102. Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das ORF-Gesetz, das Journalistengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet „Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG“ und die Begriffe „Mitarbeitervorsorgekasse“, und „MV-Kasse“ werden jeweils durch die Begriffe „Betriebliche Vorsorgekasse“ und „BV-Kasse“ in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil
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Mitarbeitervorsorge
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1. Abschnitt
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Allgemeine Bestimmungen
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§§ 1. und 2. GeltungsbereichParagraphen eins, und 2. Geltungsbereich |
§ 3. BegriffsbestimmungenParagraph 3, Begriffsbestimmungen |
§ 4. Sprachliche GleichbehandlungParagraph 4, Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 5. VerweisungenParagraph 5, Verweisungen |
2. Abschnitt
Beitragsrecht
§ 6. Beginn und Höhe der BeitragszahlungParagraph 6, Beginn und Höhe der Beitragszahlung |
§ 7. Beitragsleistung in besonderen FällenParagraph 7, Beitragsleistung in besonderen Fällen |
§ 8. Verfügungs- und ExekutionsbeschränkungenParagraph 8, Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen |
3. Abschnitt
Auswahl und Wechsel der BV-Kasse
§§ 9. und 10. Auswahl der BV-KasseParagraphen 9, und 10. Auswahl der BV-Kasse |
§ 11. Beitrittsvertrag und KontrahierungszwangParagraph 11, Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang |
§ 12. Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der BV-KasseParagraph 12, Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der BV-Kasse |
§ 13. MitwirkungsverpflichtungParagraph 13, Mitwirkungsverpflichtung |
4. Abschnitt
Leistungsrecht
§ 14. Anspruch auf AbfertigungParagraph 14, Anspruch auf Abfertigung |
§ 15. Höhe der AbfertigungParagraph 15, Höhe der Abfertigung |
§ 16. Fälligkeit der AbfertigungParagraph 16, Fälligkeit der Abfertigung |
§ 17. Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die AbfertigungParagraph 17, Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung |
2. Teil
Betriebliches Vorsorgekassenrecht
1. Abschnitt
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Organisation der Betrieblichen Vorsorgekasse
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§ 18. Betriebliche VorsorgekassenParagraph 18, Betriebliche Vorsorgekassen |
§ 19. Rechtsform und GeschäftsbeschränkungenParagraph 19, Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen |
§ 20. EigenmittelParagraph 20, Eigenmittel |
§ 21. AufsichtsratParagraph 21, Aufsichtsrat |
§ 22. Schutz von BezeichnungenParagraph 22, Schutz von Bezeichnungen |
§ 23. ErwerbsverboteParagraph 23, Erwerbsverbote |
2. Abschnitt
Organisatorische Rahmenbedingungen
§ 24. GarantieParagraph 24, Garantie |
§ 25. KontenParagraph 25, Konten |
§ 26. VerwaltungskostenParagraph 26, Verwaltungskosten |
§ 27. KooperationParagraph 27, Kooperation |
§ 27a. Zuweisungsverfahren bei Nichtauswahl der BV-Kasse durch den ArbeitgeberParagraph 27 a, Zuweisungsverfahren bei Nichtauswahl der BV-Kasse durch den Arbeitgeber |
3. Abschnitt
Veranlagung
§ 28. VeranlagungsgemeinschaftParagraph 28, Veranlagungsgemeinschaft |
§ 29. VeranlagungsbestimmungenParagraph 29, Veranlagungsbestimmungen |
§ 30. VeranlagungsvorschriftenParagraph 30, Veranlagungsvorschriften |
§ 31. BewertungsregelnParagraph 31, Bewertungsregeln |
§ 32. DepotbankParagraph 32, Depotbank |
§ 33. ErgebniszuweisungParagraph 33, Ergebniszuweisung |
4. Abschnitt
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Schutzbestimmungen
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§ 34. HaftungsverhältnisseParagraph 34, Haftungsverhältnisse |
§ 35. VerfügungsbeschränkungenParagraph 35, Verfügungsbeschränkungen |
§ 36. InsolvenzParagraph 36, Insolvenz |
§ 37. KuratorParagraph 37, Kurator |
§ 38. Befriedigung der AnsprücheParagraph 38, Befriedigung der Ansprüche |
5. Abschnitt
Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 39. MeldungenParagraph 39, Meldungen |
§ 40. Jahresabschluss und RechenschaftsberichtParagraph 40, Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht |
§ 41. Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten VermögensParagraph 41, Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens |
§ 42. StaatskommissärParagraph 42, Staatskommissär |
§§ 43. bis 45. Verfahrens- und StrafbestimmungenParagraphen 43, bis 45. Verfahrens- und Strafbestimmungen |
3. Teil
Übergangsrecht
§ 46. Zeitlicher GeltungsbereichParagraph 46, Zeitlicher Geltungsbereich |
§ 47. ÜbergangsbestimmungenParagraph 47, Übergangsbestimmungen |
§ 48. UnabdingbarkeitParagraph 48, Unabdingbarkeit |
4. Teil
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Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen
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1. Abschnitt
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Allgemeine Bestimmungen
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§§ 49. und 50. GeltungsbereichParagraphen 49, und 50. Geltungsbereich |
§ 51. BegriffsbestimmungenParagraph 51, Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt
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Beitragsrecht
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§ 52. BeitragsleistungParagraph 52, Beitragsleistung |
§ 53. BeitrittsvertragParagraph 53, Beitrittsvertrag |
§ 54. MitwirkungsverpflichtungParagraph 54, Mitwirkungsverpflichtung |
3. Abschnitt
Leistungsrecht
§ 55. Anspruch auf eine Leistung aus der SelbständigenvorsorgeParagraph 55, Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge |
§ 56. Höhe des KapitalbetragesParagraph 56, Höhe des Kapitalbetrages |
§ 57. Fälligkeit des KapitalbetragesParagraph 57, Fälligkeit des Kapitalbetrages |
§ 58. Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über den KapitalbetragParagraph 58, Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über den Kapitalbetrag |
4. Abschnitt
Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse
§ 59. BV-KassenParagraph 59, BV-Kassen |
§ 60. KontenParagraph 60, Konten |
§ 61. VeranlagungsgemeinschaftParagraph 61, Veranlagungsgemeinschaft |
5. Teil
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Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte
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1. Abschnitt
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Allgemeine Bestimmungen
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§ 62. GeltungsbereichParagraph 62, Geltungsbereich |
§ 63. BegriffsbestimmungenParagraph 63, Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt
Beitragsrecht
§ 64. BeitragsleistungParagraph 64, Beitragsleistung |
§ 65. BeitrittsvertragParagraph 65, Beitrittsvertrag |
§ 66. MitwirkungsverpflichtungParagraph 66, Mitwirkungsverpflichtung |
3. Abschnitt
Leistungsrecht
§ 67. Anspruch auf eine Leistung aus der SelbständigenvorsorgeParagraph 67, Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge |
4. Abschnitt
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Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse
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§ 68. BV-KassenParagraph 68, BV-Kassen |
§ 69. KontenParagraph 69, Konten |
§ 70. VerwaltungskostenParagraph 70, Verwaltungskosten |
§ 71. VeranlagungsgemeinschaftParagraph 71, Veranlagungsgemeinschaft |
6. Teil
Schlussbestimmungen
§ 72. VollziehungParagraph 72, Vollziehung |
§ 73. InkrafttretenParagraph 73, Inkrafttreten |
Anlagen
Anlage 1 zu § 40Anlage 1 zu Paragraph 40 |
Anlage 2 zu § 40“Anlage 2 zu Paragraph 40 |
3.Novellierungsanordnung 3, Nach der Überschrift „1.Teil“ wird die Überschrift „Mitarbeitervorsorge“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins, Die Bestimmungen des 1., 2. und 3. Teiles gelten für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.
(1a)Absatz eins a, Die Bestimmungen des 1. und 2. Teiles und § 48 Abs. 1 gelten für freie Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen (§ 5 Abs. 2 ASVG) sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass Die Bestimmungen des 1. und 2. Teiles und Paragraph 48, Absatz eins, gelten für freie Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Begriffe „Arbeitgeber“, „Arbeitnehmer“ und „Arbeitsverhältnis“ die Begriffe „Dienstgeber“, „freier Dienstnehmer“ und „freies Dienstverhältnis“ in der richtigen grammatikalischen Form treten,
die §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 6 und 6a, 9 Abs. 2 4. bis 6. Satz, Abs. 3 und 4, 10 Abs. 2 und 3, 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,die Paragraphen 6, Absatz 4, 7, Absatz 6, und 6a, 9 Absatz 2, 4. bis 6. Satz, Absatz 3 und 4, 10 Absatz 2, und 3, 14 Absatz 2, Ziffer 4, letzter Satz nicht anzuwenden sind,
für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 nach Paragraph 44, Absatz 8, ASVG zu berechnen ist.
(2)Absatz 2, Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse
zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden;
der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln;
zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gemäß § 1 Abs. 2 VBG oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden ist;zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VBG oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden ist;
die dem Kollektivvertrag gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, unterliegen.“die dem Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 793, unterliegen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 6 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 6, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Der Arbeitnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach § 8 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, abgeschlossenen Vereinbarung nach § 7a ZDG gegen diesen als Arbeitgeber, allenfalls nach § 7 Abs. 5 und 6 gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Bundesgesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.“(1a) Der Arbeitnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach Paragraph 8, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, abgeschlossenen Vereinbarung nach Paragraph 7 a, ZDG gegen diesen als Arbeitgeber, allenfalls nach Paragraph 7, Absatz 5, und 6 gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Bundesgesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die BV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff „BV-Kasse“ tritt. Sind vom Arbeitgeber (Bund) noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches (§ 204 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895) zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen als Abfertigung direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen.“(3) Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die BV-Kasse weiterzuleiten, wobei Paragraph 63, ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff „BV-Kasse“ tritt. Sind vom Arbeitgeber (Bund) noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches (Paragraph 204, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,) zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen als Abfertigung direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Beitragsleistung in besonderen Fällen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins, Der Arbeitnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6, 8 und 9 WG 2001 hat der Arbeitnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in die BV-Kasse seines bisherigen Arbeitgebers zu leisten. Der Arbeitnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19, 37, bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, 8, und 9 WG 2001 hat der Arbeitnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in die BV-Kasse seines bisherigen Arbeitgebers zu leisten.
(2)Absatz 2, Der Arbeitnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 erster Satz. Der Arbeitnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach Paragraph 6 a, sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach Paragraph 12 b, ZDG bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, erster Satz.
(3)Absatz 3, Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitnehmer bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
(4)Absatz 4, Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Arbeitnehmerin bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Arbeitnehmerin bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach dem MSchG im selben Arbeitsverhältnis oder
nach einer Beschäftigung im selben Arbeitsverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
nach einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Arbeitsverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Z 3 das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Ziffer 3, das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.
(5)Absatz 5, Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Bundesgesetz (oder gleichartigen österreichischen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften) unterliegenden Arbeitsverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH des jeweils nach § 3 Abs. 1 KBGG, nach § 5a Abs. 1 KBGG oder nach § 5b Abs. 1 KBGG bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Bundesgesetz (oder gleichartigen österreichischen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften) unterliegenden Arbeitsverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH des jeweils nach Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, nach Paragraph 5 a, Absatz eins, KBGG oder nach Paragraph 5 b, Absatz eins, KBGG bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
(6)Absatz 6, Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit nach den §§ 14a oder 14b AVRAG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG. Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG.
(6a)Absatz 6 a, Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994) in Höhe von 1,53 vH der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat dem zuständigen Träger der Krankenversicherung die für die Beitragsleistung nach dem 1. Satz notwendigen Daten in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen. Für die Dauer einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes – AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) in Höhe von 1,53 vH der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat dem zuständigen Träger der Krankenversicherung die für die Beitragsleistung nach dem 1. Satz notwendigen Daten in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7, Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Beiträge nach Abs. 5, 6 und 6a ohne gesonderten Antrag des Arbeitnehmers oder des ehemaligen Arbeitnehmers an die BV-Kasse, bei einem ehemaligen Arbeitnehmer an die BV-Kasse seines letzten Arbeitgebers zu leisten. Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach Abs. 5 geleisteten Beiträge vom Arbeitnehmer oder vom ehemaligen Arbeitnehmer zurückzufordern und an den FLAF zu überweisen. Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Beiträge nach Absatz 5, 6, und 6a ohne gesonderten Antrag des Arbeitnehmers oder des ehemaligen Arbeitnehmers an die BV-Kasse, bei einem ehemaligen Arbeitnehmer an die BV-Kasse seines letzten Arbeitgebers zu leisten. Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach Absatz 5, geleisteten Beiträge vom Arbeitnehmer oder vom ehemaligen Arbeitnehmer zurückzufordern und an den FLAF zu überweisen.
