104. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2006 wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lit. e lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, lautet:
Personen, die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichzustellen sind (wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) und gemäß dem Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, von einer Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder ausgebildet werden,“Personen, die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichzustellen sind (wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) und gemäß dem Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, von einer Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder ausgebildet werden,“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 lit. h lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Litera h, lautet:
Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (§ 63 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldaten,“Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben (Paragraph 63, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146), im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldaten,“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 lit. e lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, lautet:
Personen, die das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder das 60. Lebensjahr vollendet haben oder denen bereits vor diesem Lebensalter eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt wurde, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats.“Personen, die das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder das 60. Lebensjahr vollendet haben oder denen bereits vor diesem Lebensalter eine im Paragraph 22, Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt wurde, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 1 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind Dienstnehmern gleich gestellt.“(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind Dienstnehmern gleich gestellt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 3 lautet samt Überschrift:Paragraph 3, lautet samt Überschrift:
„Arbeitslosenversicherung selbständig Erwerbstätiger
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.Erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß Paragraph 5, GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.
(2)Absatz 2,Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Diese Personen sind von der Sozialversicherunganstalt der gewerblichen Wirtschaft unmittelbar nach Einlangen der Meldung oder sonstigen Kenntnisnahme der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.Personen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. Diese Personen sind von der Sozialversicherunganstalt der gewerblichen Wirtschaft unmittelbar nach Einlangen der Meldung oder sonstigen Kenntnisnahme der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 5, GSVG schriftlich auf die maßgeblichen Umstände der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung, insbesondere die Frist für den zulässigen Eintritt in die Arbeitslosenversicherung, die Bindungsdauer der Entscheidung für oder gegen die Einbeziehung und die Wahlmöglichkeit der Beitragsgrundlage hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Frist für den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 2 beträgt sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5 GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, frühestens ab 1. Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht, und frühestens ab dem Beginn des auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Kalendermonats.Die Frist für den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz 2, beträgt sechs Monate ab der Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Eintritt ist schriftlich mitzuteilen. Wird der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung binnen drei Monaten ab der Verständigung mitgeteilt, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ab dem Beginn der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder deren Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 5, GSVG begründenden Erwerbstätigkeit, frühestens ab 1. Jänner 2009, in den übrigen Fällen ab dem Beginn des auf das Einlangen der Mitteilung folgenden Kalendermonats. Werden Erwerbstätige rückwirkend in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen, so erfolgt die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung nur, wenn auch eine laufende Pflichtversicherung besteht, und frühestens ab dem Beginn des auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Kalendermonats.
(4)Absatz 4,Personen, die den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären, haben eine der gemäß § 2 AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen. Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.Personen, die den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären, haben eine der gemäß Paragraph 2, AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen. Die gewählte Beitragsgrundlage gilt ab dem Beginn der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung. Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung und die gewählte Beitragsgrundlage gelten, soweit kein zulässiger Austritt erfolgt, für alle (künftigen) Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
(5)Absatz 5,Personen, deren nicht genützte Eintrittsmöglichkeit in die Arbeitslosenversicherung oder deren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können (neuerlich) in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Der Antrag ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums einzubringen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die (neuerliche) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erfolgt ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens mit Beginn des folgenden Kalendermonats.Personen, deren nicht genützte Eintrittsmöglichkeit in die Arbeitslosenversicherung oder deren Austritt aus der Arbeitslosenversicherung acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können (neuerlich) in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden. Der Antrag ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums einzubringen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen. Die (neuerliche) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erfolgt ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens mit Beginn des folgenden Kalendermonats.
