BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 28. Dezember 2007

Teil römisch eins

101. Bundesgesetz:

Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 297 Ausschussbericht 352 Sitzung 40. Bundesrat:, 7796 Ausschussbericht 7828 Sitzung 751.)

101. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Ärztegesetz 1998, das Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Heeresver-sorgungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Familienlasten-ausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes

Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006, und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. Titel

(Grundsatzbestimmungen)

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die einzelnen Abteilungen und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Sofern Betten für Pfleglinge verschiedener Abteilungen zur Verfügung stehen (interdisziplinäre Belegung), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Pfleglinge jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten Abteilung zugeordnet werden können.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 10 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, im Rahmen eines regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (im Folgenden: ÖSG) befindet.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 19 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Landesgesetzgebung hat sicher zu stellen, dass der Arzneimittelkommission jedenfalls ein Vertreter der Sozialversicherung angehört und dass im Wege der Geschäftsordnung der Arzneimittelkommission festgelegt wird, dass die Vorgangsweise gemäß Absatz 4, Ziffer 3, mit diesem Vertreter abzustimmen ist. Darüber hinaus kann die Landesgesetzgebung weitere Vorschriften über die Arzneimittelkommission, insbesondere deren Zusammensetzung, über die Geschäftsordnung, die Einberufung der Kommission, die Verhandlungsführung sowie die von der Kommission allenfalls wahrzunehmenden Kontrollaufgaben, erlassen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 25, Absatz eins, wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „durch die Staatsanwaltschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 27 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, für die Jahre 2005 bis einschließlich 2013 den in Absatz eins, genannten Beitrag so weit zu erhöhen, dass die Summe aller Kostenbeiträge nach Absatz eins bis 6 maximal zehn Euro (Basis 2005) beträgt.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27 b, Absatz 3 und 5 lauten:

  1. Absatz 3,(3) Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen, in welcher Form Leistungen im Nebenkostenstellenbereich und – bis zur Einführung eines bundesweit einheitlichen Abrechnungssystems für den ambulanten Bereich – ambulante Leistungen an Pfleglingen gemäß Absatz eins, durch den Landesgesundheitsfonds abgegolten werden. Dies kann durch die Landesgesetzgebung auch dem Landesgesundheitsfonds übertragen werden.
  2. Absatz 5,Die Übereinstimmung mit den Zielen des ÖSG und die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan und die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, ist Voraussetzung dafür, dass der Träger der Krankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens erhält.“

2. Titel

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Novellierungsanordnung 7, Die Paragraphen 57 bis 59 a lauten:

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Der Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 56 a, im Jahr 2008 folgende Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      1,416 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer im Jahr 2008 nach Abzug des im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, genannten Betrages und
    2. Ziffer 2
      258.426.240,71 Euro.
  2. Absatz 2,Der Bund hat der Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 56 a, ab dem Jahr 2009 jährlich folgende Mittel für die Finanzierung von öffentlichen Krankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und private Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Einen Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins, FAG 2008) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr 2008 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008 ermittelt wird und
    2. Ziffer 2
      einen Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Paragraph 9, Absatz eins, FAG 2008) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages von 258.426.240,71 Euro zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr 2008 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FAG 2008 ermittelt wird.
  3. Absatz 3,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 56 a, jährlich Mittel in der Höhe von 83.573.759,29 Euro.
  4. Absatz 4,Die Bundesgesundheitsagentur leistet an die Landesgesundheitsfonds zur Finanzierung der in Absatz eins, genannten Krankenanstalten jährlich folgende Beiträge:
    1. Ziffer eins
      Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      9,29 % der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      2,87 % der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      83.573.759,29 Euro gemäß Absatz 3,,
    5. Ziffer 5
      49,14 % der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2, nach Maßgabe des Paragraph 59 c und nach Abzug der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, der Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen, Mittel für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, allfälliger Mittel für ELGA und allfälliger Mittel für Anstaltspflege im Ausland,
    6. Ziffer 6
      38,70 % der Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, Ziffer 2,

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer eins, sind mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 an der Umsatzsteuer bzw. für die Jahre ab 2009 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel richtet, an die Bundesgesundheitsagentur eine Woche vor den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Bis zur Ermittlung der Anteile gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, sind vorläufige Werte auf Basis einer aktuellen Prognose heranzuziehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.
  2. Absatz 2,Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils eine Woche vor dem Ende eines jeden Kalenderviertels an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.
  3. Absatz 3,Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 4, sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 25. März, 25. Juni, 25. September und 25. Dezember an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.
  4. Absatz 4,Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner des Folgejahres an die Bundesgesundheitsagentur zu überweisen.
  5. Absatz 5,Ab dem Jahr 2009 sind die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 2, 3, 5 und 6 in Vorschüssen zu erbringen. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach der jeweils letzten Prognose über die Entwicklung der Einnahmen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel; wenn die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen eine deutliche Abweichung von dieser Prognose erwarten lässt, kann der letzte Teilbetrag entsprechend angepasst werden. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Bundesgesundheitsagentur sind auszugleichen.

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:

Burgenland

2,572

Kärnten

6,897

Niederösterreich

14,451

Oberösterreich

13,692

Salzburg

6,429

Steiermark

12,884

Tirol

7,982

Vorarlberg

3,717

Wien

31,376

  1. Absatz 2,Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer eins, sind mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder für das Jahr 2008 an der Umsatzsteuer bzw. für die Jahre ab 2009 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel richtet, an die Landesgesundheitsfonds zu den gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Bis zur Ermittlung der Anteile gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins, sind vorläufige Werte auf Basis einer aktuellen Prognose heranzuziehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.
  2. Absatz 3,Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 2, sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
  3. Absatz 4,Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 sind auf die Landesgesundheitsfonds nach folgendem Hundertsatzverhältnis aufzuteilen:

Burgenland

2,559

Kärnten

6,867

Niederösterreich

14,406

Oberösterreich

13,677

Salzburg

6,443

Steiermark

12,869

Tirol

8,006

Vorarlberg

3,708

Wien

31,465

  1. Absatz 5,Die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Kalenderviertels an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
  2. Absatz 6,Die Mittel der Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 5, sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Zunächst sind davon jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen zu verteilen:
      1. Litera a
        3,63 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich
      2. Litera b
        4,36 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Steiermark
      3. Litera c
        3,63 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Tirol.
    2. Ziffer 2
      Sodann sind
      1. Litera a
        die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens im Ausmaß von 2,9 Mio. Euro jährlich, im Bedarfsfall aufgrund eines einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefassten Beschlusses der Bundesgesundheitskommission von maximal 3,4 Mio. Euro jährlich,
      2. Litera b
        die Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen im Ausmaß von 5 Mio. Euro jährlich,
      3. Litera c
        die Mittel zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen und für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung im Ausmaß von 3,5 Mio. Euro jährlich und
      4. Litera d
        nach Vorliegen einer Kosten-Nutzenbewertung sowie nach Maßgabe von einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefassten Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission maximal insgesamt 10 Mio. Euro (für den Zeitraum 2008 bis 2013) für die Konzeption, Umsetzung und den Betrieb der Architekturkomponenten gemäß den Planungen für die erste Umsetzungsphase der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA)
      abzuziehen und von der Bundesgesundheitsagentur einzubehalten und gemäß Paragraph 59 d und Paragraph 59 e, bzw. entsprechender Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission zu verwenden.
    3. Ziffer 3
      Von den nach den Abzügen gemäß Ziffer 2, verbleibenden Mitteln sind weiters allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Artikel 45, Absatz 2, der für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013 abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zu verwenden.
    4. Ziffer 4
      Die nach den Abzügen gemäß Ziffer 2 und 3 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl, die sich nach dem von der Statistik Österreich auf Grund der ordentlichen Volkszählung 2001 festgestellten Ergebnis bestimmt, wobei die entsprechenden Hundertsätze auf drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Landesgesundheitsfonds nach Maßgabe des Paragraph 59 c, zu überweisen.
    5. Ziffer 5
      Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Ziffer 4, sind die Vermögenserträge der Bundesgesundheitsagentur und allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, für Projekte und Planungen sowie für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung und für die Finanzierung der ELGA den einzelnen Landesgesundheitsfonds zuzuteilen.
  3. Absatz 7,Die Mittel gemäß Absatz 6, Ziffer eins und 4 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres, wobei die erste Rate am 20. April 2008 fällig ist, an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 59 c, erfüllt sind.
  4. Absatz 8,Die Mittel der Bundesgesundheitsagentur gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 6, sind gemäß der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Zunächst sind davon jährlich Vorweganteile abzuziehen und folgendermaßen zu verteilen:
      1. Litera a
        2 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Niederösterreich
      2. Litera b
        2 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich
      3. Litera c
        2 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Salzburg
      4. Litera d
        14 Mio. Euro für den Landesgesundheitsfonds Tirol.
    2. Ziffer 2
      Die nach den Abzügen gemäß Ziffer eins, verbleibenden Mittel sind zur Hälfte entsprechend der aufgrund der Volkszählung 2001 auf drei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet errechneten Prozentsätze und zur Hälfte unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen:

