262. Verordnung der Bundesregierung, mit der Pauschalbeträge für die bei Amtshandlungen der Bundesbehörden außerhalb des Amtes von den Beteiligten zu entrichtenden Kommissionsgebühren festgesetzt werden (Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 – BKommGebV)
Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wird verordnet:
Ausmaß der Kommissionsgebühren
§ 1.Paragraph eins,
Die Kommissionsgebühren, die gemäß den §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt. Die Kommissionsgebühren, die gemäß den Paragraphen 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, von den Beteiligten für die von Bundesbehörden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (mündliche Verhandlung oder Augenschein) zu entrichten sind, werden in Pauschalbeträgen nach den Ansätzen des Tarifes in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
Berechnung der Kommissionsgebühren
§ 2.Paragraph 2,
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst, einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen, notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
Verteilung der Kommissionsgebühren auf mehrere Beteiligte
§ 3.Paragraph 3,
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren. Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß Paragraph eins, zu entrichtende Betrag auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Fall nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühren.
Vorschreibung und Entrichtung der Kommissionsgebühren
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 AVG, so ist die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in dessen Spruch aufzunehmen.Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid gemäß Paragraph 56, oder Paragraph 57, AVG, so ist die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in dessen Spruch aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Kommissionsgebühren sind, falls sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben, wennDie Kommissionsgebühren sind, falls sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß Paragraph 57, AVG vorzuschreiben, wenn
im Zusammenhang mit der Amtshandlung kein Bescheid ergangen ist,
die Vorschreibung der Kommissionsgebühren in den Spruch des im Zusammenhang mit der Amtshandlung ergangenen Bescheides nicht aufgenommen wurde oder
die Amtshandlung von einer gemäß § 55 AVG ersuchten oder beauftragten Bundesbehörde vorgenommen wurde.die Amtshandlung von einer gemäß Paragraph 55, AVG ersuchten oder beauftragten Bundesbehörde vorgenommen wurde.
Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 AVG erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß Paragraph 56, AVG erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.
(3)Absatz 3,Auf die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.Auf die Entrichtung der Kommissionsgebühren ist Paragraph 6, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Widmung der Kommissionsgebühren
§ 5.Paragraph 5,
Die Kommissionsgebühren bilden eine Einnahme des Bundes.
In-Kraft-Treten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, BGBl. Nr. 246, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 526/1982, tritt mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Auf Amtshandlungen, die bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist der Tarif dieser Verordnung jedoch weiterhin anzuwenden.Die Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, BGBl. Nr. 246, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1982,, tritt mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Auf Amtshandlungen, die bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist der Tarif dieser Verordnung jedoch weiterhin anzuwenden.
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Anlage
Tarif
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Behörde
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Pauschalbetrag für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan in Euro
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Bundesministerium
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13,80
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Landesschulrat
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9,40
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Bezirksschulrat
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5,40
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Militärkommando
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9,40
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Postbüro
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9,40
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Fernmeldebüro
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9,40
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Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
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9,40
, 9,40
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Sicherheitsdirektion
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10,90
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Bundespolizeidirektion
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8,70
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