BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 21. November 2007

Teil römisch zwei

323. Verordnung:

Änderung der LMSVG-AbgabenV

323. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG (LMSVG-AbgabenV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird der Punkt in Ziffer 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer angefügt:

  1. Ziffer 4
    zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß Paragraph 24, LMSVG auf Grund der Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist“ die Wortfolge „,vorbehaltlich der Absatz 3 und 4,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist.
  2. Absatz 4,Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden anstelle des Betrages gemäß Absatz 3, nur die tatsächlichen Fahrtauslagen vergütet.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 5, angefügt:

Paragraph 5,

Die Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2007, tritt am 1. März 2008 in Kraft.“

Kdolsky