(8)Absatz 8, Für die Einhebung der Beiträge nach Abs. 1 bis 6a ist § 6 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.“ Für die Einhebung der Beiträge nach Absatz eins, bis 6a ist Paragraph 6, Absatz eins, bis 3 anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 1. Satz lauten:Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, 1. Satz lauten:
„Absatz eins,(1) Die Auswahl der BV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 1b ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften rechtzeitig zu erfolgen, es sei denn, der Arbeitgeber war bereits zu einer Auswahl einer BV-Kasse nach § 53 Abs. 1 verpflichtet oder hat bereits eine BV-Kasse nach § 65 Abs. 1 ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen.(1) Die Auswahl der BV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins b, ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften rechtzeitig zu erfolgen, es sei denn, der Arbeitgeber war bereits zu einer Auswahl einer BV-Kasse nach Paragraph 53, Absatz eins, verpflichtet oder hat bereits eine BV-Kasse nach Paragraph 65, Absatz eins, ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen.
(2)Absatz 2, Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der BV-Kasse durch den Arbeitgeber rechtzeitig zu erfolgen, es sei denn, der Arbeitgeber war bereits zu einer Auswahl einer BV-Kasse nach § 53 Abs. 1 verpflichtet oder hat bereits eine BV-Kasse nach § 65 Abs. 1 ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen.“ Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der BV-Kasse durch den Arbeitgeber rechtzeitig zu erfolgen, es sei denn, der Arbeitgeber war bereits zu einer Auswahl einer BV-Kasse nach Paragraph 53, Absatz eins, verpflichtet oder hat bereits eine BV-Kasse nach Paragraph 65, Absatz eins, ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 14 samt Überschrift lautet:Paragraph 14, samt Überschrift lautet:
„Anspruch auf Abfertigung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins, Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die BV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.
(2)Absatz 2, Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 17 Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der Anspruch auf eine Verfügung nach Paragraph 17, Absatz eins, über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989,durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
durch verschuldete Entlassung,
durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, oder
sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 6 oder § 7 nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 17 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder Abs. 2a) über eine Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 6 oder § 7 aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, oder auf Grund eines nach § 9 Abs. 1 AngG oder § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974 fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 7, nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Absatz 2 a,) über eine Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach Paragraph 6, oder Paragraph 7, sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach Paragraph 6, oder Paragraph 7, aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, oder auf Grund eines nach Paragraph 9, Absatz eins, AngG oder Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974, fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem sich aus Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.
(3)Absatz 3, Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Arbeitsverhältnisse verlangt werden. Die Verfügung über diese Abfertigung (Absatz 2,) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Arbeitsverhältnisse verlangt werden.
(4)Absatz 4, Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern der Arbeitnehmer in keinem Arbeitsverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden
ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides), oder
nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, BGBl. I Nr. 142/2004), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
wenn für den Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind.
(4a)Absatz 4 a, Besteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach § 17 Abs. 1 Z 1 oder 4 über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde. Besteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.
(5)Absatz 5, Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 dem Ehegatten sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967 bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der BV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die BV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der BV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, dem Ehegatten sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der BV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die BV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der BV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß Paragraph 531, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946 aus 1811,.
(6)Absatz 6, Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des § 17 Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen. Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.
(7)Absatz 7, Die BV-Kasse ist verpflichtet, begründete Einwendungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Beitragsleistung oder dem Abfertigungsanspruch und Urgenzen hinsichtlich von Kontonachrichten zu prüfen und, sofern die Ursache dafür nicht im eigenen Bereich liegt, unverzüglich dem jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Klärung zu übermitteln.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 15 letzter Halbsatz lautet das Zitat „gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3“.Im Paragraph 15, letzter Halbsatz lautet das Zitat „gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4, Absatz 2 a, oder Absatz 3,
11.Novellierungsanordnung 11, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Fälligkeit der Abfertigung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins, Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 14 Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Arbeitnehmers nach § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der sich aus § 14 Abs. 4 oder § 17 Abs. 2a erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 17 Abs. 3 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Arbeitnehmers nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der sich aus Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 17, Absatz 2 a, erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4 oder Auszahlungen nach Paragraph 17, Absatz 3, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
(2)Absatz 2, Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 17 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2a ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“ Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder Absatz 2 a, ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 17 samt Überschrift lautet:Paragraph 17, samt Überschrift lautet:
„Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins, Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 14 Abs. 2 genannten Fällen, Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Fällen,
die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
die Weiterveranlagung der gesamten Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der BV-Kasse verlangen;die Weiterveranlagung der gesamten Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, weiterhin in der BV-Kasse verlangen;
die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Arbeitgebers oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte BV-Kasse verlangen;
die Überweisung der gesamten Abfertigung
an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 18f des Versicherungsaufsichtgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) oderan ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400) oder
an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG,an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, PKG ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG,
verlangen.
(2)Absatz 2, Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach den sich aus § 14 Abs. 4 Z 2 oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kann der Arbeitnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen. Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach den sich aus Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kann der Arbeitnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.
(2a)Absatz 2 a, Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung im Sinne des Abs. 1 Z 2 (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 Z 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden. Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, (abweichend von Absatz 2,) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
(3)Absatz 3, Die BV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach § 27 Abs. 4 über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den Anwartschaftsberechtigten die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat.“ Die BV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach Paragraph 27, Absatz 4, über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den Anwartschaftsberechtigten die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach der Überschrift „2. Teil“ wird die Überschrift „Betriebliches Vorsorgekassenrecht“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 18 Abs. 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (§ 1 Abs. 1 Z 21 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993; Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“(1) Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,; Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 19 Abs. 1 wird das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft“ durch die Wortfolge „Betriebliche Vorsorgekassengeschäft“ und in Abs. 3 wird das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft“ durch die Wortfolge „Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft“ ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz eins, wird das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft“ durch die Wortfolge „Betriebliche Vorsorgekassengeschäft“ und in Absatz 3, wird das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft“ durch die Wortfolge „Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 20 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 1 und 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 26 Abs. 1 und 2 sowie die von den Beiträgen nach § 70 2. und 3. Satz einzubehaltenden Verwaltungskosten)“ ersetzt.Im Paragraph 20, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 26, Absatz eins, und 2)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 26, Absatz eins, und 2 sowie die von den Beiträgen nach Paragraph 70, 2. und 3. Satz einzubehaltenden Verwaltungskosten)“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 22 Abs. 1 wird das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft“ durch die Wortfolge „Betriebliches Vorsorgekassengeschäft“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, wird das Wort „Mitarbeitervorsorgekassengeschäft“ durch die Wortfolge „Betriebliches Vorsorgekassengeschäft“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) In den Fällen des § 14 Abs. 5 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse(1) In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 5 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4, Absatz 2 a, sowie Absatz 3, beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse
die Summe der dieser BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
Bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft gemäß § 12 Abs. 3 erhöht sich der Mindestanspruch gegenüber der neuen BV-Kasse im Ausmaß der der übertragenden BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge.“Bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft gemäß Paragraph 12, Absatz 3, erhöht sich der Mindestanspruch gegenüber der neuen BV-Kasse im Ausmaß der der übertragenden BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 25 samt Überschrift lautet:Paragraph 25, samt Überschrift lautet:
„Konten
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins, Die BV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Abfertigungsanspruches.
(2)Absatz 2, Der Anwartschaftsberechtigte ist jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten, nachdem die Lohnzetteldaten der BV-Kasse zur Verfügung gestellt wurden (§ 27 Abs. 5), schriftlich über Der Anwartschaftsberechtigte ist jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten, nachdem die Lohnzetteldaten der BV-Kasse zur Verfügung gestellt wurden (Paragraph 27, Absatz 5,), schriftlich über
die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
die für das Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge,
die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft
zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Z 1 bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten.zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Ziffer eins, bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten.
(3)Absatz 3, Der Anwartschaftsberechtigte ist nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die eine Verfügung nach § 17 Abs. 1 begründet, binnen eines Monats nach der Verständigung über die Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von der BV-Kasse schriftlich über die Verfügungsmöglichkeiten gemäß den §§ 14 Abs. 6 und 17 Abs. 1 zu informieren. Die Information hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Höhe der Abfertigung erst nach Vorliegen sämtlicher Lohnzettel bei der BV-Kasse und nach der Gewinnzuweisung ermittelt werden kann. Bei Verfügungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen gemäß § 17 Abs. 3 ist dem Anwartschaftsberechtigten zeitgleich mit der Auszahlung der Abfertigung eine schriftliche Information mit den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zu übermitteln. Der Anwartschaftsberechtigte ist nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die eine Verfügung nach Paragraph 17, Absatz eins, begründet, binnen eines Monats nach der Verständigung über die Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von der BV-Kasse schriftlich über die Verfügungsmöglichkeiten gemäß den Paragraphen 14, Absatz 6, und 17 Absatz eins, zu informieren. Die Information hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Höhe der Abfertigung erst nach Vorliegen sämtlicher Lohnzettel bei der BV-Kasse und nach der Gewinnzuweisung ermittelt werden kann. Bei Verfügungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4 oder Auszahlungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ist dem Anwartschaftsberechtigten zeitgleich mit der Auszahlung der Abfertigung eine schriftliche Information mit den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 5 zu übermitteln.
(4)Absatz 4, Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 2 und Abs. 3 letzter Satz auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der BV-Kasse ermöglicht werden. Die Information gemäß Abs. 3 erster und zweiter Satz kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten und Bekanntgabe einer elektronischen Zustelladresse anstelle der schriftlichen Information auch elektronisch zugestellt werden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Absatz 2, und Absatz 3, letzter Satz auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der BV-Kasse ermöglicht werden. Die Information gemäß Absatz 3, erster und zweiter Satz kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten und Bekanntgabe einer elektronischen Zustelladresse anstelle der schriftlichen Information auch elektronisch zugestellt werden.
(5)Absatz 5, Die BV-Kasse haftet für die Richtigkeit der Kontonachrichten auf der Grundlage der von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu Verfügung gestellten Lohnzetteldaten.
(6)Absatz 6, Werden für eine Abfertigungsanwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, keine Beiträge geleistet, ist dem Anwartschaftsberechtigten abweichend von Abs. 2 jeweils nach jedem dritten Bilanzstichtag, gerechnet ab jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, eine Kontonachricht zu übermitteln. Verändert sich die Abfertigungsanwartschaft seit jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, um mehr als 30 €, ist dem Anwartschaftsberechtigten zu diesem Bilanzstichtag eine Kontonachricht zu übermitteln. Im Falle der gesicherten elektronischen Zugriffsmöglichkeit durch den Anwartschaftsberechtigten (Abs. 4) ist jährlich ein Kontoauszug zu erstellen.“ Werden für eine Abfertigungsanwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, keine Beiträge geleistet, ist dem Anwartschaftsberechtigten abweichend von Absatz 2, jeweils nach jedem dritten Bilanzstichtag, gerechnet ab jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, eine Kontonachricht zu übermitteln. Verändert sich die Abfertigungsanwartschaft seit jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, um mehr als 30 €, ist dem Anwartschaftsberechtigten zu diesem Bilanzstichtag eine Kontonachricht zu übermitteln. Im Falle der gesicherten elektronischen Zugriffsmöglichkeit durch den Anwartschaftsberechtigten (Absatz 4,) ist jährlich ein Kontoauszug zu erstellen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 26 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 26, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Die Sozialversicherungsträger sowie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind berechtigt, Investitionskosten sowie die laufenden Kosten für anfallende Investitionen für die Erstellung und Adaptierung der Software für die Verwaltung der Daten für die einzelnen BV-Kassen den BV-Kassen in Rechnung zu stellen, sofern vor der Erstellung oder Adaptierung im Einvernehmen mit den BV-Kassen die Notwendigkeit gemäß BMSVG, die Zweckmäßigkeit sowie die Kosten festgestellt und festgelegt wurden. Die BV-Kassen sind verpflichtet, diese festgestellten Kosten im Verhältnis ihrer Marktanteile ab Rechnungslegung binnen einem Monat zu ersetzen. Die einzelnen BV-Kassen können für diese Investitionskosten im Innenverhältnis im Wege der von ihnen gebildeten Plattform oder sonstiger gemeinsamer Einrichtungen die Modalitäten der Aufteilung nach den jeweiligen Marktanteilen festlegen, getrennt für Berechtigte nach dem 1. und 4. Teil sowie nach den Berechtigtengruppen gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 bis 6 gesondert festlegen. Die Sozialversicherungsträger haben die notwendigen Daten der Plattform der Betrieblichen Vorsorgekassen zur Verfügung zu stellen.“(6) Die Sozialversicherungsträger sowie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind berechtigt, Investitionskosten sowie die laufenden Kosten für anfallende Investitionen für die Erstellung und Adaptierung der Software für die Verwaltung der Daten für die einzelnen BV-Kassen den BV-Kassen in Rechnung zu stellen, sofern vor der Erstellung oder Adaptierung im Einvernehmen mit den BV-Kassen die Notwendigkeit gemäß BMSVG, die Zweckmäßigkeit sowie die Kosten festgestellt und festgelegt wurden. Die BV-Kassen sind verpflichtet, diese festgestellten Kosten im Verhältnis ihrer Marktanteile ab Rechnungslegung binnen einem Monat zu ersetzen. Die einzelnen BV-Kassen können für diese Investitionskosten im Innenverhältnis im Wege der von ihnen gebildeten Plattform oder sonstiger gemeinsamer Einrichtungen die Modalitäten der Aufteilung nach den jeweiligen Marktanteilen festlegen, getrennt für Berechtigte nach dem 1. und 4. Teil sowie nach den Berechtigtengruppen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6 gesondert festlegen. Die Sozialversicherungsträger haben die notwendigen Daten der Plattform der Betrieblichen Vorsorgekassen zur Verfügung zu stellen.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 27 Abs. 1, 2, 5 und 6a lauten:Paragraph 27, Absatz eins, 2, 5, und 6a lauten:
„Absatz eins,(1) Die BV-Kasse ist verpflichtet, mit zumindest einem Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt ist, einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Zweck dieses Dienstleistungsvertrages ist es, die Anwartschaftsberechtigten im Wege der BV-Kasse über die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu informieren. Weiters sind die BV-Kassen verpflichtet, auf die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung auf eine Pensionskasse in den Fällen einer bestehenden Anwartschaft im Rahmen eines Pensionskassenvertrages hinzuweisen.(1) Die BV-Kasse ist verpflichtet, mit zumindest einem Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt ist, einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Zweck dieses Dienstleistungsvertrages ist es, die Anwartschaftsberechtigten im Wege der BV-Kasse über die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu informieren. Weiters sind die BV-Kassen verpflichtet, auf die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung auf eine Pensionskasse in den Fällen einer bestehenden Anwartschaft im Rahmen eines Pensionskassenvertrages hinzuweisen.
