BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 28. Dezember 2007

Teil römisch eins

100. Bundesgesetz:

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetz 2007 (MiFiG-Gesetz 2007)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 269 Ausschussbericht 388 Sitzung 42. Bundesrat:, Ausschussbericht 7861 Sitzung 751.)

100. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz über Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrsteuern hinsichtlich der Vorschriften über Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften geändert werden – Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetz 2007 (MiFiG-Gesetz 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, Absatz 3, lautet die Ziffer 3 :

  1. Ziffer 3
    Ausschüttungen aus Anteilen und aus Genussrechten (Paragraph 174, des Aktiengesetzes) bis zu einem Nennbetrag von insgesamt höchstens 25 000 Euro, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgegeben worden sind. Die Befreiung erfolgt im Wege der Anrechnung (Erstattung) der Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung. Die Befreiung gilt nicht für Ausschüttungen von solchen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf Grund von Ausschüttungsbeschlüssen nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, in der die Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht mehr erfüllt, nicht mehr genannt ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 124 b, wird nach Ziffer 141, folgende Ziffer 142, eingefügt:

  1. Ziffer 142
    Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften hinsichtlich des dem Finanzierungsbereich zuzurechnenden Teiles des Einkommens nach Maßgabe des Paragraph 6 b, Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der angestrebte begünstigte Zweck innerhalb der ersten sieben Jahre nach der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch aufgegeben wird. Die letztmalige Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 14 und Paragraph 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, nach Paragraph 26 a, Absatz 21, sowie die Umstellung nach Paragraph 26 a, Absatz 19, stellen keine Aufgabe des begünstigten Zwecks dar.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6 b, lautet:

