BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 14. Dezember 2007

Teil römisch zwei

371. Verordnung:

Niederlassungsverordnung 2008 – NLV 2008

371. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2008 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2008 – NLV 2008)

Auf Grund des Paragraph 13, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph eins,

Im Jahr 2008 dürfen höchstens 8 050 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 4 NAG erteilt werden.

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Jahr 2008 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und eins a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, bis zu 7500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, NAG).
  2. Absatz 2,Im Jahr 2008 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und eins a AuslBG bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 24, FPG eingeräumt werden darf (Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2, NAG).

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Jahr 2008 dürfen im Burgenland höchstens 175 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      90 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      40 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  2. Absatz 2,Im Jahr 2008 dürfen in Kärnten höchstens 270 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      70 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  3. Absatz 3,Im Jahr 2008 dürfen in Niederösterreich höchstens 735 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      250 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      20 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  4. Absatz 4,Im Jahr 2008 dürfen in Oberösterreich höchstens 825 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      225 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      540 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  5. Absatz 5,Im Jahr 2008 dürfen in Salzburg höchstens 385 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      220 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  6. Absatz 6,Im Jahr 2008 dürfen in der Steiermark höchstens 690 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      195 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  7. Absatz 7,Im Jahr 2008 dürfen in Tirol höchstens 520 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      15 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      350 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  8. Absatz 8,Im Jahr 2008 dürfen in Vorarlberg höchstens 315 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      85 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      195 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).
  9. Absatz 9,Im Jahr 2008 dürfen in Wien höchstens 4 135 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      1 350 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Familienangehörige von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NAG);
    2. Ziffer 2
      80 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte (Paragraph 13, Absatz 4, NAG);
    3. Ziffer 3
      2 540 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    4. Ziffer 4
      50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG);
    5. Ziffer 5
      45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, NAG), hievon
      1. Litera a
        25 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        10 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        10 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG).

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Gusenbauer   Molterer   Plassnik   Bures   Kdolsky   Platter   Berger   Darabos   Pröll, Buchinger   Schmied   Faymann   Bartenstein   Hahn