(2)Absatz 2, Wenn ein Leistungsfall gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zu erwarten ist, ist die BV-Kasse berechtigt, dem Versicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 jene Daten in indirekt personenbezogener Form zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichend konkrete Information erforderlich sind. Die vom Versicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 erstellte Information ist von der BV-Kasse an den Anwartschaftsberechtigten rechtzeitig vor Auszahlung der Abfertigung zu übermitteln, wobei auch das die Information erstellende Unternehmen zu bezeichnen ist. Wenn ein Leistungsfall gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, zu erwarten ist, ist die BV-Kasse berechtigt, dem Versicherungsunternehmen gemäß Absatz eins, jene Daten in indirekt personenbezogener Form zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichend konkrete Information erforderlich sind. Die vom Versicherungsunternehmen gemäß Absatz eins, erstellte Information ist von der BV-Kasse an den Anwartschaftsberechtigten rechtzeitig vor Auszahlung der Abfertigung zu übermitteln, wobei auch das die Information erstellende Unternehmen zu bezeichnen ist.
(5)Absatz 5, Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die jährlichen Lohnzetteldaten in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen BV-Kassen zur Verfügung zu stellen. Bei unterjähriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind gesonderte Lohnzetteldaten von den Sozialversicherungsträgern in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen BV-Kassen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(6a)Absatz 6 a,Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die BV-Kasse des Präsenzdienstleistenden, für den der Bund Beiträge nach § 7 Abs. 1 leistet, im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger dem Bundesministerium für Landesverteidigung in automationsunterstützter Form samt den Angaben, die zur Übermittlung der Beiträge an die BV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers notwendig sind, mitzuteilen.“Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die BV-Kasse des Präsenzdienstleistenden, für den der Bund Beiträge nach Paragraph 7, Absatz eins, leistet, im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger dem Bundesministerium für Landesverteidigung in automationsunterstützter Form samt den Angaben, die zur Übermittlung der Beiträge an die BV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers notwendig sind, mitzuteilen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 29 Abs. 2 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§ 26)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 26 und 70)“ ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 26,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 26, und 70)“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 30 Abs. 2 Z 6 wird die Wortgruppe „Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 und Immobilienspezialfonds gemäß § 1 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG)“ durch die Wortgruppe „Immobilienfonds gemäß § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 (ImmoInvFG)“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortgruppe „Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (ImmoInvFG)“ durch die Wortgruppe „Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (ImmoInvFG)“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 33 Abs. 1 lautet:Paragraph 33, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse auf die Konten der Anwartschaftsberechtigten hat jährlich zum letzten Bilanzstichtag zu erfolgen. Bei Verfügungen nach § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a oder bei Auszahlungen nach § 17 Abs. 3 hat eine gesonderte Zuweisung der Veranlagungsergebnisse zum Ende jenes Monats zu erfolgen, zu dem ein Anspruch nach den §§ 14 Abs. 5, 16 oder 17 Abs. 3 oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften fällig geworden ist.“(1) Die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse auf die Konten der Anwartschaftsberechtigten hat jährlich zum letzten Bilanzstichtag zu erfolgen. Bei Verfügungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4, Absatz 2 a, oder bei Auszahlungen nach Paragraph 17, Absatz 3, hat eine gesonderte Zuweisung der Veranlagungsergebnisse zum Ende jenes Monats zu erfolgen, zu dem ein Anspruch nach den Paragraphen 14, Absatz 5, 16, oder 17 Absatz 3, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften fällig geworden ist.“
25.Novellierungsanordnung 25, In der Überschrift zum 3. Teil entfällt die Formulierung „Inkrafttreten,“.
26.Novellierungsanordnung 26, Die Abs. 5 bis 10 des § 46 erhalten die Bezeichnung „§ 73 Abs. 1 bis 6“ und werden samt der Überschrift „Inkrafttreten“ nach § 72 als § 73 Abs. 1 bis 6 angefügt. Die Überschrift zu § 46 lautet „Zeitlicher Geltungsbereich“.Die Absatz 5, bis 10 des Paragraph 46, erhalten die Bezeichnung „§ 73 Absatz eins, bis 6“ und werden samt der Überschrift „Inkrafttreten“ nach Paragraph 72, als Paragraph 73, Absatz eins, bis 6 angefügt. Die Überschrift zu Paragraph 46, lautet „Zeitlicher Geltungsbereich“.
27.Novellierungsanordnung 27, § 47 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
Die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig.“
28.Novellierungsanordnung 28, Nach § 48 wird der 4., 5. und 6. Teil samt Überschriften angefügt und § 49 erhält die Bezeichnung „§ 72“:Nach Paragraph 48, wird der 4., 5. und 6. Teil samt Überschriften angefügt und Paragraph 49, erhält die Bezeichnung „§ 72“:
„4. Teil
Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 49.Paragraph 49,
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im 4. Teil dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.
(2)Absatz 2, Für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, gelten die Bestimmungen des 2. Teiles (mit Ausnahme der §§ 18 Abs. 3, 25, 27 Abs. 1 bis 3 und 8) und des 4. Teiles, aufgrund dessen diese Personen zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind. Für die Vorsorge von Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG (mit Ausnahme der in der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 14 a, oder 14b GSVG erfassten Personen) unterliegen, gelten die Bestimmungen des 2. Teiles (mit Ausnahme der Paragraphen 18, Absatz 3, 25, 27, Absatz eins, bis 3 und 8) und des 4. Teiles, aufgrund dessen diese Personen zur Beitragsleistung im Rahmen der Selbständigenvorsorge verpflichtet sind.
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins, Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die §§ 4, 5 und 11 Abs. 3 und 4), 3. und 5. Teiles nicht anzuwenden. Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die Paragraphen 4,, 5 und 11 Absatz 3, und 4), 3. und 5. Teiles nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2, Die Bestimmungen des 2. Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Abfertigungsbeiträge“, „Abfertigungsanwartschaft“ und „Abfertigung“ die Begriffe „Selbständiger“, „Selbstständigenvorsorgebeiträge“, „Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge“ und „Kapitalbetrag“ in der richtigen grammatikalischen Form treten.
(3)Absatz 3, § 27 Abs. 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die für Anwartschaftsberechtigte im Sinne des § 51 Z 1 nach diesen Bestimmungen relevanten Daten, wie sie nach § 27 Abs. 4 und 5 für Anwartschaftsberechtigte nach § 3 Z 2 vorgesehen sind, den jeweils betroffenen BV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen hat, wobei an die Stelle des jährlichen Beitragsgrundlagennachweises der monatliche Beitragsgrundlagennachweis tritt. Paragraph 27, Absatz 4, und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die für Anwartschaftsberechtigte im Sinne des Paragraph 51, Ziffer eins, nach diesen Bestimmungen relevanten Daten, wie sie nach Paragraph 27, Absatz 4 und 5 für Anwartschaftsberechtigte nach Paragraph 3, Ziffer 2, vorgesehen sind, den jeweils betroffenen BV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen hat, wobei an die Stelle des jährlichen Beitragsgrundlagennachweises der monatliche Beitragsgrundlagennachweis tritt.
(4)Absatz 4, § 27a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jene Bestimmungen, die auf die Schlichtungsstelle verweisen, nicht gelten. Paragraph 27 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jene Bestimmungen, die auf die Schlichtungsstelle verweisen, nicht gelten.
Begriffsbestimmungen
§ 51.Paragraph 51,
Im Sinne des 4. Teiles ist
ein Anwartschaftsberechtigter:
jene Person im Sinne des § 49 Abs. 2, die Beiträge nach § 52 an die BV-Kasse zu leisten hat;jene Person im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,, die Beiträge nach Paragraph 52, an die BV-Kasse zu leisten hat;
eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.
2. Abschnitt
Beitragsrecht
Beitragsleistung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins, Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (§§ 6 und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Abs. 3) zu leisten. Der Anwartschaftsberechtigte hat für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (Paragraphen 6, und 7 GSVG) einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage (Absatz 3,) zu leisten.
(2)Absatz 2, Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Beiträge (Abs. 1) im übertragenen Wirkungsbereich nach § 35 GSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse (oder BV-Kasse nach § 27a) zu überweisen. Die eingelangten Beiträge nach Abs. 1 sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils bis zum Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonates nach deren Zahlung, mit der die gesamte Beitragsschuld nach § 35 GSVG für die jeweiligen Monate der Pflichtversicherung beglichen worden ist, an die BV-Kasse abzuführen. Bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge sind bei einem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 nicht zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die §§ 18 bis 23 GSVG anzuwenden. Für die Einziehung und Eintreibung dieser Beiträge, gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die Feststellung der Beitragsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den §§ 409 bis 417a ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG. Weiters hat der Anwartschaftsberechtigte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, falls für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt wurde (§ 53 Abs. 1), alle ihm zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu melden. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Beiträge (Absatz eins,) im übertragenen Wirkungsbereich nach Paragraph 35, GSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse (oder BV-Kasse nach Paragraph 27 a,) zu überweisen. Die eingelangten Beiträge nach Absatz eins, sind von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft jeweils bis zum Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonates nach deren Zahlung, mit der die gesamte Beitragsschuld nach Paragraph 35, GSVG für die jeweiligen Monate der Pflichtversicherung beglichen worden ist, an die BV-Kasse abzuführen. Bereits an die BV-Kasse weitergeleitete Beiträge sind bei einem rückwirkenden Wegfall der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, nicht zurückzuerstatten. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die Paragraphen 18, bis 23 GSVG anzuwenden. Für die Einziehung und Eintreibung dieser Beiträge, gelten die diesbezüglichen Regelungen nach dem GSVG. Die Feststellung der Beitragsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den Paragraphen 409, bis 417a ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG. Weiters hat der Anwartschaftsberechtigte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, falls für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt wurde (Paragraph 53, Absatz eins,), alle ihm zugeordneten Dienstgeberkontonummern zu melden.
(3)Absatz 3, Als Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 ist die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist. Als Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins, ist die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Personen nach den Paragraphen 25, 26, und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei für die nach dem GSVG Pflichtversicherten im Falle der Anwendung einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG diese Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung maßgeblich ist.
(4)Absatz 4, Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des § 51 Z 2 ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO. Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des Paragraph 51, Ziffer 2, ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO.