Paragraph 6 b,

  1. Absatz eins,Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in Paragraph 5, Ziffer 14, genannten Umfang von der Körperschaftsteuer befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Gesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, die ein Grundkapital von mindestens 7,3 Millionen Euro hat.
    2. Ziffer 2
      Die Satzung kann die Ausgabe von Genussrechten (Paragraph 174, des Aktiengesetzes) vorsehen, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der Gesellschaft verbunden und der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grundkapitals beschränkt ist.
    3. Ziffer 3
      Der Geschäftsgegenstand ist auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt.
    4. Ziffer 4
      Körperschaften öffentlichen Rechts dürfen insgesamt nicht mehr als 50% der Anteile halten.
    5. Ziffer 5
      Die Veranlagung des Eigenkapitals gliedert sich in den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich. Der Finanzierungsbereich umfasst die Veranlagung des jeweiligen Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des Absatz 2 und hat nachhaltig zumindest 70% des Eigenkapitals zu umfassen. Diese Relation ist bis zum Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres herzustellen. Unterschreitungen der 70%-Quote, die sich aus Beteiligungsveräußerungen in der Abschichtungsphase der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ergeben, sind unschädlich. Im Veranlagungsbereich erfolgt die Veranlagung ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, in Forderungswertpapieren oder in Anteilscheinen an Kapitalanlagefonds mit Sitz im EU/EWR-Raum, die ihrerseits ausschließlich in Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren veranlagen.
    6. Ziffer 6
      Die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft hat Investitionsentscheidungen gewinnorientiert zu treffen, Beteiligungen nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und insbesondere
      1. Litera a
        für jede Investition einen Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung zu erstellen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht,
      2. Litera b
        eine klare und realistische Ausstiegsstrategie für jede Beteiligung vorzulegen,
      3. Litera c
        einen Investoren- oder beratenden Ausschuss einzurichten, der an Entscheidungsfindungen beteiligt ist und
      4. Litera d
        eine auch an die Rendite geknüpfte Vergütung zu erhalten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen bestimmt durch Verordnung die Art der Veranlagung des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Als Beteiligungen gelten
      1. Litera a
        Kommanditanteile einer Kommanditgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
      2. Litera b
        stille Beteiligungen im Sinne des Paragraph 179, UGB, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer verbunden ist;
      3. Litera c
        Aktien und Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
      4. Litera d
        Genussrechte im Sinne des Paragraph 174, des Aktiengesetzes, wenn damit das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft verbunden ist;
      5. Litera e
        stille Beteiligungen im Sinne des Paragraph 179, UGB, die keine Stellung als Mitunternehmer vermitteln, wenn die Beteiligung am Einzelunternehmen einer natürlichen Person oder am Unternehmen einer Personengesellschaft besteht, an denen keine juristischen Personen oder solche lediglich als Arbeitsgesellschafter ohne Vermögenseinlage beteiligt sind;
      6. Litera f
        die Geldveranlagung neben Beteiligungen im Sinne der Litera a bis d in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter Litera b, fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter Litera d, fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen.
    2. Ziffer 2
      Für jede Beteiligung an einem einzelnen Unternehmen gilt Folgendes:
      1. Litera a
        Höchstens bis zu 20% des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft dürfen veranlagt werden;
      2. Litera b
        Der Erwerb oder die Erhöhung einer solchen Beteiligung darf 1,5 Millionen Euro je Zwölfmonatszeitraum nicht überschreiten;
      3. Litera c
        Mindestens 70% der Beteiligung hat in der Form der Ziffer eins, Litera a bis d zu erfolgen;
      4. Litera d
        Eine Beteiligung an einem Konzernunternehmen eines Gesellschafters der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist ausgeschlossen, Paragraph 14, Absatz 5, des Beteiligungsfondsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden;
      5. Litera e
        Beteiligungen können höchstens 49% des Betriebsvermögens bzw. Nennkapitals des Beteiligungsunternehmens umfassen und dürfen keine beherrschende Stellung vermitteln;
      6. Litera f
        Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden, soweit das in Litera b, festgesetzte Höchstausmaß bereits durch die Beteiligung einer oder mehrerer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ausgeschöpft worden ist;
      7. Litera g
        Im Beteiligungsvertrag muss sich das Zielunternehmen verpflichten, die empfangenen Kapitalbereitstellungen nach Maßgabe von Kapitel 6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.8.2006 S. 2, auf andere Beihilfen mit Ausnahme von „De-minimis“-Beihilfen und Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Ausmaß von 50% bzw. 20% anzurechnen, wenn das Zielunternehmen für denselben Zweck bereits Beihilfen beantragt hat.
    3. Ziffer 3
      Beteiligungen dürfen nicht eingegangen werden an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 244 vom 01.10.2004 S. 2, sowie an Unternehmen der Industriezweige Schiffsbau, ABl. Nr. C 317 vom 30.12.2003 S. 11, Kohle (sowohl höher, mittel und niedrig inkohlte A- und B-Kohlesorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa) sowie Stahl laut Anhang römisch eins der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013, ABl. Nr. C 54 vom 04.03.2006 S. 13. Beteiligungen dürfen nicht zur Förderung unmittelbar exportbezogener Tätigkeiten gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. Nr. C 194 vom 18.08.2006 S. 2, eingegangen werden.
    4. Ziffer 4
      Die Beteiligung kann nur an nicht börsenotierten, kleinen und mittleren Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen erworben werden:
      1. Litera a
        Bei mittleren Unternehmen in Gebieten, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3, Litera a, oder c des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und bei kleinen Unternehmen für die Bereitstellung von Kapital für die nachfolgenden Zwecke:
        1. Sub-Litera, a, a
          Für die Untersuchung, Ausreifung und Entwicklung einer Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel (Seed-Kapital);
        2. Sub-Litera, b, b
          Zur Produktentwicklung und Markteinführung für Unternehmen, die ihr Produkt oder ihre Dienstleistung noch nicht vermarktet haben und noch keinen Gewinn erwirtschaften (Start-up-Kapital) oder
        3. Sub-Litera, c, c
          Für Wachstum und Expansion von Unternehmen mit oder nach Erreichen der Gewinnschwelle. Das Kapital kann für zusätzliche Produktionskapazitäten, für Markt- und Produktentwicklung und für die Bereitstellung zusätzlichen Betriebskapitals eingesetzt werden (Expansionskapital).
      2. Litera b
        Bei mittleren Unternehmen, die ihren Sitz nicht in den in Litera a, genannten Gebieten haben, für die Zwecke der Litera a, Sub-Litera, a, a und b, b,
      Unter kleinen und mittleren Unternehmen sind solche gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 70/2001/EG über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 10 vom 13.01.2001 Seite 33, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976 aus 2006, vom 20.12.2006, Amtsblatt Nummer L 368 Seite 85, zu verstehen.
  3. Absatz 3,Die Kapitalgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines inländischen Wirtschaftsprüfers oder einer inländischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Kapitalgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich im ,,Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Verletzt eine Kapitalgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Aktionären eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln, gemäß Paragraph 22, Absatz eins, neben ihrem Einkommen zu versteuern.
  5. Absatz 5,Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Finanzamt Wien 1/23 bis zum 31. März des Folgejahres Jahresberichte vorzulegen, die eine zusammenfassende Tabelle mit einer Aufstellung der Investitionen, die von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft durchgeführt wurden, einschließlich einer Liste aller Unternehmen, die Risikokapitalbeihilfen empfangen haben, sowie Angaben über die Größe der einzelnen Investitionstranchen, die jeweils gewählte Form der Finanzierung, die Größe der einzelnen Unternehmen, die Entwicklungsphase der einzelnen Unternehmen und ihre Tätigkeit, enthalten. Die Jahresberichte haben überdies eine Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft mit Angaben zu den potentiellen Abmachungen und den letztlich abgeschlossenen Transaktionen zu enthalten.