Burgenland

2,187

Kärnten

7,544

Niederösterreich

16,062

Oberösterreich

18,348

Salzburg

6,291

Steiermark

13,663

Tirol

9,371

Vorarlberg

3,498

Wien

23,036

  1. Absatz 9,Die Mittel gemäß Absatz 8, Ziffer eins und 2 sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres, wobei die erste Rate am 20. April 2008 fällig ist, an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
  2. Absatz 10,Ab dem Jahr 2009 sind die Mittel gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 2, 3, 5 und 6 – mit Ausnahme der Vorweganteile gemäß Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 8, Ziffer eins, - in Vorschüssen an die Landesgesundheitsfonds zu überweisen. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach der jeweils letzten Prognose über die Entwicklung der Einnahmen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel; wenn die tatsächliche Entwicklung der Einnahmen eine deutliche Abweichung von dieser Prognose erwarten lässt, kann der letzte Teilbetrag entsprechend angepasst werden. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben der Landesgesundheitsfonds sind auszugleichen.

Paragraph 59 a,

Aufgaben der Bundesgesundheitsagentur sind:

  1. Absatz eins,Die Bundesgesundheitsagentur hat im Rahmen der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Österreich folgende Aufgaben unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen sowie regionaler und länderspezifischer Erfordernisse wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Erarbeitung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen,
    2. Ziffer 2
      Erstellung von Vorgaben für die transparente Darstellung der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände und von Vorgaben für die transparente Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
    3. Ziffer 3
      Festlegung der Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planung im Gesundheitswesen, insbesondere für die ambulante Versorgungsplanung,
    4. Ziffer 4
      Leistungsangebotsplanung als Rahmen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die Qualitätsvorgaben gemäß Ziffer eins, zu berücksichtigen sind, und Entwicklung geeigneter Formen der Zusammenarbeit von Leistungserbringern,
    5. Ziffer 5
      Erarbeitung und Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,
    6. Ziffer 6
      Entwicklung und Weiterentwicklung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche,
    7. Ziffer 7
      Erarbeitung von Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung eines Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist,
    8. Ziffer 8
      Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
    9. Ziffer 9
      Mitwirkung im Bereich Gesundheitstelematik und der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA),
    10. Ziffer 10
      Festlegung von Impfprogrammen auf der Grundlage evidenzbasierter Studien unter Beibehaltung des bisherigen Finanzierungsschlüssels,
    11. Ziffer 11
      Weiterentwicklung der Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool) gemäß Artikel 31, der für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013 abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
    12. Ziffer 12
      Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur,
    13. Ziffer 13
      Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses und
    14. Ziffer 14
      Evaluierung der von der Bundesgesundheitsagentur wahrgenommenen Aufgaben.
  2. Absatz 2,Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abgesichert wird.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 59 c, lautet:

Paragraph 59 c,

Bei maßgeblichen Verstößen gegen festgelegte Pläne (z.B. ÖSG) und Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation (zB des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,) hat die Bundesgesundheitsagentur den entsprechenden Länderanteil an den Mitteln gemäß Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer 5, zurückzuhalten, bis das Land oder der Landesgesundheitsfonds nachweislich die zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 59 d, wird die Bezeichnung „ÖBIG“ jeweils durch die Bezeichnung „GÖG“, die Bezeichnung „ÖBIG-Transplant“ jeweils durch die Bezeichnung „GÖG/ÖBIG-Transplant“ sowie die Wortfolge „(Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2,)“jeweils durch die Wortfolge „(Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraphen 59 e und 59 f lauten:

Paragraph 59 e,

  1. Absatz eins,Zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen sowie für wesentliche Vorsorgeprogramme und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung können von der Bundesgesundheitsagentur höchstens 3,5 Mio. Euro jährlich verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die geförderten Maßnahmen haben sich am Kriterienkatalog sowie den Definitionen, thematischen Prioritäten und Leitlinien für Mittelvergabe und –verwendung des „Konzepts für überregional bedeutsame Vorsorgemaßnahmen“ zu orientieren. Die von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen „Richtlinien zur Finanzierung überregional bedeutsamer Vorsorgeprogramme“ und die „Richtlinien für die Förderung von Pilotprojekten zur Einführung des Mammographie-Screenings in Österreich“ sind einzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Verwendung der Mittel gemäß Absatz eins, wird in der Bundesgesundheitskommission im Einvernehmen mit den Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegt.
  4. Absatz 4,Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.

Paragraph 59 f,

Über den Einsatz der für die Finanzierung von Projekten und Planungen gemäß Paragraph 59, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, einzubehaltenden Mittel (max. 5 Mio. Euro) entscheidet die Bundesgesundheitsagentur.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 59 g, lautet:

Paragraph 59 g,

  1. Absatz eins,Das Organ der Bundesgesundheitsagentur ist die Bundesgesundheitskommission.
  2. Absatz 2,Die Bundesgesundheitskommission besteht aus 31 Mitgliedern, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sind:
    1. Ziffer eins
      Sieben Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied bestellt jedes Land;
    3. Ziffer 3
      sechs Mitglieder bestellt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    4. Ziffer 4
      je ein Mitglied bestellen die Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden;
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied bestellt die Österreichische Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat;
    6. Ziffer 6
      ein gemeinsames Mitglied bestellen die Patientenvertretungen;
    7. Ziffer 7
      ein Mitglied bestellt die Österreichische Ärztekammer;
    8. Ziffer 8
      ein Mitglied bestellt die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
    9. Ziffer 9
      ein Mitglied bestellt die Österreichische Apothekerkammer;
    10. Ziffer 10
      ein Mitglied bestellt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;
    11. Ziffer 11
      ein Mitglied bestellt die für die in Paragraph 149, Absatz 3, ASVG genannten Krankenanstalten im Betracht kommende gesetzliche Interessensvertretung;
    für jedes der so bestellten Mitglieder der Bundesgesundheitskommission kann ein ständiges Ersatzmitglied bestellt werden. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Vertretung durch Vollmacht möglich.
  3. Absatz 3,Mitglied der Bundesgesundheitskommission kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
  4. Absatz 4,Ist die Bestellung von Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission erforderlich, so hat das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Stellen schriftlich dazu aufzufordern. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission Berechtigten von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Bundesgesundheitskommission außer Betracht.
  5. Absatz 5,Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder, sofern diese Agenden durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin einem Staatssekretär bzw. einer Staatssekretärin zur selbstständigen Besorgung übertragen worden sind, dieser bzw. diese zu führen. Ist der zuständige Bundesminister bzw. die zuständige Bundesministerin, oder im Falle der Übertragung der bzw. die mit der selbstständigen Besorgung beauftragte Staatssekretär bzw. Staatssekretärin verhindert, den Vorsitz zu führen, so hat der zuständige Bundesminister bzw. die zuständige Bundesministerin einen Vertreter bzw. eine Vertreterin aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend mit dem Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission zu betrauen.
  6. Absatz 6,Die Bundesgesundheitskommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.
  7. Absatz 7,Die Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur führt das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium.
  8. Absatz 8,Die Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder je drei Stimmen haben und den Mitgliedern gemäß Absatz 2, Ziffer 8 bis 11 kein Stimmrecht zukommt. Für Beschlussfassungen ist – ausgenommen in den Angelegenheiten gemäß Paragraph 59 a, Absatz eins, Ziffer 12,, sofern es sich um Mittel für die Finanzierung von Projekten und Planungen gemäß Paragraph 59 f, handelt, und Paragraph 59 a, Absatz eins, Ziffer 13, – ein Einvernehmen mit den Ländern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erforderlich.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 62 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „beim Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ durch die Wortfolge „bei der Gesundheit Österreich GesmbH, Geschäftsbereich ÖBIG,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 62 c, werden folgende Paragraphen 62 d und 62 e samt Überschriften eingefügt, der bisherige Paragraph 62 d, erhält die Bezeichnung „§ 62f“:

„Widerspruchsregister

Paragraph 62 d,

  1. Absatz eins,Das Widerspruchsregister (Paragraph 62 a, Absatz eins,) dient dem Zweck, auf Verlangen von Personen, die eine Organspende ausdrücklich ablehnen, den Widerspruch gesichert zu dokumentieren, um eine Organentnahme in Österreich wirksam zu verhindern.
  2. Absatz 2,Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Widerspruchsregister hat auf Verlangen der Person, die eine Organspende ausdrücklich ablehnen will, zu erfolgen. Dieses muss die Unterschrift der Person tragen. Mit dem Verlangen erfolgt die Zustimmung zur Verarbeitung der Daten.
  3. Absatz 3,Im Widerspruchsregister können folgende Daten der Person, die einen Widerspruch erklärt hat oder für die ein Widerspruch erklärt wurde, verarbeitet werden: Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Adresse, gegebenenfalls Name des gesetzlichen Vertreters.
  4. Absatz 4,Über die erfolgte Eintragung wird durch die Gesundheit Österreich GesmbH eine Eintragungsbestätigung ausgestellt. Der Widerspruch gegen eine Organentnahme und die damit verbundene Zustimmung zur Verarbeitung der Daten im Widerspruchsregister kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. In diesem Fall ist die Eintragung unverzüglich zu löschen.
  5. Absatz 5,Die Gesundheit Österreich GesmbH hat für den Betrieb des Widerspruchsregisters Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraphen 14 f, Datenschutzgesetz 2000 zu ergreifen. Es ist eine Datensicherheitsvorschrift, in der sämtliche für den Betrieb des Widerspruchsregisters erforderliche Datensicherheitsmaßnahmen anzuordnen sind, zu erlassen.
  6. Absatz 6,Die Zugriffsberechtigungen sind für die zugriffsberechtigten Mitarbeiter der Gesundheit Österreich GesmbH individuell zuzuweisen. Eine Zugriffsberechtigung auf das Widerspruchsregister darf nur eingeräumt werden, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß Paragraph 15, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und die Datensicherheitsvorschrift nach Absatz 5, belehrt wurden.
  7. Absatz 7,Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwenden.
  8. Absatz 8,Es ist sicherzustellen, dass Identität und Rolle der Zugriffsberechtigten bei jedem Zugriff dem Stand der Technik entsprechend nachgewiesen und dokumentiert wird.
  9. Absatz 9,Es ist sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen berücksichtigende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen (Viren) zu verhindern.
  10. Absatz 10,Alle im Bereich des Widerspruchsregisters durchgeführten Datenverwendungsvorgänge, wie Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen sind zu protokollieren.

Verpflichtung der Krankenanstalten

Paragraph 62 e,

Jede nach Paragraph 62 a, Absatz 3, zur Entnahme berechtigte Krankenanstalt ist verpflichtet, vor einer Entnahme von Organen, Organteilen oder Zellen und Gewebe bei Verstorbenen durch eine Anfrage bei der Gesundheit Österreich GesmbH sicherzustellen, dass keine Eintragung eines Widerspruchs im Widerspruchsregister vorliegt.“

3. Titel

  1. Absatz eins,Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zum 1. Titel innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2008 in Kraft zu setzen.
  2. Absatz 2,Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich des 1. Titel steht dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu.
  3. Absatz 3,Der 2. Titel tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung des 2. Titels ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend betraut.
  5. Absatz 5,Das Vermögen der mit der KAKuG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, eingerichteten Bundesgesundheitsagentur geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die aufgrund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitsagentur über. Beschlüsse der mit der KAKuG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, eingerichteten Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
  6. Absatz 6,Ein bestelltes Mitglied der mit der KAKuG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, eingerichteten Bundesgesundheitskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundesgesundheitskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
  7. Absatz 7,Auf einen Regressanspruch der Bundesgesundheitsagentur gegen Mitglieder der Bundesgesundheitskommission ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,) sinngemäß anzuwenden.

Artikel 2

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 195, Absatz 6 f, zweiter Satz lautet:

„Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz, insbesondere den in Paragraph 49, festgelegten Pflichten des Arztes, auch auf dem Gebiet der Qualitätssicherung, entspricht.“

Artikel 3

Änderung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (PRIKRAF-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Fondskommission besteht aus 11 Mitgliedern. Als solche gehören ihr an:
    1. Ziffer eins
      drei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Vertreterinnen/Vertreter,
    2. Ziffer 2
      zwei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend,
    3. Ziffer 3
      fünf vom Fachverband der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe der Wirtschaftskammer Österreichs (im Folgenden kurz Fachverband) entsandte Vertreterinnen/Vertreter,
    4. Ziffer 4
      eine/ein von den Ländern nominierte Vertreterin/Vertreter.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter mindestens ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei der/dem Vertreterin/Vertreter der Länder (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,) kein Stimmrecht zukommt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse in Angelegenheiten gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.“

Novellierungsanordnung 3, Der Paragraph 24, lautet:

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in und mit 31. Dezember 2013 außer Kraft. Der PRIKRAF hat jedenfalls die Verpflichtungen, die vor und während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind, auch nach dem 31. Dezember 2013 zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Verfahren vor der Schiedskommission, die bei Außerkrafttreten dieses Gesetzes noch anhängig sind, sind zu Ende zu führen.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 12, Absatz eins und 13 Absatz 3, sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Die Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

KA-Nr.