Beitrittsvertrag
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins, Hat der Anwartschaftsberechtigte für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen oder wurde ihm bereits eine BV-Kasse nach § 27a zugewiesen, hat er die Beiträge im Sinne des § 52 Abs. 1 im Wege der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an diese BV-Kasse zu leisten. Hat für den Anwartschaftsberechtigten noch keine Verpflichtung zur Auswahl einer BV-Kasse nach § 9 bestanden, hat der Anwartschaftsberechtigte mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Kommt er der Verpflichtung zur Auswahl der BV-Kasse (2. Satz) nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn seiner Pflichtversicherung (§ 49 Abs. 2) nach, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a einzuleiten. Hat der Anwartschaftsberechtigte für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen oder wurde ihm bereits eine BV-Kasse nach Paragraph 27 a, zugewiesen, hat er die Beiträge im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, im Wege der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an diese BV-Kasse zu leisten. Hat für den Anwartschaftsberechtigten noch keine Verpflichtung zur Auswahl einer BV-Kasse nach Paragraph 9, bestanden, hat der Anwartschaftsberechtigte mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Kommt er der Verpflichtung zur Auswahl der BV-Kasse (2. Satz) nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn seiner Pflichtversicherung (Paragraph 49, Absatz 2,) nach, ist das Zuweisungsverfahren nach Paragraph 27 a, einzuleiten.
(2)Absatz 2,Hat eine Schlichtungsstelle gemäß § 9 Abs. 2 über die Auswahl der BV-Kasse entschieden, hat der Anwartschaftsberechtigte eine BV-Kasse nach Abs. 1 2. Satz auszuwählen.Hat eine Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, über die Auswahl der BV-Kasse entschieden, hat der Anwartschaftsberechtigte eine BV-Kasse nach Absatz eins, 2. Satz auszuwählen.
(3)Absatz 3, Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
die ausgewählte BV-Kasse;
Grundsätze der Veranlagungspolitik;
die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5;die Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5,;
die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2;eine allfällige Zinsgarantie gemäß Paragraph 24, Absatz 2,;
alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Selbständigen;
Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 verrechnen darf.Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, verrechnen darf.
(4)Absatz 4, Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs. 1 bis 3. Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt Paragraph 12, Absatz eins, bis 3.
Mitwirkungsverpflichtung
§ 54.Paragraph 54,
Der Anwartschaftsberechtigte ist verpflichtet, der BV-Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
3. Abschnitt
Leistungsrecht
Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins, Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren
des Ruhens seiner Gewerbeausübung im Sinne des § 93 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oderdes Ruhens seiner Gewerbeausübung im Sinne des Paragraph 93, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 194, oder nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder
nach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit im Falle eines nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten undnach der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit im Falle eines nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Pflichtversicherten und
bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 52 Abs. 1 oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 58 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3) bei einer oder mehreren BV-Kassen Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 3,) bei einer oder mehreren BV-Kassen Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.
(2)Absatz 2, Die Verfügung über die Selbständigenvorsorge kann, sofern der Anwartschaftsberechtigte die Voraussetzung nach der Z 1 oder Z 2 des Abs. 1 erfüllt, jedenfalls verlangt werden Die Verfügung über die Selbständigenvorsorge kann, sofern der Anwartschaftsberechtigte die Voraussetzung nach der Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Absatz eins, erfüllt, jedenfalls verlangt werden
ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides) oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, oder
wenn der Anwartschaftsberechtigte seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten hat.
(3)Absatz 3, Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt der Kapitalbetrag unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Ehegatten sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß § 2 FLAG bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung des Kapitalbetrages verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Der Kapitalbetrag ist binnen fünf Werktagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der BV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die BV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der BV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die ein Kapitalbetrag im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt der Kapitalbetrag in die Verlassenschaft gemäß § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811. Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt der Kapitalbetrag unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, dem Ehegatten sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, FLAG bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung des Kapitalbetrages verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Der Kapitalbetrag ist binnen fünf Werktagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der BV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die BV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der BV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die ein Kapitalbetrag im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt der Kapitalbetrag in die Verlassenschaft gemäß Paragraph 531, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946 aus 1811,.
(4)Absatz 4, Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über den Kapitalbetrag der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des § 58 Abs. 1 über Kapitalbeträge aus anderen BV-Kassen zu veranlassen. Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über den Kapitalbetrag der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, über Kapitalbeträge aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.
(5)Absatz 5, Die BV-Kasse ist verpflichtet, begründete Einwendungen eines Anwartschaftsberechtigten im Zusammenhang mit der Beitragsleistung oder dem Anspruch auf den Kapitalbetrag und Urgenzen hinsichtlich von Kontonachrichten zu prüfen und, sofern die Ursache dafür nicht im eigenen Bereich liegt, unverzüglich dem jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung zur Klärung zu übermitteln.
Höhe des Kapitalbetrages
§ 56.Paragraph 56,
Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 57 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß § 58 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 4. Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Paragraph 57, fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4 oder Absatz 4,
Fälligkeit des Kapitalbetrages
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins, Der Kapitalbetrag ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 55 Abs. 4 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Anwartschaftsberechtigten nach § 58 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ablauf des Zeitraums nach § 55 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu laufen beginnt. Der Kapitalbetrag ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 55, Absatz 4, fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Anwartschaftsberechtigten nach Paragraph 58, zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ablauf des Zeitraums nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu laufen beginnt.
(2)Absatz 2, Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 58 um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist der Kapitalbetrag im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen. Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 58, um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist der Kapitalbetrag im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über den Kapitalbetrag
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins, Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 55 zu den in § 55 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 55, zu den in Paragraph 55, Absatz eins, und 2 genannten Zeitpunkten
die Auszahlung des gesamten Kapitalbetrages verlangen,
die Weiterveranlagung des gesamten Kapitalbetrages bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 in der BV-Kasse verlangen,die Weiterveranlagung des gesamten Kapitalbetrages bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 4, in der BV-Kasse verlangen,
die Übertragung des gesamten Kapitalbetrages in eine neue BV-Kasse nach der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung oder der betrieblichen Tätigkeit oder eine BV-Kasse seines neuen Arbeitgebers verlangen,
die Überweisung des gesamten Kapitalbetrages
an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) oderan ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400) oder
an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, ist,an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, ist,
verlangen.
(2)Absatz 2, Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung der Selbständigenvorsorge nicht binnen sechs Monaten nach den sich aus § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 ergebenden Zeitpunkten ab, ist die Selbständigenvorsorge weiter zu veranlagen. Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung der Selbständigenvorsorge nicht binnen sechs Monaten nach den sich aus Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ergebenden Zeitpunkten ab, ist die Selbständigenvorsorge weiter zu veranlagen.
(3)Absatz 3, Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 für eine Verfügung über den Kapitalbetrag nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung im Sinne des Abs. 1 Z 2 (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Selbständigenvorsorge in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 Z 3 verlangen, wenn die Selbständigenanwartschaft seit dem Ruhen der Gewerbeausübung oder Beendigung der betrieblichen Tätigkeit mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden. Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 2, für eine Verfügung über den Kapitalbetrag nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, (abweichend von Absatz 2,) eine Verfügung über die gesamte Selbständigenvorsorge in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, verlangen, wenn die Selbständigenanwartschaft seit dem Ruhen der Gewerbeausübung oder Beendigung der betrieblichen Tätigkeit mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
(4)Absatz 4, Die BV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach § 27 Abs. 4 über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den Anwartschaftsberechtigten den Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher über den Kapitalbetrag verfügt hat. Die BV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach Paragraph 27, Absatz 4, über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den Anwartschaftsberechtigten den Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher über den Kapitalbetrag verfügt hat.
4. Abschnitt
Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse
BV-Kassen
§ 59.Paragraph 59,
Die BV-Kassen sind auch berechtigt, Beiträge im Sinne des 4. Teiles hereinzunehmen und zu veranlagen.
Konten
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins, Die BV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Kapitalbetrages aus der Selbständigenvorsorge.
(2)Absatz 2, Der Anwartschaftsberechtigte ist jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten, nachdem die Daten der BV-Kasse vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellt wurden, schriftlich über
die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge,
die für das Geschäftsjahr vom Anwartschaftsberechtigten geleisteten Beiträge,
die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
die insgesamt erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge
zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Z 1 bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten.zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Ziffer eins, bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten.
(3)Absatz 3, Der Anwartschaftsberechtigte ist zwei Jahre nach der Ruhendstellung der Gewerbeausübung, nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, die eine Verfügung nach § 58 Abs. 1 begründet, binnen eines Monats nach der Verständigung über die Ruhendstellung oder Beendigung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von der BV-Kasse schriftlich über die Verfügungsmöglichkeiten gemäß den §§ 55 Abs. 4 und 58 Abs. 1 zu informieren. Bei Verfügungen gemäß § 58 Abs. 1 oder Auszahlungen gemäß § 58 Abs. 4 ist dem Anwartschaftsberechtigten zeitgleich mit der Auszahlung des Kapitalbetrages eine schriftliche Information mit den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zu übermitteln. Der Anwartschaftsberechtigte ist zwei Jahre nach der Ruhendstellung der Gewerbeausübung, nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, die eine Verfügung nach Paragraph 58, Absatz eins, begründet, binnen eines Monats nach der Verständigung über die Ruhendstellung oder Beendigung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von der BV-Kasse schriftlich über die Verfügungsmöglichkeiten gemäß den Paragraphen 55, Absatz 4, und 58 Absatz eins, zu informieren. Bei Verfügungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oder Auszahlungen gemäß Paragraph 58, Absatz 4, ist dem Anwartschaftsberechtigten zeitgleich mit der Auszahlung des Kapitalbetrages eine schriftliche Information mit den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 5 zu übermitteln.
(4)Absatz 4, Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 2 und Abs. 3 letzter Satz auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der BV-Kasse ermöglicht werden. Die Information gemäß Abs. 3 erster und zweiter Satz kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten und Bekanntgabe einer elektronischen Zustelladresse anstelle der schriftlichen Information auch elektronisch zugestellt werden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Absatz 2, und Absatz 3, letzter Satz auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der BV-Kasse ermöglicht werden. Die Information gemäß Absatz 3, erster und zweiter Satz kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten und Bekanntgabe einer elektronischen Zustelladresse anstelle der schriftlichen Information auch elektronisch zugestellt werden.
(5)Absatz 5, Die BV-Kasse haftet für die Richtigkeit der Kontonachrichten auf der Grundlage der von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu Verfügung gestellten Daten.
(6)Absatz 6, Werden für eine Anwartschaft nach der Ruhendstellung der Gewerbeausübung, nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, keine Beiträge geleistet, ist dem Anwartschaftsberechtigten abweichend von Abs. 2 jeweils nach jedem dritten Bilanzstichtag, gerechnet ab jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, eine Kontonachricht zu übermitteln. Verändert sich die Anwartschaft seit jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, um mehr als 30 €, ist dem Anwartschaftsberechtigten zu diesem Bilanzstichtag eine Kontonachricht zu übermitteln. Im Falle der gesicherten elektronischen Zugriffsmöglichkeit durch den Anwartschaftsberechtigten (Abs. 4) ist jährlich ein Kontoauszug zu erstellen. Werden für eine Anwartschaft nach der Ruhendstellung der Gewerbeausübung, nach dem Erlöschen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründenden Berechtigung oder der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, keine Beiträge geleistet, ist dem Anwartschaftsberechtigten abweichend von Absatz 2, jeweils nach jedem dritten Bilanzstichtag, gerechnet ab jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, eine Kontonachricht zu übermitteln. Verändert sich die Anwartschaft seit jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, um mehr als 30 €, ist dem Anwartschaftsberechtigten zu diesem Bilanzstichtag eine Kontonachricht zu übermitteln. Im Falle der gesicherten elektronischen Zugriffsmöglichkeit durch den Anwartschaftsberechtigten (Absatz 4,) ist jährlich ein Kontoauszug zu erstellen.
Veranlagungsgemeinschaft
§ 61.Paragraph 61,
Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 4. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen. Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 4. Teil im Rahmen der nach Paragraph 28, bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.
