BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 28. Dezember 2007

Teil römisch eins

106. Bundesgesetz:

Genehmigung der Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2007

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 266 Ausschussbericht 398 Sitzung 42. Bundesrat:, Ausschussbericht 7866 Sitzung 751.)

106. Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt und das Bundesfinanzgesetz 2007 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/65148 eine Vorbelastung in der Höhe von bis zu 1.910 Millionen Euro zu begründen.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2007

Das Bundesfinanzgesetz 2007, BGBl. römisch eins Nr. 22, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2007,, wird wie folgt geändert (2. BFG-Novelle 2007):

Novellierungsanordnung 1, Im Artikel römisch sechs Absatz eins, wird der Punkt nach der Ziffer 47, durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Ziffer 48, angefügt:

  1. Ziffer 48
    beim Voranschlagsansatz 1/10128 bis zu einem Betrag von 0,66 Millionen Euro für die Ausstellung „90 Jahre Republik“, wenn die Bedeckung hinsichtlich eines Betrages von 0,44 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 12 und hinsichtlich eines Betrages von 0,22 Millionen Euro durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 14 sichergestellt werden kann.“

Novellierungsanordnung 2, Im Artikel römisch zehn Absatz eins, Ziffer 2 a,) werden nach dem Voranschlagsansatz „1/10078“ der Voranschlagsansatz „1/10128“, nach dem Voranschlagsansatz „1/54846“ die Voranschlagsansätze „1/60236, 1/60366“, nach dem Voranschlagsansatz „1/61278“ die Voranschlagsansätze „1/61286, 1/61288“, nach dem Voranschlagsansatz „1/63156“ die Voranschlagsansätze „1/63166, 1/63168“ und nach dem Voranschlagsansatz „1/65256“ die Voranschlagsansätze „1/65276, 1/65278“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Artikel römisch zehn Absatz eins, Ziffer 2 b,) wird nach dem Voranschlagsansatz samt Klammerausdruck „1/65386 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive)“ der Voranschlagsansatz samt Klammerausdruck „1/65498 (für flussbauliche Gesamtprojekte)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Bundesvoranschlag (Anlage römisch eins) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10118:

„1/10128/43                             90 Jahre Republik“

b) nach dem Voranschlagsansatz 2/10117:

„2/10124/43                             90 Jahre Republik“

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/65137:

„2/6514                             Eisenbahnen:

2/65140/33                             Brenner Basistunnel (zweckgeb. Einnahmen)“

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/65504:

„2/65505/33                             Erfolgswirksame Einnahmen (Digit. Tachograph)“

Fischer

Molterer