295. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor
Auf Grund der §§ 10, 11, 14, 22, 23, 26 und 28 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, BGBl. II Nr. 55 wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10, 11, 14, 22, 23, 26 und 28 Absatz 2, des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 55 wird verordnet:
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 58 vom 28. 02. 2006 S. 42, undder Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt Nummer L 58 vom 28. 02. 2006 Seite 42, und
der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 176/2006 vom 27. 06.2006 S. 32.der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 176 aus 2006, vom 27. 06.2006 S. 32.
Zuständigkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die §§ 7, 9, 10, 12 und 14 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die Paragraphen 7, 9, 10, 12 und 14 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
(2)Absatz 2,Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
2. Hauptstück
Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor
1. Abschnitt
Lieferrechtsverzicht durch die Rübenproduzenten
Antragstellung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Antrag nach Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit den Art. 7a und 8a der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts zu stellen. Eine Kopie des für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 mit der AGRANA Zucker GmbH. abgeschlossenen Liefervertrags ist beizulegen. Das dem Rübenproduzenten durch diesen Vertrag für die Lieferung von Quotenzuckerrüben eingeräumte Lieferrecht ist in Weisszuckeräquivalent anzuführen.Der Antrag nach Artikel 4 a, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit den Artikel 7 a und 8 a der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts zu stellen. Eine Kopie des für das Wirtschaftsjahr 2007 aus 2008, mit der AGRANA Zucker GmbH. abgeschlossenen Liefervertrags ist beizulegen. Das dem Rübenproduzenten durch diesen Vertrag für die Lieferung von Quotenzuckerrüben eingeräumte Lieferrecht ist in Weisszuckeräquivalent anzuführen.
(2)Absatz 2,Im Antrag nach Abs. 1 ist anzugeben, auf das Recht der Lieferung welcher Menge an Quotenzucker, ausgedrückt in Weisszuckeräquivalent, verzichtet wird. Der Lieferrechtsverzicht darf sich nicht auf mehr Quotenzucker beziehen, als dem Lieferrecht entspricht, das sich aus dem Vertrag nach Abs. 1 ergibt.Im Antrag nach Absatz eins, ist anzugeben, auf das Recht der Lieferung welcher Menge an Quotenzucker, ausgedrückt in Weisszuckeräquivalent, verzichtet wird. Der Lieferrechtsverzicht darf sich nicht auf mehr Quotenzucker beziehen, als dem Lieferrecht entspricht, das sich aus dem Vertrag nach Absatz eins, ergibt.
(3)Absatz 3,Rübenproduzenten, die keinen derartigen Vertrag abgeschlossen haben, bleiben von dieser Rückgabemöglichkeit ausgeschlossen.
Prüfung der Anträge
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die AMA hat zu prüfen, ob ein Antrag nach § 3 Abs. 1 alle Anforderungen für einen vollständigen Antrag nach Art. 7a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 erfüllt. Anträge, die bis zu dem in Art. 4a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin nicht als vollständig eingestuft wurden, bleiben unberücksichtigt. Vor Beginn oder nach Ende der Antragsfrist nach Art. 8a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bei der AMA einlangende Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.Die AMA hat zu prüfen, ob ein Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, alle Anforderungen für einen vollständigen Antrag nach Artikel 7 a, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, erfüllt. Anträge, die bis zu dem in Artikel 4 a, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, genannten Termin nicht als vollständig eingestuft wurden, bleiben unberücksichtigt. Vor Beginn oder nach Ende der Antragsfrist nach Artikel 8 a, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, bei der AMA einlangende Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.
(2)Absatz 2,Die AMA hat nach Art. 4a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eine Liste der nach Abs. 1 vollständigen und zeitgerecht eingebrachten Anträge zu erstellen.Die AMA hat nach Artikel 4 a, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, eine Liste der nach Absatz eins, vollständigen und zeitgerecht eingebrachten Anträge zu erstellen.
(3)Absatz 3,Die AMA hat gemäß Art. 8a Abs. 3 1. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 968/2006 die durch Anträge nach Abs. 2 voraussichtlich betroffene Quotenzuckermenge zu berechnen.Die AMA hat gemäß Artikel 8 a, Absatz 3, 1. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, die durch Anträge nach Absatz 2, voraussichtlich betroffene Quotenzuckermenge zu berechnen.
(4)Absatz 4,Die AMA hat die Anträge nach Abs. 2 gemäß Art. 9 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 968/2006 zu prüfen. Sie hat eine Liste der Antragsteller zu erstellen, deren Anträge für zulässig befunden wurden, wobei die Lieferrechte, auf die jeweils verzichtet wurde, anzuführen sind.Die AMA hat die Anträge nach Absatz 2, gemäß Artikel 9, Absatz 6, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, zu prüfen. Sie hat eine Liste der Antragsteller zu erstellen, deren Anträge für zulässig befunden wurden, wobei die Lieferrechte, auf die jeweils verzichtet wurde, anzuführen sind.