5. Teil
Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins, (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des 5. Teiles gelten für die Selbständigenvorsorge,
von Personen, die in der Pensionsversicherung nach § 2 GSVG pflichtversichert sind, aufgrund einer Ausnahme gemäß § 5 GSVG oder einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aber nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG unterliegen, odervon Personen, die in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, GSVG pflichtversichert sind, aufgrund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, GSVG oder einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aber nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG unterliegen, oder
von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, odervon Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, oder
von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 des Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, odervon Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, des Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, oder
von Notaren, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 1 des Notarversicherungsgesetzes (NVG), BGBl. Nr. 66/1972, unterliegen, odervon Notaren, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph eins, des Notarversicherungsgesetzes (NVG), Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, unterliegen, oder
von Personen, die in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5 der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868) oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (§ 9 des EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000) eingetragen sind, odervon Personen, die in die Liste der Rechtsanwälte (Paragraph 5, der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,) oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (Paragraph 9, des EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,) eingetragen sind, oder
von Ziviltechnikern (§ 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993 - ZTG, BGBl. Nr. 156/1994).von Ziviltechnikern (Paragraph eins, des Ziviltechnikergesetzes 1993 - ZTG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,).
Der Selbständige kann sich im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil durch Abschluss eines Beitrittsvertrages zur Beitragsleistung an eine BV-Kasse verpflichten.
(2)Absatz 2, Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 2. Teiles mit Ausnahme folgender Regelungen anzuwenden: §§ 18 Abs. 3, 25, 27 Abs. 1 bis 3 und 8, 27a. § 27 Abs. 4 bis 6 und 7 ist mit der sich aus § 50 Abs. 3 ergebenden Maßgabe anzuwenden, wenn die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt. Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 2. Teiles mit Ausnahme folgender Regelungen anzuwenden: Paragraphen 18, Absatz 3, 25, 27, Absatz eins, bis 3 und 8, 27a. Paragraph 27, Absatz 4, bis 6 und 7 ist mit der sich aus Paragraph 50, Absatz 3, ergebenden Maßgabe anzuwenden, wenn die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt.
(3)Absatz 3, Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die §§ 4 und 5), 3. und 4. Teiles, falls nicht anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden. Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die Paragraphen 4, und 5), 3. und 4. Teiles, falls nicht anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4, Die Bestimmungen des 2. Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Abfertigungsbeiträge“, „Abfertigungsanwartschaft“ und „Abfertigung“ die Begriffe „Selbständiger“, „Selbstständigenvorsorgebeiträge“, „Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge“ und „Kapitalbetrag“ in der richtigen grammatikalischen Form treten.
(5)Absatz 5, (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im 5. Teil dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.
Begriffsbestimmungen
§ 63.Paragraph 63,
Im Sinne des 5. Teiles ist
ein Anwartschaftsberechtigter:
jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;jene Person nach Paragraph 62, Absatz eins,, die Beiträge nach Paragraph 64, an die BV-Kasse leistet;
eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.
2. Abschnitt
Beitragsrecht
Beitragsleistung
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins, Der Selbständige (§ 62) kann sich bis zum 31. Dezember 2008 durch Abschluss eines Beitrittsvertrages (§ 65) zu einer monatlichen Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3) oder der Berufsausübung (§ 62 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6) in Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 an eine von ihm ausgewählte BV-Kasse verpflichten. Ein Selbständiger, dessen Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31. Dezember 2007 beginnt, kann sich innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zur Beitragsleistung im Sinne des 1. Satzes verpflichten. Der Selbständige (Paragraph 62,) kann sich bis zum 31. Dezember 2008 durch Abschluss eines Beitrittsvertrages (Paragraph 65,) zu einer monatlichen Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3) oder der Berufsausübung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, 5, oder 6) in Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, an eine von ihm ausgewählte BV-Kasse verpflichten. Ein Selbständiger, dessen Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31. Dezember 2007 beginnt, kann sich innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zur Beitragsleistung im Sinne des 1. Satzes verpflichten.
(2)Absatz 2, Ein Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung bis zur Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer Wohlfahrtseinrichtung einer Kammer der freien Berufe ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3, Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 ist: Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins, ist:
für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 1 und 3 die nach den §§ 25, 25a, 26 und 35a GSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung;für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 die nach den Paragraphen 25, 25 a, 26, und 35a GSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung;
für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 die nach den §§ 23, 23a und 33a BSVG zum Zeitpunkt der Vorschreibung in der Pensionsversicherung maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung;für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, die nach den Paragraphen 23, 23 a, und 33a BSVG zum Zeitpunkt der Vorschreibung in der Pensionsversicherung maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung;
für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 4 und Z 5 der sich aus § 48 GSVG ergebende Betrag;für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, der sich aus Paragraph 48, GSVG ergebende Betrag;
für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 6 im Falle des Abs. 8 1. Satz die für die Pflichtversicherung in der gesetzliche Pensionsversicherung (FSVG oder GSVG) maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung, im Falle des Abs. 8 2. Satz die für die Pensionsversicherung gemäß § 29a Ziviltechnikerkammergesetz (ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994 maßgebliche Beitragsgrundlage, die dem jeweils ersten rechtskräftigen Bescheid über Beiträge zur Pensionsversicherung für das jeweilige Beitragsjahr zugrunde gelegt wurde, ohne Nachbemessung.für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 6, im Falle des Absatz 8, 1. Satz die für die Pflichtversicherung in der gesetzliche Pensionsversicherung (FSVG oder GSVG) maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung, im Falle des Absatz 8, 2. Satz die für die Pensionsversicherung gemäß Paragraph 29 a, Ziviltechnikerkammergesetz (ZTKG), Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, maßgebliche Beitragsgrundlage, die dem jeweils ersten rechtskräftigen Bescheid über Beiträge zur Pensionsversicherung für das jeweilige Beitragsjahr zugrunde gelegt wurde, ohne Nachbemessung.
(4)Absatz 4,Für die Beitragseinhebung, Übermittlung der relevanten Daten und Weiterleitung der Beiträge hinsichtlich der in § 62 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Selbständigen gilt § 52 Abs. 2.Für die Beitragseinhebung, Übermittlung der relevanten Daten und Weiterleitung der Beiträge hinsichtlich der in Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 genannten Selbständigen gilt Paragraph 52, Absatz 2,
(5)Absatz 5, Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat die Beiträge (Abs. 1) im übertragenen Wirkungsbereich nach § 33 BSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse zu überweisen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Regelungen über die Einziehung der Beiträge nach dem BSVG. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die §§ 16 bis 21 BSVG anzuwenden. Die eingelangten Beiträge nach Abs. 1 sind von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern jeweils bis zum 10. des zweitfolgenden Kalendermonates nach vollständiger Bezahlung eines Beitragsmonates an die BV-Kasse abzuführen. Die Feststellung der Leistungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den §§ 409 bis 417a ASVG in Verbindung mit § 182 BSVG. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat die Beiträge (Absatz eins,) im übertragenen Wirkungsbereich nach Paragraph 33, BSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse zu überweisen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Regelungen über die Einziehung der Beiträge nach dem BSVG. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die Paragraphen 16, bis 21 BSVG anzuwenden. Die eingelangten Beiträge nach Absatz eins, sind von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern jeweils bis zum 10. des zweitfolgenden Kalendermonates nach vollständiger Bezahlung eines Beitragsmonates an die BV-Kasse abzuführen. Die Feststellung der Leistungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den Paragraphen 409, bis 417a ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG.
(6)Absatz 6,Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates hat die Beiträge (Abs. 1) im übertragenen Wirkungsbereich vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse zu überweisen. Für diese Beiträge gelten die nach dem NVG anzuwendenden Vorschriften über die Fälligkeit, Einzahlung und Eintreibung der Pflichtbeiträge sowie über die Melde- und Auskunftspflichten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung die Beiträge an die BV-Kassen treten.Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates hat die Beiträge (Absatz eins,) im übertragenen Wirkungsbereich vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse zu überweisen. Für diese Beiträge gelten die nach dem NVG anzuwendenden Vorschriften über die Fälligkeit, Einzahlung und Eintreibung der Pflichtbeiträge sowie über die Melde- und Auskunftspflichten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung die Beiträge an die BV-Kassen treten.
(7)Absatz 7,Die Einhebung der Beiträge (Abs. 1) von Rechtsanwälten (§ 62 Abs. 1 Z 5) erfolgt durch die jeweils ausgewählte BV-Kasse, wobei die Überweisung der Beiträge einmal jährlich erfolgen kann.Die Einhebung der Beiträge (Absatz eins,) von Rechtsanwälten (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 5,) erfolgt durch die jeweils ausgewählte BV-Kasse, wobei die Überweisung der Beiträge einmal jährlich erfolgen kann.
(8)Absatz 8,Abweichend von Abs. 1 beginnt die Frist für die Ausübung der Option für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 6 frühestens ab dem für die Einbeziehung dieser Selbständigen in die Pflichtversicherung nach dem FSVG oder GSVG relevanten Stichtag zu laufen, wobei Abs. 4 anzuwenden ist. Erfolgt die Einbeziehung dieser Selbständigen in die Pflichtversicherung nach dem FSVG oder GSVG nicht bis zum 1. Jänner 2010 kann zwischen der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten mit einer BV-Kasse eine Vereinbarung über die Beitragseinhebung und Weiterleitung der Beiträge und Übermittlung der für die Verwaltung und Veranlagung der Anwartschaften aus der Selbständigenvorsorge notwendigen Daten des Anwartschaftsberechtigten durch die jeweilige Kammer an die BV-Kasse abgeschlossen werden. Die Übermittlung der Daten des Anwartschaftsberechtigten bedarf seiner Zustimmung. In diesem Fall beginnt die Frist für die Ausübung der Option ab dem von der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten festgelegten Stichtag zu laufen.Abweichend von Absatz eins, beginnt die Frist für die Ausübung der Option für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 6, frühestens ab dem für die Einbeziehung dieser Selbständigen in die Pflichtversicherung nach dem FSVG oder GSVG relevanten Stichtag zu laufen, wobei Absatz 4, anzuwenden ist. Erfolgt die Einbeziehung dieser Selbständigen in die Pflichtversicherung nach dem FSVG oder GSVG nicht bis zum 1. Jänner 2010 kann zwischen der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten mit einer BV-Kasse eine Vereinbarung über die Beitragseinhebung und Weiterleitung der Beiträge und Übermittlung der für die Verwaltung und Veranlagung der Anwartschaften aus der Selbständigenvorsorge notwendigen Daten des Anwartschaftsberechtigten durch die jeweilige Kammer an die BV-Kasse abgeschlossen werden. Die Übermittlung der Daten des Anwartschaftsberechtigten bedarf seiner Zustimmung. In diesem Fall beginnt die Frist für die Ausübung der Option ab dem von der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten festgelegten Stichtag zu laufen.
(9)Absatz 9, Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des § 63 Z 2 ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO. Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des Paragraph 63, Ziffer 2, ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO.
Beitrittsvertrag
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins, Der Anwartschaftsberechtigte hat mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen.
(2)Absatz 2, Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
die ausgewählte BV-Kasse;
Grundsätze der Veranlagungspolitik;
die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5;die Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5,;
die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2;eine allfällige Zinsgarantie gemäß Paragraph 24, Absatz 2,;
Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 oder § 70 verrechnen darf.Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 70, verrechnen darf.
(3)Absatz 3, Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs. 1 bis 3. Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt Paragraph 12, Absatz eins, bis 3.
Mitwirkungsverpflichtung
§ 66.Paragraph 66,
Der Anwartschaftsberechtigte ist verpflichtet, der BV-Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
3. Abschnitt
Leistungsrecht
Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins, Der Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren
nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 1 oder 3) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung odernach dem Ende seiner Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder
nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 2) infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit odernach dem Ende seiner Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2,) infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach Paragraph 2, BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder
nach der Beendigung der Berufsausübung (§ 62 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungennach der Beendigung der Berufsausübung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, 5, oder 6) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen
bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 64 Abs. 1 oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 3,) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.
(2)Absatz 2, Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den §§ 55 Abs. 2 bis 4, 56, 57 und 58. Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den Paragraphen 55, Absatz 2 bis 4, 56, 57 und 58.
4. Abschnitt
Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse
BV-Kassen
§ 68.Paragraph 68,
Die BV-Kassen sind auch berechtigt, Beiträge im Sinne des 5. Teiles hereinzunehmen und zu veranlagen.
Konten
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins, Die BV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Kapitalbetrages aus der Selbständigenvorsorge.
(2)Absatz 2, Der Anwartschaftsberechtigte ist jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten, nachdem die Daten der BV-Kasse vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einer Kammer der freien Berufe, wenn eine Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten eingeholt wurde, oder durch den Anwartschaftsberechtigten, zur Verfügung gestellt wurden, schriftlich über
die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge,
die für das Geschäftsjahr vom Anwartschaftsberechtigten geleisteten Beiträge,
die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
die insgesamt erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge
zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Z 1 bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten.zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Ziffer eins, bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten.