(6)Absatz 6,Personen, deren (zuletzt erfolgte) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 1 oder Abs. 5 acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können aus der Arbeitslosenversicherung austreten. Der Austritt ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums mitzuteilen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Ende des auf die Mitteilung des Austritts folgenden Kalendermonats.Personen, deren (zuletzt erfolgte) Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz eins, oder Absatz 5, acht Jahre oder ein Vielfaches von acht Jahren zurück liegt, können aus der Arbeitslosenversicherung austreten. Der Austritt ist der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils binnen sechs Monaten nach Ende des (letzten) achtjährigen Bindungszeitraums mitzuteilen. Die Frist von sechs Monaten erstreckt sich um Zeiträume, in denen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen. Die Arbeitslosenversicherung endet mit dem Ende des auf die Mitteilung des Austritts folgenden Kalendermonats.
(7)Absatz 7,Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Sinne der Abs. 1 bis 6 ist, soweit diese für Pflichtversicherte in der Arbeitslosenversicherung den Krankenversicherungsträgern obliegt (wie insbesondere die Feststellung der Versicherung, die Beitragseinhebung und Beitragsabfuhr) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig. Soweit dieses Bundesgesetz oder das AMPFG keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die vom jeweiligen Sozialversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Sinne der Absatz eins bis 6 ist, soweit diese für Pflichtversicherte in der Arbeitslosenversicherung den Krankenversicherungsträgern obliegt (wie insbesondere die Feststellung der Versicherung, die Beitragseinhebung und Beitragsabfuhr) die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig. Soweit dieses Bundesgesetz oder das AMPFG keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die vom jeweiligen Sozialversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
(8)Absatz 8,Personen, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in andere Staaten entsandt werden, sind zur Arbeitslosenversicherung zugelassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung weitere Personengruppen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Arbeitslosenversicherung dieser Personen beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung dieser Personen ist die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig.“Personen, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in andere Staaten entsandt werden, sind zur Arbeitslosenversicherung zugelassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung weitere Personengruppen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur Arbeitslosenversicherung zulassen. Die Arbeitslosenversicherung dieser Personen beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung dieser Personen ist die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 lautet samt Überschrift:Paragraph 4, lautet samt Überschrift:
„Meldungen zur Arbeitslosenversicherung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Dienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß § 3 in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem zuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.Dienstgeber und selbständige Pecher sowie gemäß Paragraph 3, in die Arbeitslosenversicherung einbezogene Personen sind verpflichtet, dem zuständigen Sozialversicherungsträger alle für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Person hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten, wennDie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigte Person hat die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten, wenn
der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind oder
der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat und für diesen keine Meldepflicht besteht.
(3)Absatz 3,Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 7 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.“(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 9 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 lautet:
„Absatz eins,(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Absatz 2,Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 9 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„Absatz 7,(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Absatz 8,Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 10 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Geschäftsstelle“ der Ausdruck „oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister“ eingefügt.Im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Geschäftsstelle“ der Ausdruck „oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Absatz 2,Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Arbeitslos ist, wer
eine(unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt undnicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 12 Abs. 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.“(4) Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,
14.Novellierungsanordnung 14, § 14 Abs. 1 lautet:Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 14 Abs. 4 lit. a wird der Ausdruck „Zeiten der Selbstversicherung“ durch den Ausdruck „sonstige Zeiten der Versicherung“ ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 4, Litera a, wird der Ausdruck „Zeiten der Selbstversicherung“ durch den Ausdruck „sonstige Zeiten der Versicherung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 15 Abs. 1 und 2 sowie im § 37 wird der Ausdruck „drei Jahre“ jeweils durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz eins und 2 sowie im Paragraph 37, wird der Ausdruck „drei Jahre“ jeweils durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 15 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;“ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß Paragraph 18 a, ASVG oder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;“
18.Novellierungsanordnung 18, § 15 Abs. 5 lautet:Paragraph 15, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.“(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 19 Abs. 1 wird in der lit. a der Ausdruck „innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren“ durch den Ausdruck „innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren“ ersetzt und im letzten Satz der Ausdruck „§ 15 Abs. 3 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 3 bis 5 und 8“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz eins, wird in der Litera a, der Ausdruck „innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren“ durch den Ausdruck „innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren“ ersetzt und im letzten Satz der Ausdruck „§ 15 Absatz 3 bis 5 durch den Ausdruck „§ 15 Absatz 3 bis 5 und 8 ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 20 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 20, Absatz 2 und 3 lauten:
„Absatz 2,(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Absatz 3,Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.“Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Absatz 2, für eine Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 20 Abs. 5 entfällt.Paragraph 20, Absatz 5, entfällt.