Erledigung der Anträge
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Entsprechen die Anträge nach § 4 Abs. 2 in Summe 10 Prozent der Zuckerquote, die der AGRANA Zucker GmbH. für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 zugeteilt wurde, hat die AMA jeden weiteren Antrag nach Art. 4a Abs. 4 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 als unzulässig zurückzuweisen.Entsprechen die Anträge nach Paragraph 4, Absatz 2, in Summe 10 Prozent der Zuckerquote, die der AGRANA Zucker GmbH. für das Wirtschaftsjahr 2008 aus 2009, zugeteilt wurde, hat die AMA jeden weiteren Antrag nach Artikel 4 a, Absatz 4, 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, als unzulässig zurückzuweisen.
(2)Absatz 2,Kommt es hingegen zu einer Überschreitung der Grenze von 10 Prozent nach Art. 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006, hat die AMA einen Kürzungskoeffizienten bescheidmäßig festzulegen. Auch in dem Fall, dass diese Grenze durch einen Antrag nach § 4 Abs. 2 überschritten wird, ist für den betroffenen Antragsteller ein Kürzungskoeffizient bescheidmäßig festzusetzen. Ein Antragsverzicht hat binnen fünf Tagen ab Zustellung des Bescheids zu erfolgen.Kommt es hingegen zu einer Überschreitung der Grenze von 10 Prozent nach Artikel 10, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006,, hat die AMA einen Kürzungskoeffizienten bescheidmäßig festzulegen. Auch in dem Fall, dass diese Grenze durch einen Antrag nach Paragraph 4, Absatz 2, überschritten wird, ist für den betroffenen Antragsteller ein Kürzungskoeffizient bescheidmäßig festzusetzen. Ein Antragsverzicht hat binnen fünf Tagen ab Zustellung des Bescheids zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die AMA hat die Antragsteller, deren Anträge nach § 4 Abs. 4 für zulässig befunden wurden, nach Art. 4a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 6 lit. a der VO (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig in Kenntnis zu setzen, dass ihnen eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.Die AMA hat die Antragsteller, deren Anträge nach Paragraph 4, Absatz 4, für zulässig befunden wurden, nach Artikel 4 a, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 6, Litera a, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, bescheidmäßig in Kenntnis zu setzen, dass ihnen eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.
Mitteilungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die AMA hat der AGRANA Zucker GmbH. und der Europäischen Kommission gemäß Art. 4a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 8a Abs. 3 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 die Quotenzuckermenge nach § 4 Abs. 3 mitzuteilen, wobei die Lieferrechte nach § 3 Abs. 2 anzuführen sind.Die AMA hat der AGRANA Zucker GmbH. und der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 a, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 8 a, Absatz 3, 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, die Quotenzuckermenge nach Paragraph 4, Absatz 3, mitzuteilen, wobei die Lieferrechte nach Paragraph 3, Absatz 2, anzuführen sind.
(2)Absatz 2,Die AMA hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die AGRANA Zucker GmbH. vom Erreichen der Grenze nach § 5 Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Stellt die AMA nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Art. 4a Abs. 2 der VO (EG) Nr. 320/2006 fest, dass diese Grenze nicht erreicht wurde, ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der AGRANA Zucker GmbH. der tatsächlich erreichte Prozentsatz mitzuteilen.Die AMA hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die AGRANA Zucker GmbH. vom Erreichen der Grenze nach Paragraph 5, Absatz eins, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Stellt die AMA nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Artikel 4 a, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 320 aus 2006, fest, dass diese Grenze nicht erreicht wurde, ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der AGRANA Zucker GmbH. der tatsächlich erreichte Prozentsatz mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Der Europäischen Kommission ist durch die AMA nach Art. 9 Abs. 6 2. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 968/2006 die Menge an Quotenzucker mitzuteilen, die von nach § 4 Abs. 4 zulässigen Anträgen betroffen ist.Der Europäischen Kommission ist durch die AMA nach Artikel 9, Absatz 6, 2. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, die Menge an Quotenzucker mitzuteilen, die von nach Paragraph 4, Absatz 4, zulässigen Anträgen betroffen ist.
(4)Absatz 4,Die AMA hat der AGRANA Zucker GmbH. nach Art. 10 Abs. 6 lit. b der VO (EG) Nr. 968/2006 eine Ausfertigung der Liste nach § 4 Abs. 4 zu übermitteln, und ist ihr nach Art. 10 Abs. 6 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 die von der Kürzung betroffene Menge an Quotenzucker mitzuteilen.Die AMA hat der AGRANA Zucker GmbH. nach Artikel 10, Absatz 6, Litera b, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, eine Ausfertigung der Liste nach Paragraph 4, Absatz 4, zu übermitteln, und ist ihr nach Artikel 10, Absatz 6, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, die von der Kürzung betroffene Menge an Quotenzucker mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Die Europäische Kommission ist von dieser Menge durch die AMA nach Art. 10 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 968/2006 in Kenntnis zu setzen.Die Europäische Kommission ist von dieser Menge durch die AMA nach Artikel 10, Absatz 7, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, in Kenntnis zu setzen.