(3)Absatz 3, Der Anwartschaftsberechtigte ist zwei Jahre nach der Ruhendstellung der Gewerbeausübung, dem Ende seiner Pflichtversicherung infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder der Beendigung der Berufsausübung, die eine Verfügung nach § 67 begründet, binnen eines Monats nach der Verständigung über die Ruhendstellung oder Beendigung der Pflichtversicherung oder Berufsausübung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von der BV-Kasse schriftlich über die Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 67 zu informieren. Bei Verfügungen gemäß § 67 oder Auszahlungen gemäß § 67 ist dem Anwartschaftsberechtigten zeitgleich mit der Auszahlung des Kapitalbetrages eine schriftliche Information mit den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zu übermitteln. Der Anwartschaftsberechtigte ist zwei Jahre nach der Ruhendstellung der Gewerbeausübung, dem Ende seiner Pflichtversicherung infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach Paragraph 2, BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder der Beendigung der Berufsausübung, die eine Verfügung nach Paragraph 67, begründet, binnen eines Monats nach der Verständigung über die Ruhendstellung oder Beendigung der Pflichtversicherung oder Berufsausübung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von der BV-Kasse schriftlich über die Verfügungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 67, zu informieren. Bei Verfügungen gemäß Paragraph 67, oder Auszahlungen gemäß Paragraph 67, ist dem Anwartschaftsberechtigten zeitgleich mit der Auszahlung des Kapitalbetrages eine schriftliche Information mit den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 5 zu übermitteln.
(4)Absatz 4, Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 2 und Abs. 3 letzter Satz auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der BV-Kasse ermöglicht werden. Die Information gemäß Abs. 3 erster und zweiter Satz kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten und Bekanntgabe einer elektronischen Zustelladresse anstelle der schriftlichen Information auch elektronisch zugestellt werden. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Absatz 2, und Absatz 3, letzter Satz auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der BV-Kasse ermöglicht werden. Die Information gemäß Absatz 3, erster und zweiter Satz kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten und Bekanntgabe einer elektronischen Zustelladresse anstelle der schriftlichen Information auch elektronisch zugestellt werden.
(5)Absatz 5, Die BV-Kasse haftet für die Richtigkeit der Kontonachrichten auf der Grundlage der von der Sozialversicherungsträgern im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, einer Kammer der freien Berufe oder dem Anwartschaftsberechtigten zu Verfügung gestellten Daten.
(6)Absatz 6, Werden für eine Anwartschaft nach der Ruhendstellung der Gewerbeausübung oder der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, keine Beiträge geleistet, ist dem Anwartschaftsberechtigten abweichend von Abs. 2 jeweils nach jedem dritten Bilanzstichtag, gerechnet ab jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, eine Kontonachricht zu übermitteln. Verändert sich die Anwartschaft seit jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, um mehr als 30 €, ist dem Anwartschaftsberechtigten zu diesem Bilanzstichtag eine Kontonachricht zu übermitteln. Im Falle der gesicherten elektronischen Zugriffsmöglichkeit durch den Anwartschaftsberechtigten (Abs. 4) ist jährlich ein Kontoauszug zu erstellen. Werden für eine Anwartschaft nach der Ruhendstellung der Gewerbeausübung oder der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, keine Beiträge geleistet, ist dem Anwartschaftsberechtigten abweichend von Absatz 2, jeweils nach jedem dritten Bilanzstichtag, gerechnet ab jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, eine Kontonachricht zu übermitteln. Verändert sich die Anwartschaft seit jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, um mehr als 30 €, ist dem Anwartschaftsberechtigten zu diesem Bilanzstichtag eine Kontonachricht zu übermitteln. Im Falle der gesicherten elektronischen Zugriffsmöglichkeit durch den Anwartschaftsberechtigten (Absatz 4,) ist jährlich ein Kontoauszug zu erstellen.
Verwaltungskosten
§ 70.Paragraph 70,
Werden die Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger eingehoben (§ 64 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8 1. Satz), ist § 26 anzuwenden, wobei der in § 26 Abs. 5 geregelte Kostenersatz dem jeweiligen Sozialversicherungsträger (§ 64) zusteht. Abweichend vom 1. Satz sind die Verwaltungskosten hinsichtlich der Beitragseinhebung, Veranlagung und Verwaltung der Beiträge von Rechtsanwälten sowie im Falle des § 64 Abs. 8 2. Satz für Ziviltechniker in einem Rahmenvertrag zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der jeweiligen BV-Kasse sowie zwischen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und der jeweiligen BV-Kasse festzulegen, wobei die Verwaltungskosten für alle Rechtsanwälte oder Ziviltechniker, die vom Rahmenvertrag erfasst werden, prozentmäßig gleich sein müssen. Werden die Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger eingehoben (Paragraph 64, Absatz 4, bis 6 und Absatz 8, 1. Satz), ist Paragraph 26, anzuwenden, wobei der in Paragraph 26, Absatz 5, geregelte Kostenersatz dem jeweiligen Sozialversicherungsträger (Paragraph 64,) zusteht. Abweichend vom 1. Satz sind die Verwaltungskosten hinsichtlich der Beitragseinhebung, Veranlagung und Verwaltung der Beiträge von Rechtsanwälten sowie im Falle des Paragraph 64, Absatz 8, 2. Satz für Ziviltechniker in einem Rahmenvertrag zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der jeweiligen BV-Kasse sowie zwischen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und der jeweiligen BV-Kasse festzulegen, wobei die Verwaltungskosten für alle Rechtsanwälte oder Ziviltechniker, die vom Rahmenvertrag erfasst werden, prozentmäßig gleich sein müssen.
Veranlagungsgemeinschaft
§ 71.Paragraph 71,
Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 5. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen. Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 5. Teil im Rahmen der nach Paragraph 28, bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.
6. Teil
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 72.Paragraph 72,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 11, Absatz 3, und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,
des § 6 Abs. 2, 2a und 3 und § 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,des Paragraph 6, Absatz 2, 2 a, und 3 und Paragraph 27 a, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
der §§ 7 Abs. 3 bis 8 und 27 Abs. 8 die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,der Paragraphen 7, Absatz 3, bis 8 und 27 Absatz 8, die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
des § 8 der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 8, der Bundesminister für Justiz,
des § 27 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 27, Absatz 4, bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
des § 27 Abs. 7 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,des Paragraph 27, Absatz 7, der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,
des 4. und 5. Teiles der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
betraut.“
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 73 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:Dem Paragraph 73, werden folgende Absatz 7, bis 9 angefügt:
„Absatz 7,(7) Der Titel dieses Bundesgesetzes, die Umbenennung der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) in Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse), das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 samt Überschrift, 6 Abs. 1a und 3, 7 samt Überschrift, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 1. Satz, 14 samt Überschrift, 15, 16 samt Überschrift, 17 samt Überschrift, die Überschrift zum 2. Teil, 20 Abs. 2, 22 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 samt Überschrift, 26 Abs. 6, 27 Abs. 1, 2, 5 und 6a, 29 Abs. 2 Z 5, 30 Abs. 2 Z 6, 33 Abs. 1, die Überschrift zum 3. Teil, 46, 47 Abs. 3 Z 3, sowie die Anlage 2 zu § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 7 Abs. 1 gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001, die nach dem 31. Dezember 2007 angetreten werden. § 7 Abs. 6a gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Bildungskarenzen. § 47 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 findet nur auf nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossene Vereinbarungen gemäß § 47 Abs. 3 Anwendung. Für zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des § 1 Abs. 1a findet § 6 Abs. 1 2. Satz keine Anwendung. § 1 Abs. 1a findet auf zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung. Die Anlage 2 zu § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.(7) Der Titel dieses Bundesgesetzes, die Umbenennung der Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) in Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse), das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen eins, samt Überschrift, 6 Absatz eins a, und 3, 7 samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, 1. Satz, 14 samt Überschrift, 15, 16 samt Überschrift, 17 samt Überschrift, die Überschrift zum 2. Teil, 20 Absatz 2, 22, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, samt Überschrift, 26 Absatz 6, 27, Absatz eins, 2,, 5 und 6a, 29 Absatz 2, Ziffer 5, 30, Absatz 2, Ziffer 6, 33, Absatz eins,, die Überschrift zum 3. Teil, 46, 47 Absatz 3, Ziffer 3,, sowie die Anlage 2 zu Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WG 2001, die nach dem 31. Dezember 2007 angetreten werden. Paragraph 7, Absatz 6 a, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Bildungskarenzen. Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, findet nur auf nach dem 31. Dezember 2007 abgeschlossene Vereinbarungen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Anwendung. Für zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins a, findet Paragraph 6, Absatz eins, 2. Satz keine Anwendung. Paragraph eins, Absatz eins a, findet auf zum 31. Dezember 2007 bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2,) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung. Die Anlage 2 zu Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.
(8)Absatz 8, Der 4., 5. und 6. Teil dieses Bundesgesetzes (ausgenommen die §§ 49 und 62 Abs. 1 und 5) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Der 4. und 5. Teil gelten für Beitragszeiträume ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Abweichend von § 52 Abs. 2 sind die Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich September 2008 gemeinsam mit den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG gemäß § 35 GSVG vorzuschreiben. Abweichend von § 64 Abs. 4 bis 6 sind für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 1 bis 4 die Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich September 2008 zusammen mit den Beiträgen für das 4. Quartal 2008 vorzuschreiben. Die auf Grund dieser Vorschreibungen eingelangten Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich Dezember 2008 samt Zinsen sind bis längstens 10. Februar 2009 an die BV-Kassen zu überweisen. Vorzeitige Überweisungen der eingezahlten Beiträge an die BV-Kassen durch die Sozialversicherungsträger sind zulässig. Abweichend von den §§ 50 Abs. 3 und 62 Abs. 2 haben die jeweiligen Sozialversicherungsträger die in diesen Bestimmungen und im § 27 Abs. 4 und 5 genannten Daten der bei ihr pensions- oder krankenversicherten Personen bis längstens 30. November 2008 den jeweils betroffenen BV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen. Diese Beiträge sind bis zur Weiterleitung an die BV-Kasse entsprechend § 218 GSVG, § 206 BSVG oder § 78 NVG zu veranlagen. Der 4., 5. und 6. Teil dieses Bundesgesetzes (ausgenommen die Paragraphen 49, und 62 Absatz eins, und 5) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Der 4. und 5. Teil gelten für Beitragszeiträume ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, sind die Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich September 2008 gemeinsam mit den Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG gemäß Paragraph 35, GSVG vorzuschreiben. Abweichend von Paragraph 64, Absatz 4 bis 6 sind für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 die Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich September 2008 zusammen mit den Beiträgen für das 4. Quartal 2008 vorzuschreiben. Die auf Grund dieser Vorschreibungen eingelangten Beiträge für die Monate Jänner bis einschließlich Dezember 2008 samt Zinsen sind bis längstens 10. Februar 2009 an die BV-Kassen zu überweisen. Vorzeitige Überweisungen der eingezahlten Beiträge an die BV-Kassen durch die Sozialversicherungsträger sind zulässig. Abweichend von den Paragraphen 50, Absatz 3 und 62 Absatz 2, haben die jeweiligen Sozialversicherungsträger die in diesen Bestimmungen und im Paragraph 27, Absatz 4, und 5 genannten Daten der bei ihr pensions- oder krankenversicherten Personen bis längstens 30. November 2008 den jeweils betroffenen BV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen. Diese Beiträge sind bis zur Weiterleitung an die BV-Kasse entsprechend Paragraph 218, GSVG, Paragraph 206, BSVG oder Paragraph 78, NVG zu veranlagen.
