269. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht geändert wird
Auf Grund des § 44 Abs. 7 in Verbindung mit § 63 Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 44, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO), BGBl. II Nr. 305/2005, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 letzter Satz wird durch die folgenden beiden Sätze ersetzt:Paragraph eins, letzter Satz wird durch die folgenden beiden Sätze ersetzt:
„Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die elektronische Übermittlung an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.“
„Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die elektronische Übermittlung an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 entfällt. Paragraph 2, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 letzter Satz entfällt. Paragraph 4, letzter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Absatz 2, bis 5 werden angefügt:
„Absatz 2,(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil römisch eins Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, weiterhin anzuwenden. Dabei ist
Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,
Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,
Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,
Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,
Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,
Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,
Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. undTeil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und
Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.
zu beantworten.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.Absatz 2, ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. Paragraph 2,, Paragraph 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, anzuwenden.
(4)Absatz 4,§ 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.Paragraph 2 und Paragraph 4, letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.
(5)Absatz 5,Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.“Die Anlage mit Ausnahme von Teil römisch eins Punkt 9 der Anlage und Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2007, treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil römisch eins Punkt 9 der Anlage und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2007, treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Anlage lautet:
(siehe Anlagen)
Pribil Traumüller