Sozialplan
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 einen Sozialplan zur Prüfung vorzulegen.Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, einen Sozialplan zur Prüfung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der AGRANA Zucker GmbH. nach Art. 9 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 968/2006 mit, ob dieser Plan akzeptiert werden kann, und setzt die Europäische Kommission davon in Kenntnis.Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der AGRANA Zucker GmbH. nach Artikel 9, Absatz 7, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, mit, ob dieser Plan akzeptiert werden kann, und setzt die Europäische Kommission davon in Kenntnis.
Gewährung Umstrukturierungsbeihilfe und der Zusatzzahlung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe und der Zusatzzahlung nach Art. 4a Abs. 5 lit. a und Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006, sowie der Umstrukturierungsbeihilfe nach Art. 4a Abs. 5 lit. b und Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 hat durch die AMA mit Bescheid zu erfolgen.Die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe und der Zusatzzahlung nach Artikel 4 a, Absatz 5, Litera a und Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006,, sowie der Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 4 a, Absatz 5, Litera b und Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, hat durch die AMA mit Bescheid zu erfolgen.
2. Abschnitt
Quotenaufgabe durch die Zuckerindustrie
Einladung zur Konsultation
§ 9.Paragraph 9,
Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Kopie der Einladung und der begleitenden Dokumente nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu übermitteln. Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Kopie der Einladung und der begleitenden Dokumente nach Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, zu übermitteln.
Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spricht über einen Antrag nach Art. 4 Abs. 1 und über einen zusätzlichen Antrag nach Art. 4 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig ab. Der AMA ist jeweils eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spricht über einen Antrag nach Artikel 4, Absatz eins und über einen zusätzlichen Antrag nach Artikel 4, Absatz eins a, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, bescheidmäßig ab. Der AMA ist jeweils eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Europäische Kommission ist durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Art. 8 Abs. 6 und nach Art. 9 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 968/2006 entsprechend in Kenntnis zu setzen.Die Europäische Kommission ist durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Artikel 8, Absatz 6 und nach Artikel 9, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, entsprechend in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Wurde einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe nach Abs. 1 stattgegeben, und sind hinreichende finanzielle Mittel im Umstrukturierungsfonds vorhanden, ist die AGRANA Zucker GmbH. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 in Kenntnis zu setzen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.Wurde einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe nach Absatz eins, stattgegeben, und sind hinreichende finanzielle Mittel im Umstrukturierungsfonds vorhanden, ist die AGRANA Zucker GmbH. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, in Kenntnis zu setzen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission und der AMA jeweils eine Kopie des genehmigten Umstrukturierungsplans zu übermitteln.
Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe
§ 11.Paragraph 11,
Die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe nach Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und 2, sowie mit Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 hat durch die AMA mit Bescheid zu erfolgen. Die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins und 2, sowie mit Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, hat durch die AMA mit Bescheid zu erfolgen.
Änderung des Umstrukturierungsplans
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über einen Antrag nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig abzusprechen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über einen Antrag nach Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, bescheidmäßig abzusprechen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Kopie des geänderten Umstrukturierungsplans zu übermitteln.
Freigabe von Sicherheiten
§ 13.Paragraph 13,
Die AMA hat über Anträge nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig abzusprechen. Die AMA hat über Anträge nach Artikel 22, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, bescheidmäßig abzusprechen.
Berichterstattung
§ 14.Paragraph 14,
Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Fortschrittsbericht und einen Abschlussbericht nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu übermitteln. Der AMA ist durch die AGRANA Zucker GmbH. jeweils eine Kopie dieser Berichte zu übermitteln. Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Fortschrittsbericht und einen Abschlussbericht nach Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, zu übermitteln. Der AMA ist durch die AGRANA Zucker GmbH. jeweils eine Kopie dieser Berichte zu übermitteln.
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Kontrolle und Wiedereinziehung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die AMA hat Kontrollen nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 durchzuführen und einen Kontrollbericht zu erstellen.Die AMA hat Kontrollen nach Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, durchzuführen und einen Kontrollbericht zu erstellen.
(2)Absatz 2,Sie hat eine Wiedereinziehung der Beihilfe nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu verfügen.Sie hat eine Wiedereinziehung der Beihilfe nach Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, zu verfügen.
Strafbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung oder Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von Paragraph 30, Absatz 2, MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung oder Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die AMA über den Ausgang der bei ihnen aufgrund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
(3)Absatz 3,Die AMA hat eine Geldbuße nach Art. 27 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 einzuheben.Die AMA hat eine Geldbuße nach Artikel 27, Absatz eins und 3 der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, einzuheben.
Schlussbestimmungen
§ 17.Paragraph 17,
Diese Verordnung gilt ab dem 30. Oktober 2007.
Pröll