(9)Absatz 9, (Verfassungsbestimmung) Die §§ 49 und 62 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“ (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen 49 und 62 Absatz eins, und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
30.Novellierungsanordnung 30, Anlage 2 zu § 40 (Formblatt A – Vermögen der Veranlagungsgemeinschaft) Passiva lautet:Anlage 2 zu Paragraph 40, (Formblatt A – Vermögen der Veranlagungsgemeinschaft) Passiva lautet:
„Passiva
Abfertigungsanwartschaft (§ 3 Z 3)Abfertigungsanwartschaft (Paragraph 3, Ziffer 3,)
Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge (§ 51 Z 2)Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge (Paragraph 51, Ziffer 2,)
Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge (§ 63 Z 2)Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge (Paragraph 63, Ziffer 2,)
Verbindlichkeiten
aus dem Ankauf von Vermögenswerten
gegenüber Anwartschaftsberechtigten
gegenüber Kreditinstituten
gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft
gegenüber der BV-Kasse AG
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
31.Novellierungsanordnung 31, Pos III. der Anlage 2 zu § 40 (Formblatt B – Gewinn- und Verlustrechnung der Veranlagungsgemeinschaft) lautet:Pos römisch drei. der Anlage 2 zu Paragraph 40, (Formblatt B – Gewinn- und Verlustrechnung der Veranlagungsgemeinschaft) lautet:
Beiträge
laufende Abfertigungsbeiträge gemäß §§ 6 und 7laufende Abfertigungsbeiträge gemäß Paragraphen 6, und 7
laufende Beiträge gemäß § 52laufende Beiträge gemäß Paragraph 52
laufende Beiträge gemäß § 64laufende Beiträge gemäß Paragraph 64
Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft aus einer anderen BV-Kasse
Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft“
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2007, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4 Z 1 wird folgende lit. c eingefügt:In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, wird folgende Litera c, eingefügt:
An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der §§ 6 und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des § 52 Abs. 1 und des § 64 Abs. 1 BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 3 und § 64 Abs. 3 BMSVG. Voraussetzung ist, dass der als Betriebsausgabe berücksichtigte Betrag an der dafür vorgesehenen Stelle in der Steuererklärung eingetragen wird. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.“An eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) geleistete Pflichtbeiträge im Sinne der Paragraphen 6, und 7 BMSVG für freie Dienstnehmer, des Paragraph 52, Absatz eins und des Paragraph 64, Absatz eins, BMSVG im Ausmaß von höchstens 1,53% der Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 64, Absatz 3, BMSVG. Voraussetzung ist, dass der als Betriebsausgabe berücksichtigte Betrag an der dafür vorgesehenen Stelle in der Steuererklärung eingetragen wird. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In den §§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. cc, 108a Abs. 1, 108h Abs. 1 Z 1 lit. b und 108h Abs. 2 wird die Abkürzung „BMVG“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.In den Paragraphen 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, c, c,, 108a Absatz eins, 108 h, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und 108h Absatz 2, wird die Abkürzung „BMVG“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, lautet:
Bezüge und Vorteile aus Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 26 Z 7 lit. d werden die Wortfolge „des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002,“, die Wortfolge „BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005,“ und die Abkürzung „BMVG“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.In Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d, werden die Wortfolge „des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,“, die Wortfolge „BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005,,“ und die Abkürzung „BMVG“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 67 Abs. 3 lautet der letzte Unterabsatz:In Paragraph 67, Absatz 3, lautet der letzte Unterabsatz:
„Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Abs. 10 zu versteuern.“
„Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (Paragraphen 55, und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (Paragraph 108 b, in Verbindung mit Paragraph 17, BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Absatz 10, zu versteuern.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 124b wird folgende Z 143 eingefügt:In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 143, eingefügt:
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. d und § 67 Abs. 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und Paragraph 67, Absatz 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des ORF-Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. I Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2007, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 32 Abs. 8 lautet:Paragraph 32, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) Für freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gemäß Abs. 4 und für Arbeitnehmer gemäß Abs. 5 ist der Beitrag gemäß § 6 BMVSG unabhängig von der Dauer und zeitlichen Lagerung des Arbeitsverhältnisses zu leisten.“(8) Für freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gemäß Absatz 4 und für Arbeitnehmer gemäß Absatz 5, ist der Beitrag gemäß Paragraph 6, BMVSG unabhängig von der Dauer und zeitlichen Lagerung des Arbeitsverhältnisses zu leisten.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 49 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) § 32 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(8) Paragraph 32, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Journalistengesetzes
Das Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:Das Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88 aus 1920,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 Abs. 5 wird das Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG“ durch das Zitat „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG“ und die Wortfolge „Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung“durch die Wortfolge „Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz 5, wird das Zitat „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG“ durch das Zitat „Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG“ und die Wortfolge „Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung“durch die Wortfolge „Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 24 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 24, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) § 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(6) Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengelin den Fällen der Ziffer 5, bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel
die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder
der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 98 wird wie folgt geändert:Paragraph 98, wird wie folgt geändert:
a) Der mit BGBl. I Nr. 103/2001 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(9)“ erhält die Absatzbezeichnung „(10)“;a) Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(9)“ erhält die Absatzbezeichnung „(10)“;
b) Der mit BGBl. I Nr. 100/2002 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(10)“ erhält die Absatzbezeichnung „(11)“;b) Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(10)“ erhält die Absatzbezeichnung „(11)“;
c) Der mit BGBl. I Nr. 118/2002 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(11)“ erhält die Absatzbezeichnung „(12)“;c) Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002, eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(11)“ erhält die Absatzbezeichnung „(12)“;
d) Der mit BGBl. I Nr. 118/2002 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(12)“ erhält die Absatzbezeichnung „(13)“;d) Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002, eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(12)“ erhält die Absatzbezeichnung „(13)“;
e) Der mit BGBl. I Nr. 82/2004 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(10)“ erhält die Absatzbezeichnung „(14)“;e) Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004, eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(10)“ erhält die Absatzbezeichnung „(14)“;
f) Der mit BGBl. I Nr. 45/2005 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(13)“ erhält die Absatzbezeichnung „(15)“;f) Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(13)“ erhält die Absatzbezeichnung „(15)“;
g) Der mit BGBl. I Nr. 104/2006 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(14)“ erhält die Absatzbezeichnung „(16)“;g) Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(14)“ erhält die Absatzbezeichnung „(16)“;
h) Der mit BGBl. I Nr. 104/2006 eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(15)“erhält die Absatzbezeichnung „(17)“;h) Der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, eingefügte Absatz mit der Absatzbezeichnung „(15)“erhält die Absatzbezeichnung „(17)“;
i) nach Abs. 17 wird folgender Abs. 18 angefügt:i) nach Absatz 17, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„Absatz 18,(18) § 4 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(18) Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 39l lautet:Paragraph 39 l, lautet:
„
§ 39l.Paragraph 39 l,
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der Krankenversicherung die Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Sinne des § 7 Abs. 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 100/2002, gleichartiger österreichischer bundesgesetzlicher Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften in Ausführungsgesetzen zum Landarbeitsgesetz (LAG) 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zu ersetzen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder gleichartigen österreichischen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften in Ausführungsgesetzen zum LAG.“ Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind den Trägern der Krankenversicherung die Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, gleichartiger österreichischer bundesgesetzlicher Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften in Ausführungsgesetzen zum Landarbeitsgesetz (LAG) 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zu ersetzen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 14 a, oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder gleichartigen österreichischen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften in Ausführungsgesetzen zum LAG.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 55 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) § 39l in der Fassung des BGBl. I Nr. 102/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(10) Paragraph 39 l, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2007, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) Die Begriffe „Mitarbeitervorsorgekasse“ und „MV-Kasse“ werden durch die Begriffe „Betriebliche Vorsorgekasse“ und „BV-Kasse“ sowie der Ausdruck „BMVG“ durch den Ausdruck „BMSVG“ ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, (Grundsatzbestimmung) § 39e Abs. 1 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 e, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Dienstnehmer und Dienstgeber können ab Beginn des zweiten Dienstjahres eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens drei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, (Grundsatzbestimmung) Nach § 39e Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 39 e, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 158 Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Dienstgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“(1a) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 158, Absatz 6,) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Dienstgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) Im § 39j wird folgender Abs. 1a eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 39 j, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach § 8 Abs. 1 ZDG abgeschlossenen Vereinbarung nach § 7a ZDG gegen diesen als Dienstgeber, allenfalls nach § 39k Abs. 5 und 6 gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Bundesgesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.“(1a) Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach Paragraph 8, Absatz eins, ZDG abgeschlossenen Vereinbarung nach Paragraph 7 a, ZDG gegen diesen als Dienstgeber, allenfalls nach Paragraph 39 k, Absatz 5, und 6 gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Bundesgesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.“
3.Novellierungsanordnung 3, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39j Abs. 3 lautet:(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 j, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG vom Dienstgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die BV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff „BV-Kasse“ tritt. Sind vom Dienstgeber (Bund) noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereits beendeten Dienstverhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches (§ 204 ZPO) zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen direkt an den Dienstnehmer auszuzahlen.“(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG vom Dienstgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die BV-Kasse weiterzuleiten, wobei Paragraph 63, ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff „BV-Kasse“ tritt. Sind vom Dienstgeber (Bund) noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume samt Verzugszinsen aus einem bereits beendeten Dienstverhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches (Paragraph 204, ZPO) zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen direkt an den Dienstnehmer auszuzahlen.“
4.Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39k samt Überschrift lautet:(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 k, samt Überschrift lautet:
„Beitragsleistung in besonderen Fällen
§ 39k.Paragraph 39 k,
(Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6, 8 und 9 WG 2001 hat der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in die BV-Kasse seines bisherigen Dienstgebers zu leisten.
(Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19, 37, bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, 8, und 9 WG 2001 hat der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in derselben Höhe; die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter in die BV-Kasse seines bisherigen Dienstgebers zu leisten.
(2)Absatz 2, Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 erster Satz. Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach Paragraph 6 a, sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach Paragraph 12 b, ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, erster Satz.
(3)Absatz 3, Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
(4)Absatz 4, Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 97 Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 97
unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Karenz nach diesem Bundesgesetz im selben Dienstverhältnis oder
nach einer Beschäftigung im selben Dienstverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach § 97, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,nach einer Beschäftigung im selben Dienstverhältnis zwischen einer Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach Paragraph 97,, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
nach einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das nach der Beendigung des karenzierten Dienstverhältnisses und vor dem neuerlichen Beschäftigungsverbot begründet worden ist, die kürzer als drei Kalendermonate dauert,
ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Z 3 das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Ziffer 3, das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.
(5)Absatz 5, Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Dienstnehmer oder der ehemalige Dienstnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden Dienstverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH des jeweils nach § 3 Abs. 1 KBGG, nach § 5a Abs. 1 KBGG oder nach § 5b Abs. 1 KBGG bezogenen Kinderbetreuungsgeldes. Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Dienstnehmer oder der ehemalige Dienstnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden Dienstverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH des jeweils nach Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, nach Paragraph 5 a, Absatz eins, KBGG oder nach Paragraph 5 b, Absatz eins, KBGG bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
(6)Absatz 6, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit nach den §§ 39f oder 39h hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 39 f, oder 39h hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG.
(6a)Absatz 6 a, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 39e hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994) in Höhe von 1,53 vH der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Dienstnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat dem zuständigen Träger der Krankenversicherung die für die Beitragsleistung nach dem 1. Satz notwendigen Daten in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Dauer einer Bildungskarenz nach Paragraph 39 e, hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes – AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) in Höhe von 1,53 vH der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Dienstnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,. Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat dem zuständigen Träger der Krankenversicherung die für die Beitragsleistung nach dem 1. Satz notwendigen Daten in automationsunterstützter Form zur Verfügung zu stellen.
(7)Absatz 7, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Beiträge nach Abs. 5 und 6 ohne gesonderten Antrag des Dienstnehmers oder des ehemaligen Dienstnehmers an die BV-Kasse, bei einem ehemaligen Dienstnehmer an die BV-Kasse seines letzten Dienstgebers zu leisten. Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach Abs. 5 geleisteten Beiträge vom Dienstnehmer oder vom ehemaligen Dienstnehmer zurückzufordern und an den FLAF zu überweisen. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Beiträge nach Absatz 5, und 6 ohne gesonderten Antrag des Dienstnehmers oder des ehemaligen Dienstnehmers an die BV-Kasse, bei einem ehemaligen Dienstnehmer an die BV-Kasse seines letzten Dienstgebers zu leisten. Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach Absatz 5, geleisteten Beiträge vom Dienstnehmer oder vom ehemaligen Dienstnehmer zurückzufordern und an den FLAF zu überweisen.
(8)Absatz 8, (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Einhebung der Beiträge nach Abs. 1 bis 6a ist § 39j Abs. 1 bis 3 anzuwenden.“ (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Einhebung der Beiträge nach Absatz eins, bis 6a ist Paragraph 39 j, Absatz eins, bis 3 anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39q samt Überschrift lautet:(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 q, samt Überschrift lautet:
„Anspruch auf Abfertigung
§ 39q.Paragraph 39 q,
(Grundsatzbestimmung) (1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die BV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.
