BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 29. Oktober 2007

Teil römisch zwei

295. Verordnung:

Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

295. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

Auf Grund der Paragraphen 10, 11, 14, 22, 23, 26 und 28 Absatz 2, des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG  2007, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 55 wird verordnet:

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt Nummer L 58 vom 28. 02. 2006 Seite 42, und
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 176 aus 2006, vom 27. 06.2006 S. 32.

Zuständigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die Paragraphen 7, 9, 10, 12 und 14 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
  2. Absatz 2,Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

2. Hauptstück
Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

1. Abschnitt
Lieferrechtsverzicht durch die Rübenproduzenten

Antragstellung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Antrag nach Artikel 4 a, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit den Artikel 7 a und 8 a der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, ist bei der AMA schriftlich, unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts zu stellen. Eine Kopie des für das Wirtschaftsjahr 2007 aus 2008, mit der AGRANA Zucker GmbH. abgeschlossenen Liefervertrags ist beizulegen. Das dem Rübenproduzenten durch diesen Vertrag für die Lieferung von Quotenzuckerrüben eingeräumte Lieferrecht ist in Weisszuckeräquivalent anzuführen.
  2. Absatz 2,Im Antrag nach Absatz eins, ist anzugeben, auf das Recht der Lieferung welcher Menge an Quotenzucker, ausgedrückt in Weisszuckeräquivalent, verzichtet wird. Der Lieferrechtsverzicht darf sich nicht auf mehr Quotenzucker beziehen, als dem Lieferrecht entspricht, das sich aus dem Vertrag nach Absatz eins, ergibt.
  3. Absatz 3,Rübenproduzenten, die keinen derartigen Vertrag abgeschlossen haben, bleiben von dieser Rückgabemöglichkeit ausgeschlossen.

Prüfung der Anträge

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die AMA hat zu prüfen, ob ein Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, alle Anforderungen für einen vollständigen Antrag nach Artikel 7 a, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, erfüllt. Anträge, die bis zu dem in Artikel 4 a, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, genannten Termin nicht als vollständig eingestuft wurden, bleiben unberücksichtigt. Vor Beginn oder nach Ende der Antragsfrist nach Artikel 8 a, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, bei der AMA einlangende Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Die AMA hat nach Artikel 4 a, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, eine Liste der nach Absatz eins, vollständigen und zeitgerecht eingebrachten Anträge zu erstellen.
  3. Absatz 3,Die AMA hat gemäß Artikel 8 a, Absatz 3, 1. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, die durch Anträge nach Absatz 2, voraussichtlich betroffene Quotenzuckermenge zu berechnen.
  4. Absatz 4,Die AMA hat die Anträge nach Absatz 2, gemäß Artikel 9, Absatz 6, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, zu prüfen. Sie hat eine Liste der Antragsteller zu erstellen, deren Anträge für zulässig befunden wurden, wobei die Lieferrechte, auf die jeweils verzichtet wurde, anzuführen sind.

Erledigung der Anträge

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Entsprechen die Anträge nach Paragraph 4, Absatz 2, in Summe 10 Prozent der Zuckerquote, die der AGRANA Zucker GmbH. für das Wirtschaftsjahr 2008 aus 2009, zugeteilt wurde, hat die AMA jeden weiteren Antrag nach Artikel 4 a, Absatz 4, 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, als unzulässig zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Kommt es hingegen zu einer Überschreitung der Grenze von 10 Prozent nach Artikel 10, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006,, hat die AMA einen Kürzungskoeffizienten bescheidmäßig festzulegen. Auch in dem Fall, dass diese Grenze durch einen Antrag nach Paragraph 4, Absatz 2, überschritten wird, ist für den betroffenen Antragsteller ein Kürzungskoeffizient bescheidmäßig festzusetzen. Ein Antragsverzicht hat binnen fünf Tagen ab Zustellung des Bescheids zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die AMA hat die Antragsteller, deren Anträge nach Paragraph 4, Absatz 4, für zulässig befunden wurden, nach Artikel 4 a, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 6, Litera a, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, bescheidmäßig in Kenntnis zu setzen, dass ihnen eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.

Mitteilungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die AMA hat der AGRANA Zucker GmbH. und der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 a, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 8 a, Absatz 3, 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, die Quotenzuckermenge nach Paragraph 4, Absatz 3, mitzuteilen, wobei die Lieferrechte nach Paragraph 3, Absatz 2, anzuführen sind.
  2. Absatz 2,Die AMA hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die AGRANA Zucker GmbH. vom Erreichen der Grenze nach Paragraph 5, Absatz eins, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Stellt die AMA nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Artikel 4 a, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 320 aus 2006, fest, dass diese Grenze nicht erreicht wurde, ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der AGRANA Zucker GmbH. der tatsächlich erreichte Prozentsatz mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Europäischen Kommission ist durch die AMA nach Artikel 9, Absatz 6, 2. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, die Menge an Quotenzucker mitzuteilen, die von nach Paragraph 4, Absatz 4, zulässigen Anträgen betroffen ist.
  4. Absatz 4,Die AMA hat der AGRANA Zucker GmbH. nach Artikel 10, Absatz 6, Litera b, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, eine Ausfertigung der Liste nach Paragraph 4, Absatz 4, zu übermitteln, und ist ihr nach Artikel 10, Absatz 6, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, die von der Kürzung betroffene Menge an Quotenzucker mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Europäische Kommission ist von dieser Menge durch die AMA nach Artikel 10, Absatz 7, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, in Kenntnis zu setzen.

Sozialplan

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Artikel 7, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, einen Sozialplan zur Prüfung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt der AGRANA Zucker GmbH. nach Artikel 9, Absatz 7, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, mit, ob dieser Plan akzeptiert werden kann, und setzt die Europäische Kommission davon in Kenntnis.

Gewährung Umstrukturierungsbeihilfe und der Zusatzzahlung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe und der Zusatzzahlung nach Artikel 4 a, Absatz 5, Litera a und Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006,, sowie der Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 4 a, Absatz 5, Litera b und Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, hat durch die AMA mit Bescheid zu erfolgen.

2. Abschnitt
Quotenaufgabe durch die Zuckerindustrie

Einladung zur Konsultation

Paragraph 9,

Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Kopie der Einladung und der begleitenden Dokumente nach Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, zu übermitteln.

Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spricht über einen Antrag nach Artikel 4, Absatz eins und über einen zusätzlichen Antrag nach Artikel 4, Absatz eins a, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, bescheidmäßig ab. Der AMA ist jeweils eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Europäische Kommission ist durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Artikel 8, Absatz 6 und nach Artikel 9, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 968 aus 2006, entsprechend in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Wurde einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe nach Absatz eins, stattgegeben, und sind hinreichende finanzielle Mittel im Umstrukturierungsfonds vorhanden, ist die AGRANA Zucker GmbH. durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, in Kenntnis zu setzen, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission und der AMA jeweils eine Kopie des genehmigten Umstrukturierungsplans zu übermitteln.

Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe

Paragraph 11,

Die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe nach Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 320 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins und 2, sowie mit Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, hat durch die AMA mit Bescheid zu erfolgen.

Änderung des Umstrukturierungsplans

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über einen Antrag nach Artikel 11, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, bescheidmäßig abzusprechen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Kopie des geänderten Umstrukturierungsplans zu übermitteln.

Freigabe von Sicherheiten

Paragraph 13,

Die AMA hat über Anträge nach Artikel 22, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, bescheidmäßig abzusprechen.

Berichterstattung

Paragraph 14,

Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Fortschrittsbericht und einen Abschlussbericht nach Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, zu übermitteln. Der AMA ist durch die AGRANA Zucker GmbH. jeweils eine Kopie dieser Berichte zu übermitteln.

3. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Kontrolle und Wiedereinziehung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die AMA hat Kontrollen nach Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, durchzuführen und einen Kontrollbericht zu erstellen.
  2. Absatz 2,Sie hat eine Wiedereinziehung der Beihilfe nach Artikel 26, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, zu verfügen.

Strafbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von Paragraph 30, Absatz 2, MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung oder Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die AMA über den Ausgang der bei ihnen aufgrund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die AMA hat eine Geldbuße nach Artikel 27, Absatz eins und 3 der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, einzuheben.

Schlussbestimmungen

Paragraph 17,

Diese Verordnung gilt ab dem 30. Oktober 2007.

Pröll