39. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 2006 (Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2006 – IGDV 2006)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Z 1 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, des Ingenieurgesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,, wird verordnet:
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
§ 1.Paragraph eins,
Die Lehranstalten folgender Fachbereiche sind höhere technische und gewerbliche Lehranstalten gemäß § 3 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 2006:
Die Lehranstalten folgender Fachbereiche sind höhere technische und gewerbliche Lehranstalten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Ingenieurgesetzes 2006:
Innenraumgestaltung und Holztechnik, Holztechnik, Möbelbau und Innenausbau, Holzwirtschaft,
Maschineningenieurwesen, Maschinenbau,
Mechatronik, Feinwerktechnik,
Werkstoffingenieurwesen, Keramik-, Glas- und Baustofftechnik, Silikattechnik,
Medientechnik und Medienmanagement,
Chemie, Chemieingenieurwesen,
Elektronische Datenverarbeitung und Organisation, Informatik,
Wirtschaftsingenieurwesen,
Kunststoff- und Umwelttechnik, Kunststofftechnik,
Textiltechnik, Textilchemie, Textilwirtschaft, Textilbetriebstechnik und -informatik und
die in § 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 244, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/1998, angeführten Lehranstalten.die in Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 244, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 1998,, angeführten Lehranstalten.
Berufspraxis
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eine Tätigkeit ist als Praxis auf technischen Gebieten gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 4 lit. b des Ingenieurgesetzes 2006 anzurechnen, wenn sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wurde und gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.Eine Tätigkeit ist als Praxis auf technischen Gebieten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 4, Litera b, des Ingenieurgesetzes 2006 anzurechnen, wenn sie selbständig oder unselbständig ausgeübt wurde und gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.
(2)Absatz 2,Insbesondere sind folgende Tätigkeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, anzurechnen:Insbesondere sind folgende Tätigkeiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, anzurechnen:
Planung, Durchführung und Controlling von Projekten;
Verfassung von Leistungsverzeichnissen, Massen- und Materialermittlung, Kostenberechnungen und Endabrechnungen;
Ein- und Verkauf sowie Tätigkeiten im Bereich des technischen Kundendienstes,
Konstruktion, Entwicklung, Optimierung und Berechnung von Anlagen, Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten, Geräten, Bauteilen, Werkzeugen, Vorrichtungen, Produkten;
Tätigkeit in der Produktentwicklung, in der Qualitätstechnik, im Qualitätsmanagement und im Umweltmanagement,
Planung, Montage, Inbetriebnahme, Optimierung und Instandhaltung von technischen und/oder baulichen Anlagen, Maschinen und Betriebsstätten;
Betriebs- und Unternehmensführung, leitende Tätigkeit in maschinell eingerichteten Betrieben, Leitung von Untersuchungen und Messungen und deren Auswertung;
Planung, Simulation und Steuerung von Produktions- und Fertigungsprozessen;
Werkstoff- und Betriebsmittelplanung, -auswahl und Beschaffung;
Durchführung von Arbeits- und Zeitstudien, Arbeitsvorbereitung, Logistik, Stoffstrom- und Energiemanagement, Supply Chain Management und Recycling;
Planung, Spezifikation, Implementierung und Betreuung von IKT-Anlagen und –Systemen, Software-Engineering, Betriebliches Informationsmanagement;
Forschungs-, Gutachter-, Lehr- und Sachverständigentätigkeit, Erstellung technischer Normen;
Sicherheitstechnik und Tätigkeit im amtlichen Inspektions- und Unfallverhütungsdienst;
Vermessungstechnik und vermessungstechnische Auswertungsarbeiten
Außer-Kraft-Treten
§ 3.Paragraph 3,
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 244/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/1998, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 1998,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Bartenstein