PRIKRAF-Krankenanstalten

Adresse

PLZ

Ort

K212

Privatklinik Maria Hilf

Klagenfurt

Radetzkystr. 35

9020

Klagenfurt

K221

Privatklinik Althofen

Moorweg 30

9330

Althofen

K223

Privatklinik Villach

Dr. Walter-Hochsteiner-Straße

9504

Warmbad Villach

K224

SKA Althofen

Moorweg 30

9330

Althofen

K225

SKA Schrothkur

Obervellach

Johann-Schroth-Weg 137

9821

Obervellach

K365

SKA für Herz- und Kreislauferkrankungen Groß Gerungs

Am Kreuzberg 310

3920

Groß Gerungs

K370

SKA Moorheilbad Harbach

 

3970

Moorbad Harbach

K421

Diakonissen-Krankenhaus Linz

Weißenwolffstr. 15

4020

Linz

K443

Sanatorium St. Georgen

Kogl 4

4880

St. Georgen im Attergau

K445

Privatklinik Wels St. Stephan

Salzburger Str. 65

4600

Wels

K518

Krankenanstalt Obertauern Dr. Aufmesser

Obertauern 115

5562

Obertauern

K519

Sanatorium Oberthurnhof Hallein

St. Jakob am Thurn 4

5412

Puch bei Hallein

K521

Krankenanstalt Radstadt

Dr. Aufmesser

Judenbühel Nr. 3

5550

Radstadt

K526

Diakonissen-Krankenhaus

Salzburg

Guggenbichlerstr. 20

5026

Salzburg

K530

Privatklinik Wehrle Salzburg

Haydnstr. 18

5020

Salzburg

K544

Privatklinik Ritzensee

Schmalenbergham 4

5760

Saalfelden

K546

EMCO Privatklinik

Martin-Hell-Str. 7-9

5422

Bad Dürrnberg

K547

Klinik St. Barbara Vigaun

Karl-Röhammerweg 91

5400

Vigaun

K549

Sanatorium Pierer

Sinnhubstr. 2

5020

Salzburg

K550

Krankenanstalt Altenmarkt GmbH & Co KG

Schwimmbadgasse 600

5541

Altenmarkt

K623

Privatklinik Leech

Hugo-Wolf-G. 2-4

8010

Graz

K624

Privatklinik der Kreuzschwestern Maria Hilf

Kreuzg. 35

8010

Graz

K625

Sanatorium St. Leonhard

Schanzelg. 42

8010

Graz

K659

Sanatorium Hansa

Körblerg. 42

8010

Graz

K661

Sanatorium Feldbach

Jahnweg 4

8330

Feldbach

K667

Privatklinik Kastanienhof

Gritzenweg 16

8052

Graz-Wetzelsdorf

K668

Sanatorium Lassnitzhöhe

Miglitzpromenade 18

8801

Laßnitzhöhe

K670

Theresienhof Krankenhaus für Orthopädie und orthopädische

Rehabilitation

Hauptplatz 3-5

8130

Frohnleiten

K674

Privatklinik Graz Ragnitz

Berthold-Linder-Weg 15

8047

Graz

K708

Sanatorium Kettenbrücke der Barmherzigen Schwestern

Sennstr. 1

6020

Innsbruck

K709

Sanatorium der Kreuzschwestern Ges.m.b.H.

Lärchenstraße 41

6063

Rum

K732

Kursana Sanatorium Wörgl

Fritz-Atzl-Straße 8

6300

Wörgl

K801

Haus St. Josef in Au

Jaghausen 6

6883

Au

K804

Sanatorium Mehrerau, Bregenz

Mehrerauerstr. 72

6900

Bregenz

K812

Sanatorium Dr. Felbermayer,

Gaschurn

Nr. 20a

6793

Gaschurn/Montafon

K838

Sanatorium Dr. Rhomberg, Lech

Oberstubenbach 349

6764

Lech

K853

Sanatorium Dr. Schenk, Schruns

Montafonerstr. 29

6780

Schruns

K905

Confraternität - Privatklinik Josefstadt

Skodagasse 32

1080

Wien

K911

Goldenes Kreuz Privatklinik

Lazarettgg. 16-18

1090

Wien

K913

Sanatorium Hera

Löblichgasse 14

1090

Wien

K949

Rudolfinerhaus

Billrothstr. 78

1190

Wien

K951

Sanatorium Liebhartstal

Kollburgg. 6-10

1160

Wien

K954

Wiener Privatklinik

Pelikangasse 15

1090

Wien

K963

Privatklinik Döbling

Heiligenstädter Str. 63

1190

Wien“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (68. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, und b)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12, Absatz 6, wird der Ausdruck „der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, und b bezeichneten Personen“ durch den Ausdruck „der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bezeichneten Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 20, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, und b“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, lit. a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, wird folgender Satz angefügt:

“weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Hauptverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten;“

Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des 4. Unterabschnitts des Abschnittes römisch drei, Erster Teil lautet:

„Elektronisches Verwaltungssystem und Elektronische Gesundheitsakte“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 31 a, ist folgende Überschrift voranzustellen:

„Grundlagen des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY)“

Novellierungsanordnung 7a, Dem Paragraph 31 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Der Hauptverband hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den Krankenanstalten für deren Leistungserbringung und –verrechnung auf automationsunterstütztem Weg über das elektronische Verwaltungssystem (Paragraph 31 a,) durch Verwendung der e-card Auskünfte zur Feststellung von Ansprüchen der Versicherten aus der Krankenversicherung zu erteilen. Die Krankenversicherungsträger haben die für diese Auskunftserteilung notwendigen Daten (Sozialversicherungsnummer, Vorname, Familienname, Titel, Geburtsdatum, Geschlecht, leistungszuständiger Sozialversicherungsträger, Versicherungsart, Geld- oder Sachleistungsberechtigung, Versichertenkategorie, Gebührenbefreiung) bereit zu stellen. Für Fälle, in denen in der Krankenanstalt keine e-card vorgelegt wird, ist ebenfalls eine gesicherte online-Prüfungsmöglichkeit von Versicherungsansprüchen mittels der Sozialversicherungsnummer, der Europäischen Krankenversicherungskarte oder eines gleichwertigen Anspruchsnachweises vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 31 c, wird folgender Paragraph 31 d, samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

Paragraph 31 d,

Der Hauptverband hat sich an der Planung zur Einführung und Umsetzung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) zu beteiligen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 37, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, b, h, und i“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, h, und i“ und der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, und b“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, lit. a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird der Ausdruck „6,8 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird der Ausdruck „6,8 %“ durch den Ausdruck „6,85 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, wird der Ausdruck „6,5 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, wird der Ausdruck „6,5 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    In der Krankenversicherung
    1. Litera a
      der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,47 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,48 %,
    2. Litera b
      der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,6 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,45 %,
    3. Litera c
      der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, e, und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,52 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,53 %,
              der allgemeinen Beitragsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    In der Krankenversicherung
    1. Litera a
      der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,42 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,43 %,
    2. Litera b
      der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,55 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,4 %,
    3. Litera c
      der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, e, und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,47 %, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,48 %,
    der allgemeinen Beitragsgrundlage.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 wird der Ausdruck „4,85 %“ durch den Ausdruck „5 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 wird der Ausdruck „4,85 %“ durch den Ausdruck „4,9 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 73, Absatz 2, wird der Ausdruck „180 %“ durch den Ausdruck „181 %“, der Ausdruck „173 %“ durch den Ausdruck „174 %“ und der Ausdruck „318 %“ durch den Ausdruck „322 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 73, Absatz 4, wird der Ausdruck „180 %“ durch den Ausdruck „181 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, und b“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, lit. a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, und b“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, lit. a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 84 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Hauptverband hat Vertreter/Vertreterinnen in die Bundesgesundheitskommission der Bundesgesundheitsagentur sowie ohne Stimmrecht in die jeweiligen Gesundheitsplattformen im Rahmen der Landesgesundheitsfonds zu entsenden.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 84 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Sozialversicherungsträger haben als Beitrag zum Reformpool (Paragraph 59 a, Absatz eins, Ziffer 11, KAKuG) für Projekte der Integrierten Versorgung, für Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich bewirken sowie für die sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs im Bedarfsfall die erforderlichen Mittel zu überweisen (Artikel 31, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens).“

Novellierungsanordnung 33a, Paragraph 120, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Darüber hinaus gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft bei Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG, KGG oder KBGG sowie bei Versicherten nach Paragraph 43, Absatz 2, KGG in jenem Zeitpunkt und für jenen Zeitraum als eingetreten, in dem im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 2, auf Grund eines arbeitsinspektions- oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 4, auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 122, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Über die Bestimmungen des Absatz 2, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 130, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Hält sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr beim zuständigen Versicherungsträger zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Dies gilt auch für ihre sich ebenfalls im Zusammenhang mit dem dienstlichen Auftrag im Ausland aufhaltenden Angehörigen, unbeschadet einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Folge eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder hinsichtlich der Sachleistungen unbeschadet einer Anspruchsberechtigung nach Paragraph 122, Absatz 3, Solange der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins,, 3 und 4 weiter gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des Dienstgebers auf die Sachleistungen.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 134, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 122 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 durch den Ausdruck „§ 122 Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 und Absatz 3 a, ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 136, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, vorgesehenen Obergrenze abzusehen.“

