323. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV) geändert wird
Auf Grund des § 61 Abs. 1 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV), BGBl. II Nr. 381/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird der Punkt in Ziffer 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer angefügt:In Paragraph eins, wird der Punkt in Ziffer 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer angefügt:
zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24 LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.“zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 24, LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist“ die Wortfolge „,vorbehaltlich der Abs. 3 und 4,“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist“ die Wortfolge „,vorbehaltlich der Absatz 3 und 4,“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„Absatz 3,(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 4 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.
(4)Absatz 4,Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Abs. 3 nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.“Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Absatz 3, nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, angefügt:
„
§ 5.Paragraph 5,
Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.“ Die Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2007, tritt am 1. März 2008 in Kraft.“
Kdolsky