BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 7. März 2007

Teil römisch zwei

54. Verordnung:

Niederlassungsverordnung 2007 – NLV 2007

54. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2007 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2007 – NLV 2007)

Auf Grund des Paragraph 13, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph eins,

Im Jahr 2007 dürfen höchstens 6 500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 4 NAG erteilt werden.

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Jahr 2007 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und eins a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, bis zu 7 500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, NAG).
  2. Absatz 2,Im Jahr 2007 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und eins a AuslBG bis zu 7 000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, FPG eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2, NAG).

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Jahr 2007 dürfen im Burgenland höchstens 100 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      30 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      5 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      40 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  2. Absatz 2,Im Jahr 2007 dürfen in Kärnten höchstens 205 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      70 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  3. Absatz 3,Im Jahr 2007 dürfen in Niederösterreich höchstens 705 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      200 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      445 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  4. Absatz 4,Im Jahr 2007 dürfen in Oberösterreich höchstens 665 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      470 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  5. Absatz 5,Im Jahr 2007 dürfen in Salzburg höchstens 325 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      60 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      220 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  6. Absatz 6,Im Jahr 2007 dürfen in der Steiermark höchstens 585 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      130 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  7. Absatz 7,Im Jahr 2007 dürfen in Tirol höchstens 475 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      75 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      350 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  8. Absatz 8,Im Jahr 2007 dürfen in Vorarlberg höchstens 300 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      75 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      5 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      195 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  9. Absatz 9,Im Jahr 2007 dürfen in Wien höchstens 3 140 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      600 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      70 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      2 350 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        25 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        10 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        10 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).

In-Kraft-Treten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

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