BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 28. Dezember 2007

Teil römisch zwei

398. Verordnung:

Änderung der Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (MRB-GO)

398. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates (MRB-GO) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 15 b, Absatz eins und 15 c Absatz 6, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.114 aus 2007,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirates und Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Menschenrechtsbeirat erlassen werden und die Menschenrechtsbeirat-Verordnung aufgehoben wird (MRB-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,, Artikel römisch eins,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Vergütung des Vorsitzenden

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Dem Vorsitzenden gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete mit der Maßgabe, dass sein Hauptwohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt.
  2. Absatz 2,Dem Vertreter des Vorsitzenden gebührt für die Erfüllung der Aufgaben des Vorsitzenden die in Absatz eins, festgesetzte Entschädigung, soweit der Vorsitzende, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben, verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter steht die in Absatz eins, festgesetzte Entschädigung auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.“

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 20, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Platter