Novellierungsanordnung 37a, Paragraph 138, Absatz 2, Litera f, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 37b, Im Paragraph 139, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Für Bezieher/innen einer Leistung nach dem AlVG, dem ÜHG und dem AMSG gebührt das Krankengeld auch diesfalls erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.“

Novellierungsanordnung 38, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 148, erster Satz wird der Ausdruck „nach Artikel 14, durch den Ausdruck „nach Artikel 18, ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, (Grundsatzbestimmung) Im Paragraph 148, Ziffer 3, letzter Satz wird der Ausdruck „"Art". 20“ durch den Ausdruck „"Art". 25“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39a, Im Paragraph 149, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für jene bettenführenden Krankenanstalten, die von einem zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich abzuschließenden Zusatzvertrag umfasst sind.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 149, Absatz 3 a, lautet:

  1. Absatz 3 a,(3a) Der Betrag nach Absatz 3, erster Satz erhöht sich im Jahr 2005 um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004 gestiegen sind. In den Jahren 2006 und 2007 errechnet sich dieser Betrag aus dem jeweiligen Betrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangen Jahr gestiegen sind. Im Jahr 2008 erhöht sich dieser Betrag um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 gestiegen sind, zuzüglich 380 000 Euro. Die Pauschalbeträge für die Jahre 2009 bis 2013 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbetrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Paragraph 447 f, Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden. Der vorläufige Betrag ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahresbetrag des Pauschalbetrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen des jeweiligen Folgejahres, zu errechnen. Die endgültige Abrechnung hat jeweils bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 40a, Paragraph 162, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Über die vorstehenden Fristen vor und nach der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld ferner für jenen Zeitraum, während dessen Dienstnehmerinnen und Bezieherinnen einer Leistung nach dem AlVG, KGG oder KBGG sowie Versicherte nach Paragraph 43, Absatz 2, KGG im Einzelfall bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 2, auf Grund eines arbeitsinspektions- oder amtsärztlichen, bei Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 4, auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.“

Novellierungsanordnung 40b, Im Paragraph 162, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für Dienstnehmerinnen nach Paragraph 4, Absatz 4, ist das tägliche Nettoeinkommen unter Zugrundelegung des im ersten Satz genannten Arbeitsverdienstes nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz AlVG zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 40c, Im Paragraph 162, Absatz 3 a, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „den nach Paragraph 4, Absatz 4, Pflichtversicherten sowie“.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 181, Absatz eins, wird jeweils der Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, und b“ durch den Ausdruck „§ 8 Absatz eins, Ziffer 3, lit. a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41a, Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 091,14 €“ durch den Ausdruck „1 120,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41b, Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „726,00 €“ jeweils durch den Ausdruck „747,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41c, Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „267,04 €“ durch den Ausdruck „274,76 €“ und der Ausdruck „400,94 €“ durch den Ausdruck „412,54 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41d, Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „474,51 €“ durch den Ausdruck „488,24 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41e, Im Paragraph 293, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „76,09 €“ durch den Ausdruck „78,29 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 322 a, Absatz 2, und 4 wird der Ausdruck „2008“ jeweils durch den Ausdruck „2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42a, Nach Paragraph 322 a, wird folgender Paragraph 322 b, samt Überschrift eingefügt:

„Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für die zusätzlichen Aufwände aus der Einführung der Obergrenze bei Rezeptgebühren

Paragraph 322 b,

  1. Absatz eins,Der Hauptverband hat jährlich bis zum 31. Oktober für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals zum 31. Oktober 2009, zu ermitteln, wie hoch die Ausfälle an Rezeptgebühren für jeden Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG waren. Die Beträge sind kaufmännisch auf volle tausend Euro zu runden.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, festgestellten Ausfälle sind über ein Verrechnungskonto so auszugleichen, dass jeder Krankenversicherungsträger nach Maßgabe der vorhandenen Mittel einen im Verhältnis zu den Aufwänden entsprechend hohen Ausgleich erhält. Dieser Ausgleich ist aus den Einnahmen zu finanzieren, die die Krankenversicherungsträger auf Grund eines Beitragssatzanteiles von 0,15 Prozentpunkten aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten, soweit diese durch den Pensionsversicherungsträger zu tragen sind (Hebesätze nach den Paragraphen 73, ASVG, 29 GSVG und 26 BSVG), erhalten. Die Krankenversicherungsträger haben diese Mittel, soweit sie zum Ausgleich notwendig sind, dem Hauptverband zu überweisen. Der Hauptverband hat diese Mittel getrennt von seinem sonstigen Vermögen zu verwalten und einschließlich allfälliger Zinseinnahmen vollständig zur Durchführung dieser Bestimmung zu verwenden. Mittel, die zur Finanzierung des Ausgleichs nicht notwendig sind, verbleiben dem jeweiligen Krankenversicherungsträger.“

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Vertrags-Gruppenpraxen mit dem Ziel“ durch den Ausdruck „Vertrags-Gruppenpraxen unter Bedachtnahme auf die regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) mit dem Ziel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 342, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Vereinbarung über die Vergütung der Tätigkeit sind die im Rahmen der Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur beschlossenen Qualitätsvorgaben einzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 45, Dem Paragraph 348 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„§ 342 Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 349, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Bei den Vereinbarungen über die Vergütungen der Tätigkeiten sind die im Rahmen der Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur beschlossenen Qualitätsvorgaben einzubeziehen.“

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 351 g, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Weiters gehört der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesländer an, mit der/dem Empfehlungen, ob neue Arzneispezialitäten intra- und/oder extramural verabreicht werden können, abzustimmen sind, ohne dass sich die Mehrheitsverhältnisse in der Kommission dadurch ändern.“

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 442, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „der Österreichischen Ärztekammer,“ der Ausdruck „der Österreichischen Zahnärztekammer,“ eingefügt sowie der Ausdruck „der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen“ durch den Ausdruck „dem Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen, der Pharmig Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 447 a, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,(10) Der Bundesminister für Finanzen überweist für die Jahre 2008 bis 2013 aus Mitteln der Tabaksteuer einen Betrag von 12 423 759,09 Euro jeweils im September des Jahres an den Ausgleichsfonds.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 447 f, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Träger der Sozialversicherung leisten an die Landesgesundheitsfonds für die Jahre 2008 bis 2013 einen Pauschalbeitrag für Leistungen der Krankenanstalten nach Paragraph 148, Ziffer 3, Die Pauschalbeiträge für die Jahre 2009 bis 2013 errechnen sich aus dem jeweiligen Jahresbeitrag des Vorjahres, erhöht um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Mehreinnahmen aus
    • Strichaufzählung
      der Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlagen auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,,
    • Strichaufzählung
      der Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung um 0,1 Prozentpunkte zum 1. Jänner 2005 auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, und
    • Strichaufzählung
      der auf Grund der Beitragssatzerhöhung um 0,15 Prozentpunkte für Pensionisten und Pensionistinnen ab 1. Jänner 2008 aus Budgetmittel des Bundes erhöhten Überweisung der Pensionsversicherungsträger an die Krankenversicherung
    sind bei der Berechnung der Steigerungssätze für die Jahre 2008 bis 2013 nicht zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 447 f, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der vorläufige Pauschalbeitrag nach Absatz eins, ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres aus dem Jahresbetrag des Pauschalbeitrages nach endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene Jahr, vervielfacht mit den vorläufigen Prozentsätzen des jeweiligen Folgejahres, zu errechnen. Die vorläufigen Prozentsätze sind die geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr. Die endgültige Abrechnung des Pauschalbeitrages nach Absatz 3, Ziffer eins und 2 hat bis zum 31. Oktober des Folgejahres zu erfolgen, wobei Abrechnungsreste unverzüglich zu überweisen sind.“

