Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 27. Dezember 2007 |
Teil römisch zwei |
389. Verordnung: | Änderung der DAC-Verordnung “Weinviertel“ |
Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz 6 und 39 a Absatz eins, des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2003,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Paragraph eins, Ziffer 12, wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als Weinviertel-DAC mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1988, idgF (Tarifverordnung für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer) zu entrichten.“
Pröll