398. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (MRB-GO) geändert wird
Auf Grund der §§ 15b Abs. 1 und 15c Abs. 6 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.114/2007, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 15 b, Absatz eins und 15 c Absatz 6, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.114 aus 2007,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates und Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Menschenrechtsbeirat erlassen werden und die Menschenrechtsbeirat-Verordnung aufgehoben wird (MRB-V), BGBl. II Nr. 395/1999, Art. I, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 260/2004, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates und Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Menschenrechtsbeirat erlassen werden und die Menschenrechtsbeirat-Verordnung aufgehoben wird (MRB-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,, Artikel römisch eins,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vergütung des Vorsitzenden
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete mit der Maßgabe, dass sein Hauptwohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt.Dem Vorsitzenden gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete mit der Maßgabe, dass sein Hauptwohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt.
(2)Absatz 2,Dem Vertreter des Vorsitzenden gebührt für die Erfüllung der Aufgaben des Vorsitzenden die in Abs. 1 festgesetzte Entschädigung, soweit der Vorsitzende, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben, verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.Dem Vertreter des Vorsitzenden gebührt für die Erfüllung der Aufgaben des Vorsitzenden die in Absatz eins, festgesetzte Entschädigung, soweit der Vorsitzende, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben, verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.
(3)Absatz 3,Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter steht die in Abs. 1 festgesetzte Entschädigung auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.“Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter steht die in Absatz eins, festgesetzte Entschädigung auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 20, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“(2) Paragraph 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Platter