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 21 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 21, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.“
„Für Personen, die gemäß Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 23 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 73 Abs. 2 ASVG“ durch den Ausdruck „§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 6, wird der Ausdruck „§ 73 Absatz 2, ASVG“ durch den Ausdruck „§ 42 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 5, ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 25 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„
Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 26 Abs. 1 lautet:Paragraph 26, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:(1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden.Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden.
Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.“Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 26a entfällt.Paragraph 26 a, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, § 41 Abs. 3 lautet:Paragraph 41, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt in den ersten drei Tagen der Erkrankung oder Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 66a wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 66 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Die Versicherungspflicht gemäß Abs. 2 besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen wären. In diesem Fall ist § 14 Abs. 4 lit. f mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden.“(8) Die Versicherungspflicht gemäß Absatz 2, besteht nicht, soweit die Strafgefangenen oder Untergebrachten als Dienstnehmer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Versicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausgenommen wären. In diesem Fall ist Paragraph 14, Absatz 4, Litera f, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Zeiten der Erfüllung der Arbeitspflicht treten, anzuwenden.“
31.Novellierungsanordnung 31, Dem § 79 werden folgende Absätze angefügt:Dem Paragraph 79, werden folgende Absätze angefügt:
„Absatz 90,(90) § 15 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2006 in Kraft. § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(90) Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2006 in Kraft. Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(91)Absatz 91,§ 1 Abs. 2 lit. e und Abs. 8, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 1, 2, 7 und 8, § 10 Abs. 1 Z 1, § 12 mit Ausnahme des Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3 und § 66a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Auf vor dem 1. Jänner 2008 geltend gemachte Ansprüche ist § 14 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2, Litera e und Absatz 8,, Paragraph 7, Absatz 7,, Paragraph 9, Absatz eins, 2, 7 und 8, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 12, mit Ausnahme des Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 3 und Paragraph 66 a, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Auf vor dem 1. Jänner 2008 geltend gemachte Ansprüche ist Paragraph 14, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(92)Absatz 92,§ 1 Abs. 1 lit. e und h, § 20, § 25 Abs. 2 und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und gelten für Sachverhalte, die nach Ablauf des 31. Dezember 2007 eintreten.Paragraph eins, Absatz eins, Litera e und h, Paragraph 20,, Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und gelten für Sachverhalte, die nach Ablauf des 31. Dezember 2007 eintreten.
(93)Absatz 93,§ 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt hinsichtlich der Höhe des Weiterbildungsgeldes auch für laufende Bezüge, hinsichtlich der geänderten Anspruchsvoraussetzungen jedoch nur für Geltendmachungen nach dem 31. Dezember 2007.Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt hinsichtlich der Höhe des Weiterbildungsgeldes auch für laufende Bezüge, hinsichtlich der geänderten Anspruchsvoraussetzungen jedoch nur für Geltendmachungen nach dem 31. Dezember 2007.
