BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 19. Dezember 2007

Teil römisch zwei

379. Verordnung:

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

379. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Auf Grund des Paragraph 25, des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1972,, Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1974,, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1977,, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1981,, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1985,, Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2001,, angeführten festen Beträgen wird – soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist – ein weiterer Zuschlag von 11,5 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2,Von der Festsetzung eines Zuschlags ist die Erhöhung der Entlohnung nach Paragraph 23 a, zweiter Satz RATG ausgenommen. Zu dem in Ziffer 4, der Tarifpost 9 angeführten Betrag wird ein Zuschlag von 4 vH festgesetzt.
  3. Absatz 3,Die sich hiernach ergebende Entlohnung des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.

Berger