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 447 f, Absatz 6, wird der Ausdruck „2005 bis 2008“ durch den Ausdruck „2008 bis 2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 447 f, Absatz 10, entfallen die Ausdrücke „Betriebskrankenkasse Semperit“ und „0,17647 %“; der Ausdruck „11,65468 %“ wird durch den Ausdruck „11,83115 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 447 f, Absatz 11, entfallen die Ausdrücke „Betriebskrankenkasse Semperit“ und „0,07031 %“; der Ausdruck „11,07548 %“ wird durch den Ausdruck „11,14579 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 447 f, Absatz 12, letzter Satz entfällt der Ausdruck „ , wobei für die Jahre 2005 und 2006 die endgültigen Gesamtbeiträge zur Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2003 bzw. 2004 zu Grunde zu legen sind“.

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 447 f, Absatz 14, wird der Ausdruck „2005 bis 2008“ durch den Ausdruck „2008 bis 2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 447 f, Absatz 16, lautet:

  1. Absatz 16,(16) Aus den Mitteln gemäß Absatz 3, Ziffer 3, und 4 erhalten die Landesgesundheitsfonds der Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und Tirol Vorweganteile jährlich in folgender Höhe in Millionen Euro:

Diese Vorweganteile sind jeweils zur Hälfte von den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 3 und zur Hälfte von den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 4, zu überweisen, und zwar hinsichtlich der Mittel nach Absatz 3, Ziffer 3, in den Jahren 2008 bis 2013 jeweils in zwölf gleichen Monatsbeträgen, bei den Mitteln nach Absatz 3, Ziffer 4, jeweils zur Gänze bei der Überweisung des Jahresbetrages.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 447 f, Absatz 17, erster und zweiter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Landesgesundheitsfonds haben dem Hauptverband bis jeweils spätestens 31. März eines jeden Jahres die Höhe der Einnahmen des Vorjahres an den Beiträgen nach Paragraph 27 a, Absatz 3, KAKuG bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 447 h, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Die Überweisung der verbleibenden Mittel an die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Träger der Krankenversicherung erfolgt nach Maßgabe des Einlangens unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen durch Beschluss der Trägerkonferenz.“

Novellierungsanordnung 59a, Nach Paragraph 459 d, wird folgender Abschnitt römisch acht a samt Überschrift eingefügt:

„ABSCHNITT römisch acht a

Mitwirkung im Gesundheitsbereich und Berechtigung zur Datenverarbeitung

Zusammenwirken bei der Gesundheitsversorgung

Paragraph 459 e,

  1. Absatz eins,Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband sind ermächtigt, gemeinsam oder gemeinsam mit dem Bund, einem oder mehreren Ländern oder von ihnen beauftragten Einrichtungen Projekte über die Optimierung von Verwaltungsabläufen und Verwaltungsabläufe betreffend die inte-grierte gesundheitliche Versorgung der Versicherten durchzuführen. Solche Projekte oder Verwaltungsabläufe können zum Zweck der Verbesserung der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erfolgen (zB Case Management, Disease Management, Entlassungsmanagement).
  2. Absatz 2,Folgende zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Projekte und Verwaltungsabläufe notwendigen Gesundheitsdaten dürfen von den Projektträgern und den für vereinbarte Verwaltungsabläufe Verantwortlichen in anonymisierter Form oder, wenn ein Bezug zur versicherten Person notwendig ist, in pseudonymisierter Form verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Daten über die behandelnde Einrichtung,
    2. Ziffer 2
      Daten zur Patienten und Patientinnenidentifikation,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Sterbedaten,
    4. Ziffer 4
      relevante Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation,
    5. Ziffer 5
      relevante Daten zum Versorgungsprozess und zur Nachsorge und
    6. Ziffer 6
      Daten zur Ergebnismessung.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung eines Projektes oder eines vereinbarten Verwaltungsablaufes dürfen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form nur jene direkt personenbezogenen Daten herangezogen werden, die von den Projektträgern und den für vereinbarte Verwaltungsabläufe Verantwortlichen bereits für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen. Diese Daten dürfen zur unverzüglichen Anonymisierung oder Pseudonymisierung an eine Stelle überlassen werden, die über die hiezu nötige Sachkenntnis und Verlässlichkeit verfügt. Nach erfolgter Anonymisierung oder Pseudonymisierung ist der Personenbezug unverzüglich zu löschen. Der Zugriff durch Andere auf die zu anonymisierenden oder pseudonymisierenden Daten oder die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist verboten.“

Novellierungsanordnung 60, Im Paragraph 472 a, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „8 %“ durch den Ausdruck „8,45 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, Im Paragraph 472 a, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „8 %“ durch den Ausdruck „8,35 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Im Paragraph 472 a, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „3,6 %“ durch den Ausdruck „4,05 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, Im Paragraph 472 a, Absatz 2, zweiter Satz wird der Ausdruck „4,4 %“ durch den Ausdruck „4,35 %“ und der Ausdruck „3,6 %“ durch den Ausdruck „4 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 472 a, Absatz 2, entfällt der vierte Satz.

Novellierungsanordnung 65, Paragraph 472 a, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 66, Im Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „ab dem Beitragszeitraum Juli 1993 6,9 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 67, Im Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „6,85 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Im Paragraph 474, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „ab dem Beitragszeitraum Juli 1993 6,9 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, Im Paragraph 474, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, Im Paragraph 479 d, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „5,6 %“ durch den Ausdruck „6,05 %“, der Ausdruck „3,20 %“ durch den Ausdruck „3,425 %“ und der Ausdruck „2,4 %“ durch den Ausdruck „2,625 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, Im Paragraph 479 d, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „5,6 %“ durch den Ausdruck „5,95 %“, der Ausdruck „3,20 %“ durch den Ausdruck „3,375 %“ und der Ausdruck „2,4 %“ durch den Ausdruck „2,575 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 72, Im Paragraph 479 d, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „5,85 %“ durch den Ausdruck „6,3 %“, der Ausdruck „3,45 %“ durch den Ausdruck „3,675 %“ und der Ausdruck „2,4 %“ durch den Ausdruck „2,625 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Im Paragraph 479 d, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „5,85 %“ durch den Ausdruck „6,2 %“, der Ausdruck „3,45 %“ durch den Ausdruck „3,625 %“ und der Ausdruck „2,4 %“ durch den Ausdruck „2,575 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Im Paragraph 479 d, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 545, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Mit der Vollziehung des Paragraph 447 a, Absatz 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Novellierungsanordnung 75a, Im Paragraph 617, Absatz 9, Einleitung wird der Ausdruck „2006, 2007 und 2008“ durch den Ausdruck „2006 und 2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, Im Paragraph 620, Absatz 2, entfallen der Ausdruck „und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft“ und der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 77, Im Paragraph 620, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „2008“ durch den Ausdruck „2007“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 621, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 79, Im Paragraph 625, Absatz 8, wird der Ausdruck „Geschäftsjahr 2007“ durch den Ausdruck „Geschäftsjahr 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, Im Paragraph 625, Absatz 9, zweiter Satz wird der Ausdruck „Geschäftsjahr 2007“ durch den Ausdruck „Geschäftsjahr 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, Im Paragraph 625, Absatz 12, wird in der Ziffer eins, der Ausdruck „die Kosten“ durch den Ausdruck „für längstens fünf Jahre die Kosten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Im Paragraph 625, Absatz 14, wird der Ausdruck „Geschäftsjahr 2007“ durch den Ausdruck „Geschäftsjahr 2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82a, Paragraph 634, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007, erhält die Bezeichnung „§ 633“.