(94)Absatz 94,Die §§ 3, 4, 11, 12 Abs. 1, 14 Abs. 4 lit. a, 15 Abs. 1, 2, 5 und 8, 19 Abs. 1 lit. a, 21 Abs. 1 und 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und gelten für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2008 geltend gemachte Ansprüche. Auf vor dem 1. Jänner 2009 geltend gemachte Ansprüche sind diese Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“Die Paragraphen 3, 4, 11, 12, Absatz eins, 14, Absatz 4, Litera a,, 15 Absatz eins, 2, 5 und 8, 19 Absatz eins, Litera a,, 21 Absatz eins und 37 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und gelten für nach dem Ablauf des 31. Dezember 2008 geltend gemachte Ansprüche. Auf vor dem 1. Jänner 2009 geltend gemachte Ansprüche sind diese Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
32.Novellierungsanordnung 32, Im § 80 Abs. 10 wird der Ausdruck „2007“ durch den Ausdruck „2008“ ersetzt.Im Paragraph 80, Absatz 10, wird der Ausdruck „2007“ durch den Ausdruck „2008“ ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 80 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„Absatz 13,(13) § 26a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“(13) Paragraph 26 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 80 wird folgender Abs. 14 angefügt:Dem Paragraph 80, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„Absatz 14,(14) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Zulassung von Personen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung, BGBl. Nr. 519/1989, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Personen, die am 31. Dezember 2008 gemäß dieser Verordnung in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, sind ab 1. Jänner 2009 gemäß § 3 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 in der Arbeitslosenversicherung versichert.“(14) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Zulassung von Personen, die im Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1989,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Personen, die am 31. Dezember 2008 gemäß dieser Verordnung in der Arbeitslosenversicherung versichert sind, sind ab 1. Jänner 2009 gemäß Paragraph 3, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, in der Arbeitslosenversicherung versichert.“
35.Novellierungsanordnung 35, Dem § 81 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:Dem Paragraph 81, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:
„Absatz 10,(10) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen, verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG.
(11)Absatz 11,Für Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 im Jahr 2009 erfüllen und deren Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1. Jänner 2009 begonnen hat, endet die Frist gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz mit Ablauf des Jahres 2009.“Für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, im Jahr 2009 erfüllen und deren Erwerbstätigkeit bereits vor dem 1. Jänner 2009 begonnen hat, endet die Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz mit Ablauf des Jahres 2009.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 83 wird vor dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und danach werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Im Paragraph 83, wird vor dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und danach werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß § 15 Abs. 5 zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 evaluiert werden.(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der unbefristeten Rahmenfristerstreckung gemäß Paragraph 15, Absatz 5, zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, evaluiert werden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Neuregelung des § 12 Abs. 4 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2007 ein Jahr nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.“Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Neuregelung des Paragraph 12, Absatz 4, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, ein Jahr nach dem Inkrafttreten evaluiert werden.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und“ am Ende der Z 12, die bisherige Z 13 wird als Z 14 bezeichnet und folgende Z 13 eingefügt:Im Paragraph eins, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „und“ am Ende der Ziffer 12,, die bisherige Ziffer 13, wird als Ziffer 14, bezeichnet und folgende Ziffer 13, eingefügt:
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld und“für Beiträge nach Paragraph 7, Absatz 6 a, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, und nach Paragraph 39 k, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld und“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.“(1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 3, AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,. Liegt für gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 5 lautet:Paragraph 2, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.“(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß Paragraph 3, AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) der pflichtversicherten Personen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Paragraph 2, Absatz eins,) und für den Sonderbeitrag (Paragraph 2, Absatz 2,) der pflichtversicherten Personen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.
(2)Absatz 2,Soweit die Beitragsabfuhr nicht durch den Dienstgeber zu erfolgen hat, haben die Versicherten den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Dem gemäß § 2 Abs. 6 Versicherten hat der Dienstgeber die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, wenn der Ersatzanspruch vom Versicherten innerhalb von zwei Monaten nach nachweislicher Zahlung des jeweiligen Entgeltes geltend gemacht wird.Soweit die Beitragsabfuhr nicht durch den Dienstgeber zu erfolgen hat, haben die Versicherten den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Dem gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Versicherten hat der Dienstgeber die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, wenn der Ersatzanspruch vom Versicherten innerhalb von zwei Monaten nach nachweislicher Zahlung des jeweiligen Entgeltes geltend gemacht wird.