(2)Absatz 2, Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 39s Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses Der Anspruch auf eine Verfügung nach Paragraph 39 s, Absatz eins, über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 26j, 26k, 26q sowie 105f, 105g oder 105m,durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraphen 26 j, 26 k, 26 q, sowie 105f, 105g oder 105m,
durch verschuldete Entlassung,
durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, oder
sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 39j oder § 39k nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 39s Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder Abs. 2a) einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 39j oder § 39k sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 39j oder § 39k aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung gemäß § 75 oder auf Grund eines gemäß § 21 fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 39 j, oder Paragraph 39 k, nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach Paragraph 39 s, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Absatz 2 a,) einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach Paragraph 39 j, oder Paragraph 39 k, sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach Paragraph 39 j, oder Paragraph 39 k, aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung gemäß Paragraph 75, oder auf Grund eines gemäß Paragraph 21, fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus Paragraph 11, Absatz 2, ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen.
(3)Absatz 3, Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden. Die Verfügung über diese Abfertigung (Absatz 2,) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.
(4)Absatz 4, Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden
nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes odernach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides), oder
wenn für den Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Bundesgesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind.
(4a)Absatz 4 a, Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach § 39s Abs. 1 Z 1 oder 4 über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 ASVG, nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde. Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach Paragraph 39 s, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.
(5)Absatz 5, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 dem Ehegatten sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach Ablauf dieser Frist an die von der BV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die BV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der BV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß § 531 ABGB. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, dem Ehegatten sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Anwartschaftsberechtigten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 2, des Familienlastenausgleichsgesetzes bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Werktagen nach Ablauf dieser Frist an die von der BV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die BV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der BV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß Paragraph 531, ABGB.
(6)Absatz 6, (Grundsatzbestimmung) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des § 39s Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen. (Grundsatzbestimmung) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des Paragraph 39 s, Absatz eins, über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.
(7)Absatz 7, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die BV-Kasse ist verpflichtet, begründete Einwendungen eines Dienstnehmers im Zusammenhang mit der Beitragsleistung oder dem Abfertigungsanspruch und Urgenzen hinsichtlich von Kontonachrichten zu prüfen und, sofern die Ursache dafür nicht im eigenen Bereich liegt, unverzüglich dem jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Klärung zu übermitteln.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 39r Abs. 1 wird das Zitat „§ 39s Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 3“durch das Zitat„§ 39s Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3“ersetzt.Im Paragraph 39 r, Absatz eins, wird das Zitat „§ 39s Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 oder Absatz 3 d, u, r, c, h, das Zitat„§ 39s Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4, Absatz 2 a, oder Absatz 3 e, r, s, e, t, z, t,
7.Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) § 39r Abs. 2 und 3 lauten:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 39 r, Absatz 2 und 3 lauten:
„Absatz 2,(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 39q Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 39s Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus § 39q Abs. 4 oder § 39s Abs. 2a erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 39s Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 39 q, Absatz 6, fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach Paragraph 39 s, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus Paragraph 39 q, Absatz 4, oder Paragraph 39 s, Absatz 2 a, erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß Paragraph 39 s, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4 oder Auszahlungen nach Paragraph 39 s, Absatz 3, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
(3)Absatz 3, Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 39s Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 2a ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“ Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 39 s, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 oder Absatz 2 a, ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.“
8.Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39s samt Überschrift lautet:(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 39 s, samt Überschrift lautet:
„Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
§ 39s.Paragraph 39 s,
(Grundsatzbestimmung) (1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 39q Abs. 2 genannten Fällen,
(Grundsatzbestimmung) (1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in Paragraph 39 q, Absatz 2, genannten Fällen,
die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der BV-Kasse veranlagen;die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, weiterhin in der BV-Kasse veranlagen;
die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Dienstgebers verlangen;
die Überweisung der gesamten Abfertigung
an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 18f des Versicherungsaufsichtgesetzes) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988) oderan ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (Paragraph 18 f, des Versicherungsaufsichtgesetzes) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, EStG 1988) oder
an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes - PKG, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG, ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG,an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes - PKG, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, PKG, ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG,
verlangen.
(2)Absatz 2, Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 39q Abs. 4 Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen. Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus Paragraph 39 q, Absatz 4, Ziffer eins, oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.
(2a)Absatz 2 a, Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 39q Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 Z 2 (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 Z 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden. Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 39 q, Absatz 2, für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer 2, (abweichend von Absatz 2,) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
(3)Absatz 3, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die BV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach § 27 Abs. 4 BMSVG über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den Anwartschaftsberechtigten die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat.“ (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die BV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach Paragraph 27, Absatz 4, BMSVG über die Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den Anwartschaftsberechtigten die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der Anwartschaftsberechtigte nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat.“
9.Novellierungsanordnung 9, (Grundsatzbestimmung) Nach § 39v wird folgender § 39w eingefügt:(Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 39 v, wird folgender Paragraph 39 w, eingefügt:
„
§ 39w.Paragraph 39 w,
(Grundsatzbestimmung) Die §§ 39j bis 39s gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
(Grundsatzbestimmung) Die Paragraphen 39 j, bis 39s gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“„Dienstverhältnis“ die Begriffe „freier Dienstnehmer“, „freies Dienstverhältnis“ treten,
die §§ 39j Abs. 4, 39k Abs. 6, 39m Abs. 3 vierter und fünfter Satz, Abs. 3a, 3b, 7 und 8, 39q Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind,die Paragraphen 39 j, Absatz 4, 39 k, Absatz 6, 39 m, Absatz 3, vierter und fünfter Satz, Absatz 3 a,, 3b, 7 und 8, 39q Absatz 2, Ziffer 4, letzter Satz nicht anzuwenden sind,
für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 39k Abs. 3 oder 4 nach § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist.“für freie Dienstnehmer, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Paragraph 39 k, Absatz 3, oder 4 nach Paragraph 44, Absatz 8, ASVG zu berechnen ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) § 114 Abs. 3 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 114, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits(Hilfs)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmer gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine hiezu befugte Anstalt zu veranlassen. Der Dienstgeber ist von der Entnahme der Probe zu verständigen. Ferner hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nach ihrer Ansicht für die Dienstnehmer bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betriebe an die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.“
11Novellierungsanordnung 11, . (Grundsatzbestimmung) In § 238 Abs. 3 letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „an Stelle“ durch den Ausdruck „an die Stelle“ ersetzt.. (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 238, Absatz 3, letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „an Stelle“ durch den Ausdruck „an die Stelle“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, (Grundsatzbestimmung) In § 242 Abs. 3 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 242, Absatz 3, wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, (Grundsatzbestimmung) In § 253 Abs. 1 wird das Zitat „§ 248 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 248 Abs. 3“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 253, Absatz eins, wird das Zitat „§ 248 Absatz 4, durch das Zitat „§ 248 Absatz 3, ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, (Grundsatzbestimmung) In § 258 Abs. 2 wird die Wortfolge „von erheblichen Änderungen“ durch die Wortfolge „erhebliche Änderungen“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 258, Absatz 2, wird die Wortfolge „von erheblichen Änderungen“ durch die Wortfolge „erhebliche Änderungen“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, (Grundsatzbestimmung) In § 260 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „nach denen“ durch den Ausdruck „nach dem“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 260, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „nach denen“ durch den Ausdruck „nach dem“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, (Grundsatzbestimmung) In § 261 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Gesellschaft“ durch das Wort „Genossenschaft“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 261, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Gesellschaft“ durch das Wort „Genossenschaft“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, (Grundsatzbestimmung) In § 262 Abs. 2 wird das Wort „Hauptstückes“ durch das Wort „Unterabschnitts“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 262, Absatz 2, wird das Wort „Hauptstückes“ durch das Wort „Unterabschnitts“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, (Grundsatzbestimmung) In § 264 Abs. 2 wird das Zitat „§ 284 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 284 Abs. 3“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 264, Absatz 2, wird das Zitat „§ 284 Absatz 4, durch das Zitat „§ 284 Absatz 3, ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, (Grundsatzbestimmung) In § 265 Abs. 2 wird das Wort „Gesellschaft“ durch das Wort „Genossenschaft“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 265, Absatz 2, wird das Wort „Gesellschaft“ durch das Wort „Genossenschaft“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, (Grundsatzbestimmung) In § 267 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 4 Z 2 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 5 Z 2 bis 5“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 267, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 4 Ziffer 2, bis 5“ durch das Zitat „Abs. 5 Ziffer 2, bis 5“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, (Grundsatzbestimmung) In § 272 wird der Ausdruck „Abschnittes“ durch den Ausdruck „Unterabschnitts“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 272, wird der Ausdruck „Abschnittes“ durch den Ausdruck „Unterabschnitts“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, (Grundsatzbestimmung) In § 273 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gesellschaft“ durch den Ausdruck „Genossenschaft“ und der Ausdruck „Hauptstückes“ durch den Ausdruck „Unterabschnitts“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 273, Absatz eins, wird der Ausdruck „Gesellschaft“ durch den Ausdruck „Genossenschaft“ und der Ausdruck „Hauptstückes“ durch den Ausdruck „Unterabschnitts“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, (Grundsatzbestimmung) § 284 Abs. 2 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 284, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002,Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,,
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007,Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,,
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2006,Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,,
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2007,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2007,,
Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007,Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,,
Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2007,Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2007,,
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007,Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006,Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 120/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2006,Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 120 aus 1895,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,,
Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007,Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,,
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2006,Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz - ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2006,Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2006,,
Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006,Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006,,
Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2006,Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006,,
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006,Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,,
Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006,Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006,Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2006,,
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2007,Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007,,
Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007,Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,,
Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006,Pensionskassengesetz - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,,
Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983,Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,,
Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001,Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,
Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006,Schulunterrichtsgesetz 1986 - SchUG, BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006,Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,,
Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2006,Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,,
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2003,Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,,
Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006,Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,,
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007,Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,,
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2007,Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,,
Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004,Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006,ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,,
Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2006,Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,,
Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005,Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2005,,
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2006,Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2006,,
Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004,Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004,,
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2005,Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2005,,
Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006,Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,,
GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006,GmbH-Gesetz - GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,,
Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006,Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,,
Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2006,Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. Nr. 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2006,,
Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007,Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,,
SCE-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2006,SCE-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006,,
Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2007,Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007,,
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007,Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,,
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007.Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,.
24.Novellierungsanordnung 24, (Grundsatzbestimmung) § 285 Abs. 17 Z 6 lit c lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 285, Absatz 17, Ziffer 6, Litera c, lautet:
die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH per anno des noch aushaftenden Übertragungsbetrages zu erfolgen, vorzeitige Überweisungen sind zulässig;“
25.Novellierungsanordnung 25, (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 werden folgende Abs. 32 und 33 angefügt:(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 285, werden folgende Absatz 32 und 33 angefügt:
„Absatz 32,(32) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu §§ 39e Abs. 1 und 1a, 39j Abs. 1a, 39k Abs. 1 bis 5 und 8, 39q Abs. 1 bis 4a und 6, 39r Abs. 1 bis 3, 39s Abs. 1 bis 2a, 39w, 114 Abs. 3, 238 Abs. 3, 242 Abs. 3, 253 Abs. 1, 258 Abs. 2, 260 Abs. 2 Z 2, 261 Abs. 1 Z 2, 262 Abs. 2, 264 Abs. 2, 265 Abs. 2, 267 Abs. 6, 272, 273 Abs. 1, 284 Abs. 2 und § 285 Abs. 17 Z 6 lit. c sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.(32) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraphen 39 e, Absatz eins und 1a, 39j Absatz eins a, 39 k, Absatz eins, bis 5 und 8, 39q Absatz eins, bis 4a und 6, 39r Absatz eins, bis 3, 39s Absatz eins, bis 2a, 39w, 114 Absatz 3, 238, Absatz 3, 242, Absatz 3, 253, Absatz eins, 258, Absatz 2, 260, Absatz 2, Ziffer 2, 261, Absatz eins, Ziffer 2, 262, Absatz 2, 264, Absatz 2, 265, Absatz 2, 267, Absatz 6, 272, 273, Absatz eins, 284, Absatz 2 und Paragraph 285, Absatz 17, Ziffer 6, Litera c, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(33)Absatz 33,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass
§ 39k Abs. 1 nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß § 19 Abs. 1 Z 9 WG 2001 gilt, die nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetreten werden undParagraph 39 k, Absatz eins, nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WG 2001 gilt, die nach dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes angetreten werden und
§ 39k Abs. 6a auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes laufende Bildungskarenzen gilt,Paragraph 39 k, Absatz 6 a, auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes laufende Bildungskarenzen gilt,
Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren können.
für vor dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes bestehenden freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinn des § 39w der § 39j Abs. 1 2. Satz keine Anwendung findet,für vor dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes bestehenden freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinn des Paragraph 39 w, der Paragraph 39 j, Absatz eins, 2. Satz keine Anwendung findet,
§ 39w auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (§ 46 Abs. 3 Z 2 BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung findet.“Paragraph 39 w, auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung findet.“
Artikel 8
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2007, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 5, wird die Wortfolge „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. römisch eins Nr. 100/2002“ durch die Abkürzung „BMSVG“ ersetzt.
Fischer
Molterer