    Die Aufbewahrungsfrist nach Paragraph 132, Absatz eins, BAO verlängert sich für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf 10 Jahre.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 26 a, werden folgende Absatz 19 bis Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 19,(19) Für bestehende Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die vor dem 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, sind Paragraph 5, Ziffer 14 und Paragraph 6 b, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007,
    1. Ziffer eins
      für zum 31. März 2008 bestehende Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt, anzuwenden. Diese Frist verlängert sich um zwei Jahre, soweit sich die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft vor dem 31. Dezember 2007 zum Halten der Beteiligungen über den 31. Dezember 2012 hinaus verpflichtet hat und diese Verpflichtung gegenüber Dritten eingegangen ist, soweit diese Verpflichtung Voraussetzung für die Gewährung einer zusätzlichen Komplementärfinanzierung am Markt war.
    2. Ziffer 2
      für nach dem 31. März 2008 erworbene Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt, anzuwenden,
      • Strichaufzählung
        wenn deren Erwerb ausschließlich aus bis zum 31. Dezember 2007 eingezahltem Kapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft finanziert worden ist, oder
      • Strichaufzählung
        wenn deren Erwerb ausschließlich aus bis zum 31. Oktober 2007 kommittiertem Kapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft finanziert worden ist und sich die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen eines Beteiligungsplans bereits zum Erwerb zusätzlicher Beteiligungen an dem Zielunternehmen verpflichtet hat. Kommittiertes Kapital der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist Kapital, das dieser aufgrund vertraglicher Verpflichtung bereits verbindlich zugesagt worden ist.
    3. Ziffer 3
      für alle anderen nach dem 31. März 2008 erworbenen Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt, nicht mehr anzuwenden. Auf diese neu erworbenen Beteiligungen sind bereits Paragraph 5, Ziffer 14,, Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, und b und Paragraph 6 b, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt, anzuwenden.
    Bestehende Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften können jedoch ihre Tätigkeit auf die Erfordernisse des Paragraph 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, bis zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres, auf das Paragraph 6 b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, anzuwenden ist, umstellen. Die Begünstigung des dem Veranlagungsbereich zuzurechnenden Ergebnisses gemäß Paragraph 5, Ziffer 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, läuft bei bestehenden Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften mit dem Ablauf des fünften auf das Jahr der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch folgenden Kalenderjahres, spätestens jedoch mit 31. Dezember 2010, aus.
  2. Absatz 20,Für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die nach dem 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, sind Paragraph 5, Ziffer 14 und Paragraph 6 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen.
  3. Absatz 21,Für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die nach dem 31. Dezember 2007 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden oder nach Absatz 19, vorletzter Satz ihre Tätigkeit umgestellt haben, sind Paragraph 5, Ziffer 14 und Paragraph 6 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007,
    1. Ziffer eins
      für zum 31. Dezember 2012 bestehende Beteiligungen bis zum ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2018 beginnt, anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      für nach dem 31. Dezember 2012 erworbene Beteiligungen nicht mehr anzuwenden.
  4. Absatz 22,Paragraph 5, Ziffer 14 und Paragraph 6 b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2007, treten erst mit Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Bundesgesetzblatt in Kraft. Liegt dieser Tag nach dem 31. Dezember 2007, ändert sich der Zeitpunkt in Absatz 19 und 20 vom 31. Dezember 2007 auf diesen Tag.“

Artikel 3
Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrsteuern

Das Bundesgesetz über Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrsteuern, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Die Ausgabe von Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Genussrechten (Paragraph 174, des Aktiengesetzes) durch Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (Paragraph 5, Ziffer 14, des Körperschaftsteuergesetzes 1988) sowie sonstige bei diesen als Steuerschuldner (Paragraph 9, Absatz eins, Kapitalverkehrsteuergesetz) verwirklichte Rechtsvorgänge gemäß Paragraph 2, des Kapitalverkehrsteuergesetzes sind von der Gesellschaftsteuer befreit.“

Fischer

Molterer