(3)Absatz 3,Für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Beiträge gemäß § 2 sind durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt. Für die Beiträge gemäß § 3 AlVG versicherter selbständig erwerbstätiger Personen gelten die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuwendenden pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.Die Beiträge gemäß Paragraph 2, sind durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AlVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt. Für die Beiträge gemäß Paragraph 3, AlVG versicherter selbständig erwerbstätiger Personen gelten die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuwendenden pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.
(2)Absatz 2,Die Sozialversicherungsträger haben die Beiträge an die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit getroffen.
(3)Absatz 3,Soweit die Sozialversicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Einhebungsvergütung und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung festzusetzen.Soweit die Sozialversicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Einhebungsvergütung und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung festzusetzen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Beauftragte bei den Sozialversicherungsträgern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 10 werden folgende Abs. 31 und 32 angefügt:Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 31 und 32 angefügt:
„Absatz 31,(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(31) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32)Absatz 32,§ 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, 5 und 7, Paragraph 4 und Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Künstler“ der Ausdruck „oder Sportler“eingefügt.Im Paragraph 5, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Künstler“ der Ausdruck „oder Sportler“eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Künstlern“ jeweils der Ausdruck „und Sportlern“eingefügt.Im Paragraph 5, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Künstlern“ jeweils der Ausdruck „und Sportlern“eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 53 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„Absatz 17,(17) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(17) Paragraph 5, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25 lautet:Paragraph 25, lautet:
„
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Gesundheitsdaten im Sinne der Z 4 dürfen nur vom Arbeitsmarktservice für die den lit. a und b jeweils entsprechenden Zwecke verarbeitet werden. Die in Frage kommenden Datenarten sind:Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Gesundheitsdaten im Sinne der Ziffer 4, dürfen nur vom Arbeitsmarktservice für die den Litera a und b jeweils entsprechenden Zwecke verarbeitet werden. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
Stammdaten der Arbeitsuchenden:
Namen (Vornamen, Familiennamen),
Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
Bankverbindung und Kontonummer.
Daten über Beruf und Ausbildung:
Berufs- und Beschäftigungswünsche,
Ausbildungen und Ausbildungswünsche,
bisherige berufliche Tätigkeiten,
beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,
sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren.
Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
unterhaltsberechtigte Kinder,
Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),
außerordentliche Aufwendungen,
Höhe von Leistungen und Beihilfen,
Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen,
Gesundheitsdaten:
gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren,
gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.
Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe:
bisherige Beschäftigungen,
Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche und Betreuung,
Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
Dauer und Höhe gewährter Beihilfen,
Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
Stammdaten der Arbeitgeber:
Firmennamen und Betriebsnamen,
Firmensitz und Betriebssitz,
Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),
Zahl und Struktur der Beschäftigten,
Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
sonstige Kontaktmöglichkeiten,
Bankverbindung und Kontonummer.
Daten über offene Stellen:
erforderliche und erwünschte Ausbildungen,
erforderliche und erwünschte Praxis,
erforderliche und erwünschte Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen,
besondere gesundheitliche Anforderungen der Arbeitsplätze,
Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),
besondere Arbeitsbedingungen.
Daten über das Beschäftigungs- und Personalsuchverhalten der Arbeitgeber:
Umstände der (geplanten oder erfolgten) Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
Umstände des Zustandekommens und des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
(2)Absatz 2,Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3)Absatz 3,Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen an die Kammern für Arbeiter und Angestellte und an die Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (§ 34 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen an die Kammern für Arbeiter und Angestellte und an die Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (Paragraph 34, Absatz 2, des Arbeiterkammergesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).
(4)Absatz 4,Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (§ 30 Abs. 3), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen werden.Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins, dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (Paragraph 30, Absatz 3,), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen werden.
(5)Absatz 5,Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an einen beauftragten Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind.Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Absatz eins,, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, an einen beauftragten Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind.