Novellierungsanordnung 83, Nach Paragraph 633, (neu) wird folgender Paragraph 634, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (68. Novelle)

Paragraph 634,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 10, Absatz 2, 12, Absatz 6, 20, Absatz eins, 31, Absatz 5, Ziffer 16,, die Überschrift des 4. Unterabschnittes des Abschnittes römisch drei Erster Teil, die Überschrift zu Paragraph 31 a, sowie Paragraphen 31 d, 37, 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis f in der Fassung der Ziffer 10, 12, 14, 16, 18, und 20, 51 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, bis c in der Fassung der Ziffer 22, 73, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Ziffer 24, 74, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, 84 a, Absatz 2, und 4, 120 Absatz eins, 122, Absatz 3 a, 130, Absatz eins, 134, Absatz 3, 136, Absatz 6, 139, Absatz 3, 148, 149, Absatz 3 und 3 a, 162 Absatz eins, 3, und 3a Ziffer eins, 181, Absatz eins, 293, Absatz eins, 322 a, Absatz 2, und 4, 322b samt Überschrift, 342 Absatz eins, und 2, 348a Absatz 3, 349, Absatz 5, 351 g, Absatz 3, 442, Absatz 2, 447 a, Absatz 10, 447 f, Absatz eins, 2, 6, 12, 14, 16, und 17, 447h Absatz 3, letzter Satz, 472a Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 60, 62, und 64, 474 Absatz eins, zweiter und letzter Satz in der Fassung der Ziffer 66, und 68, 479d Absatz 2, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Ziffer 70, und 72 sowie Absatz 2, letzter Satz, 545 Absatz 7, 617, Absatz 9, 620, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, 625, Absatz 8, 9, 12, Ziffer eins, und 14 sowie 633 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis f in der Fassung der Ziffer 11, 13, 15, 17, 19, und 21, 51 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, bis c in der Fassung der Ziffer 23, 73, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Ziffer 25, sowie Absatz 2, und 4, 472a Absatz 2, erster und zweiter Satz in der Fassung der Ziffer 61, und 63, 474 Absatz eins, zweiter und letzter Satz in der Fassung der Ziffer 67, und 69 sowie 479d Absatz 2, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Ziffer 71, und 73 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Oktober 2006 Paragraph 447 f, Absatz 10, und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, 138 Absatz 2, Litera f,, 472a Absatz 3 und 621 Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Personen, die am 31. Dezember 2007 der Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, unterliegen, gelten mit 1. Jänner 2008 als nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, versichert.
  4. Absatz 4,Änderungen der Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, auf Grund der Änderung des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind rückwirkend mit 1. Jänner 2008 vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Im Jahr 2008 kommt es abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Ziffer 24, nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht aufgrund des Pensionsanfalles im Jahr 2007 eingetreten ist und nach Paragraph 108 h, Absatz eins, keine Anpassung erfolgt ist.
  6. Absatz 6,Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den Paragraphen 148, 189, Absatz 3 und 302 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, bzw. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit 1. Jänner 2008 in Kraft zu setzen.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 138, Absatz eins, und 2 sowie 162 Absatz eins, 3, und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind auf Personen anzuwenden, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten ist.
  8. Absatz 8,Zur finanziellen Absicherung der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Hauptverband bis zum 30. Juni 2008 in der Trägerkonferenz konkrete Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Kostendämpfung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Ausmaß von 150 Millionen Euro zu beschließen. Diese Maßnahmen sind in der Weise darzustellen, dass daraus entsprechend dem Paragraph 14, Absatz eins, BHG die finanziellen Auswirkungen für die Krankenversicherungsträger hervorgehen. Stellt die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch eine längstens bis zum 31. Oktober 2008 zu erlassende Verordnung fest, dass durch die beschlossenen Maßnahmen und auf Grund deren finanzieller Darstellung die Effizienzsteigerung und die Kostendämpfung nicht erreicht werden können, so treten
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis f in der Fassung der Ziffer 10, 12, 14, 16, 18, und 20, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, bis c in der Fassung der Ziffer 22, 73, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Ziffer 24, 472 a, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 60, 62, und 64, 474 Absatz eins, zweiter und letzter Satz in der Fassung Ziffer 66, und 68 und 479d Absatz 2, Ziffer eins, und 2 in der Fassung Ziffer 70, und 72,
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 14 f, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Ziffer eins, und 3, 27 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 5, 29, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7, GSVG,
    3. Ziffer 3
      die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, sowie 26 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, BSVG,
    4. Ziffer 4
      die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, sowie 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4 und Absatz 6, sowie 70 B-KUVG,
    5. Ziffer 5
      die Paragraphen 32, Absatz eins und 42 Absatz eins, jeweils in der Fassung der Ziffer eins, AlVG,
    6. Ziffer 6
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Ziffer eins, SUG,
    7. Ziffer 7
      Paragraph 53, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, HVG,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, KOVG,
    9. Ziffer 9
      Paragraph 39 j, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer eins, FLAG,
    jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft und diese sowie Paragraph 472 a, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 22, Absatz 3 und 151 Absatz 4, B-KUVG jeweils in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wieder in Kraft. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  9. Absatz 8 a,Der Fortlauf der Verjährung von Ansprüchen nach den Paragraphen 351 c, Absatz 7, Ziffer 2, 351 g, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2003, und des Paragraph 609, Absatz 19, wird rückwirkend mit 1. Jänner 2004 bis zum Ablauf des Jahres 2013 gehemmt.
  10. Absatz 9,Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.
  11. Absatz 10,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.
  12. Absatz 11,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Absatz 10, zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.
  13. Absatz 12,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
    1. Ziffer eins
      jene Pensionen, die 55 % der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 55 % der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, mit dem Anpassungsfaktor entspricht.“

Artikel 5

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (33. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 14 f, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „8,5 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 14 f, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „8,5 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 14 f, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „8,5 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 14 f, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „8,5 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „8,5 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „8,5 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 29, Absatz eins, wird der Ausdruck „4,85 %“ durch den Ausdruck „5 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 29, Absatz eins, wird der Ausdruck „4,85 %“ durch den Ausdruck „4,9 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 29, Absatz 2, wird der Ausdruck „201 %“ durch den Ausdruck „203 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 82, Absatz 4, wird der Ausdruck „im Absatz 5, durch den Ausdruck „in den Absatz 5, und 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 82, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Über die Bestimmungen des Absatz 5, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 92, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.“

Novellierungsanordnung 13a, Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 091,14 €“ durch den Ausdruck „1 120,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13b, Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „726,00 €“ jeweils durch den Ausdruck „747,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13c, Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „267,04 €“ durch den Ausdruck „274,76 €“ und der Ausdruck „400,94 €“ durch den Ausdruck „412,54 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13d, Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „474,51 €“ durch den Ausdruck „488,24 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13e, Im Paragraph 150, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „76,09 €“ durch den Ausdruck „78,29 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 308, Absatz 2, entfallen der Ausdruck „und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft“ und der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 309, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 318, wird folgender Paragraph 319, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (33. Novelle)

Paragraph 319,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 14 f, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Ziffer eins, und 3, 27 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 5, 29, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7, 82, Absatz 4, und 6, 92 Absatz 6, 150, Absatz eins, sowie 308 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 14 f, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Ziffer 2, und 4, 27 Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Ziffer 6, sowie 29 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 8 und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Paragraph 309, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Im Jahr 2008 kommt es abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 7, nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach Paragraph 50, Absatz eins, keine Anpassung erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.
  6. Absatz 6,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Absatz 5, zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.
  7. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, ASVG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
    1. Ziffer eins
      jene Pensionen, die 55 % der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 55 % der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG mit dem Anpassungsfaktor entspricht.“

