Gusenbauer