(6)Absatz 6,Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Abs. 1 Z 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 7 lit. b an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (§ 46 DSG 2000), eine wesentliche Voraussetzung bilden.Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 7, Litera b, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (Paragraph 46, DSG 2000), eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(7)Absatz 7,Gesundheitsdaten (Abs. 1 Z 4) dürfen ausschließlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom Arbeitsmarktservice an den zuständigen Träger der Sozialversicherung und an den zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie von diesen Trägern an das Arbeitsmarktservice übermittelt werden. Jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren.Gesundheitsdaten (Absatz eins, Ziffer 4,) dürfen ausschließlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom Arbeitsmarktservice an den zuständigen Träger der Sozialversicherung und an den zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie von diesen Trägern an das Arbeitsmarktservice übermittelt werden. Jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren.
(8)Absatz 8,An Arbeitgeber dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Abs. 1 übermittelt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen an Arbeitgeber nicht übermittelt werden.“An Arbeitgeber dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Absatz eins, übermittelt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen an Arbeitgeber nicht übermittelt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 69 entfällt im Abs. 1 im dritten Satz der Ausdruck „in den Angelegenheiten des § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung, “ in den Abs. 1 und 2 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, im Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt und im Abs. 2 wird die Bezeichnung „Bundesministers für Arbeit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.Im Paragraph 69, entfällt im Absatz eins, im dritten Satz der Ausdruck „in den Angelegenheiten des Paragraph eins, der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 162, in der jeweils geltenden Fassung, “ in den Absatz eins und 2 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, im Absatz eins, wird die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt und im Absatz 2, wird die Bezeichnung „Bundesministers für Arbeit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 78 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„Absatz 20,(20) § 25 und § 69 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(20) Paragraph 25 und Paragraph 69, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 78/2007, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens drei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“(1a) Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 21 angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 21, angefügt:
§ 11 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für nach dem 31. Dezember 2007 vereinbarte Bildungskarenzen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.“Paragraph 11, Absatz eins, und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für nach dem 31. Dezember 2007 vereinbarte Bildungskarenzen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.“
Artikel 6
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2006, wird wie folgt geändert:Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1b Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 47 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002“ durch den Ausdruck „§ 47 Abs. 3 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002“ ersetzt.Im Paragraph eins b, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 47 Absatz 3, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2002“ durch den Ausdruck „§ 47 Absatz 3, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2002“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1b Abs. 2 und Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 47 Abs. 1 BMVG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 47 Abs. 1 BMSVG“ ersetzt.Im Paragraph eins b, Absatz 2 und Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 47 Absatz eins, BMVG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 47 Absatz eins, BMSVG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1b Abs. 3 und Abs. 4 wird der Ausdruck „MV-Kasse“ jeweils durch den Ausdruck „BV-Kasse“ ersetzt.Im Paragraph eins b, Absatz 3 und Absatz 4, wird der Ausdruck „MV-Kasse“ jeweils durch den Ausdruck „BV-Kasse“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:
„Gleichstellung von freien Dienstnehmern
§ 2a.Paragraph 2 a,
Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind Arbeitnehmern gleich gestellt.“ Freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sind Arbeitnehmern gleich gestellt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift vor § 13d lautet:Die Überschrift vor Paragraph 13 d, lautet:
„Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz“
6.Novellierungsanordnung 6, § 13d Abs. 1 lautet:Paragraph 13 d, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die BV-Kassenbeiträge treten.“(1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt Paragraph 13 a, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die BV-Kassenbeiträge treten.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 20, samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 20.Paragraph 20,
Absatz eins,(1) § 1b, die Überschrift vor § 13d und § 13d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.(1) Paragraph eins b,, die Überschrift vor Paragraph 13 d und Paragraph 13 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gefasst werden.Paragraph 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gefasst werden.
(3)Absatz 3,Der Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 ist für freie Dienstnehmer ab dem Beitragsjahr 2008 zu entrichten.“Der Zuschlag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, ist für freie Dienstnehmer ab dem Beitragsjahr 2008 zu entrichten.“
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2007, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Im § 25 Abs. 1 Z 2 wird folgende lit. e angefügt:Im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgende Litera e, angefügt:
Insolvenz-Ausfallgeld, das durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ausgezahlt wird.“
Fischer
Molterer