Artikel 6

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (33. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 24, Absatz eins, wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 24, Absatz eins, wird der Ausdruck „6,9 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 26, Absatz eins, wird der Ausdruck „4,85 %“ durch den Ausdruck „5 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 26, Absatz eins, wird der Ausdruck „4,85 %“ durch den Ausdruck „4,9 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 26, Absatz 2, wird der Ausdruck „397 %“ durch den Ausdruck „403 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Text des Paragraph 77, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 84, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Für die Fälle des Paragraph 77, Absatz 2, sind die Leistungen der Krankenbehandlung längstens durch 26 Wochen zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 86, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.“

Novellierungsanordnung 9a, Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 091,14 €“ durch den Ausdruck „1 120,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9b, Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „726,00 €“ jeweils durch den Ausdruck „747,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9c, Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „267,04 €“ durch den Ausdruck „274,76 €“ und der Ausdruck „400,94 €“ durch den Ausdruck „412,54 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9d, Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „474,51 €“ durch den Ausdruck „488,24 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9e, Im Paragraph 141, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „76,09 €“ durch den Ausdruck „78,29 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 284, Absatz 5, wird der Ausdruck „bis zum 31. Dezember 2007 realisiert werden, zur Gänze der Krankenversicherung zur Abdeckung der nicht gedeckten allgemeinen Rücklage zuzuordnen“ durch den Ausdruck „bis zum 31. Dezember 2009 realisiert werden, zur Gänze in die allgemeine Rücklage der Krankenversicherung zu übertragen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 297, Absatz 2, entfallen der Ausdruck „und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft“ und der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 298, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 308, wird folgender Paragraph 309, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (33. Novelle)

Paragraph 309,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, 26, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, 77, Absatz eins, und 2, 84 Absatz 2, 86, Absatz 6, 141, Absatz eins, 284, Absatz 5, sowie 297 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 24, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, sowie 26 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4, und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Paragraph 298, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Im Jahr 2008 kommt es abweichend von Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 3, nicht zur Beitragserhöhung, wenn die Versicherungspflicht im Jahr 2007 eingetreten ist und nach Paragraph 46, Absatz eins, keine Anpassung erfolgt ist.
  4. Absatz 4,Die Richtsätze nach Paragraph 141, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, sind abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, für das Kalenderjahr 2008 nicht zu vervielfachen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich
    1. Ziffer eins
      mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;
    2. Ziffer 2
      mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen.
  6. Absatz 6,Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen, die jeweils den Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, nicht erreichen, so ist ausschließlich die Summe dieser Pensionen nach Absatz 5, zu erhöhen, wobei der Erhöhungsbetrag auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen ist.
  7. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, ASVG für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
    1. Ziffer eins
      jene Pensionen, die 55 % der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 55 % der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG mit dem Anpassungsfaktor entspricht.“

Artikel 7

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (34. Novelle zum B-KUVG)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 20, Absatz eins, wird der Ausdruck „6,7 %“ durch den Ausdruck „7,05 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 20, Absatz eins, wird der Ausdruck „6,7 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 21, Absatz 2, wird der Ausdruck „Der Zusatzbeitrag nach Paragraph 20 a, ist“ durch den Ausdruck „Der Zusatzbeitrag nach Paragraph 20 a, sowie der Pauschalbeitrag nach Paragraph 20 d, sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 22, Absatz eins, wird der Ausdruck „2,95 %“ durch den Ausdruck „3,3 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 22, Absatz eins, wird der Ausdruck „3,75 %“ durch den Ausdruck „3,70 %“ und der Ausdruck „2,95 %“ durch den Ausdruck „3,25 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 22, Absatz 6, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 55, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 58, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Hält sich eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Leistungen vom Dienstgeber. Dies gilt auch für Angehörige, wenn und solange sie sich aus einem der im Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten, unbeschadet einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Folge eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder hinsichtlich der Sachleistungen unbeschadet einer Anspruchsberechtigung nach Paragraph 122, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, Solange der Dienstgeber das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, und 4 ASVG weiter gewährt, beschränkt sich die vorstehende Verpflichtung des Dienstgebers auf die Sachleistungen.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 64, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 70, entfällt der Ausdruck „und die ihr im Rahmen der erweiterten Heilbehandlung zur Verfügung stehenden Mittel“.

Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch zwei im Zweiten Teil wird der Ausdruck „Z 17 bis 19, 21 und 22“ durch den Ausdruck „Z 17 bis 22“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 84, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Auf Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 20, sind die Bestimmungen über das Wochengeld nach den Paragraphen 162, bis 168 ASVG anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 151, Absatz 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 211, Absatz 2, entfallen der Ausdruck „und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft“ und der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 212, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 217, wird folgender Paragraph 218, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, (34. Novelle)

Paragraph 218,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, 22, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 4 und Absatz 6, 55, Absatz eins a, 58, Absatz eins, 64, Absatz 6, 70,, die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes römisch zwei im Zweiten Teil, Paragraphen 84, Absatz 3, sowie 211 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 20, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, und 22 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2006 Paragraph 21, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 22, Absatz 3, 151, Absatz 4, sowie 212 Absatz 3, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes

Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „2005 bis 2008“ durch den Ausdruck „2008 bis 2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7 a, Absatz 4, wird der Ausdruck „"Art". 17“ durch den Ausdruck „"Art". 21“ und der Ausdruck „"Art". 39“ durch den Ausdruck „"Art". 45“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7 a, Absatz 4, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 9 h, wird folgender Paragraph 9 i, eingefügt:

Paragraph 9 i,

Paragraph 7 a, Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 32, Absatz eins, und 42 Absatz eins, wird der Ausdruck „7,4 vH“ jeweils durch den Ausdruck „7,55 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In den Paragraphen 32, Absatz eins, und 42 Absatz eins, wird der Ausdruck „7,4 vH“ jeweils durch den Ausdruck „7,45 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen 32, Absatz 6, und 42 Absatz 5, wird der Ausdruck „in den Jahren 2005 bis 2008 7,5 vH“ jeweils durch den Ausdruck „in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH, im Jahr 2008 7,65 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 95, angefügt:

  1. Absatz 95,(95) Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 32, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins und Absatz 6, sowie 42 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 die Paragraphen 32, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, sowie 42 Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.“

Artikel 10

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „7,4 vH“ durch den Ausdruck „7,55 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „7,4 vH“ durch den Ausdruck „7,45 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 7, Absatz 4, wird der Ausdruck „in den Jahren 2005 bis 2008 7,5 vH“ durch den Ausdruck „in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH, im Jahr 2008 7,65 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Artikel römisch fünf wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,(20) Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Ziffer eins, sowie Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.“

Artikel 11

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 53, Absatz eins, wird der Ausdruck „3,85 vH“ durch den Ausdruck „4 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 99, Absatz 14, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,(15) Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 Paragraph 53, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 Paragraph 53, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.“

Artikel 12

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 74, Absatz eins, wird der Ausdruck „3,85 vH“ durch den Ausdruck „4 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 74, Absatz eins, wird der Ausdruck „3,85 vH“ durch den Ausdruck „3,9 vH“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 115, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 Paragraph 74, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.“

Artikel 13

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 39 j, Absatz 6, wird der Ausdruck „6,8 %“ durch den Ausdruck „6,95 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 39 j, Absatz 6, wird der Ausdruck „6,8 %“ durch den Ausdruck „6,85 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 39 j, Absatz 6 a, wird der Ausdruck „in den Jahren 2005 bis 2008 6,9 %“ durch den Ausdruck „in den Jahren 2005 bis 2007 6,9 %, im Jahr 2008 7,05 %“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2008 die Paragraphen 39 j, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer eins und Absatz 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2014 Paragraph 39 j, Absatz 6, in der Fassung der Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,.“

Fischer

Molterer