261. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Gerberei geändert wird
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (AEV Gerberei), BGBl. II Nr. 10/1999, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien (AEV Gerberei), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 1999,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 erhalten die bisherigen Absätze 2 bis 5 die Bezeichnung „(3)“ bis „(6)“; folgender Abs. 2 wird eingefügt:In Paragraph eins, erhalten die bisherigen Absätze 2 bis 5 die Bezeichnung „(3)“ bis „(6)“; folgender Absatz 2, wird eingefügt:
„Absatz 2,(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 mit einer Bemessungs-Schmutzfracht im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von gleich oder mehr als 50 000 EW120 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Abschnitt 2, ergänzend oder abweichend zu Anlage A Abschnitt 1, geregelten Parameter vorzuschreiben. Der Ausdruck ,,EW120“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 120 g CSB pro Einwohnerwert und Tag.“(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, mit einer Bemessungs-Schmutzfracht im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von gleich oder mehr als 50 000 EW120 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Abschnitt 2, ergänzend oder abweichend zu Anlage A Abschnitt 1, geregelten Parameter vorzuschreiben. Der Ausdruck ,,EW120“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 120 g CSB pro Einwohnerwert und Tag.“
2.Novellierungsanordnung 2, Am Ende des § 1 Abs. 6 Z 3 (neu) wird nach dem Wort „Abwassers“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „weiters sind die Möglichkeiten einer mechanischen Entsalzung vor der Weiche soweit möglich auszunutzen“ angefügt.Am Ende des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, (neu) wird nach dem Wort „Abwassers“ ein Beistrich und danach die Wortfolge „weiters sind die Möglichkeiten einer mechanischen Entsalzung vor der Weiche soweit möglich auszunutzen“ angefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 6 Z 6 (neu) wird die Wortfolge „gemäß § 33a WRG 1959“ durch die Wortfolge „gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 6, (neu) wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„
§ 2.Paragraph 2,
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A Abschnitt 1 werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A Abschnitt 1 werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst:
Arsen (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Chrom – VI (Nr. 8), Ammonium (Nr. 10), Sulfid (Nr. 14), AOX (Nr. 18) und Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 20).“Arsen (Nr. 6), Chrom – Gesamt (Nr. 7), Chrom – römisch sechs (Nr. 8), Ammonium (Nr. 10), Sulfid (Nr. 14), AOX (Nr. 18) und Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 20).“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 4, Absatz 2, wird folgende Ziffer 7, angefügt:
Beim Parameter Oberflächenspannung gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte größer oder gleich sind als die Emissionsbegrenzung.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
Für die Parameter Temperatur, pH-Wert, Ammonium, Ges. geb. Stickstoff und Oberflächenspannung gilt Abs. 2.“Für die Parameter Temperatur, pH-Wert, Ammonium, Ges. geb. Stickstoff und Oberflächenspannung gilt Absatz 2,
7.Novellierungsanordnung 7, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Eine bei In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2007 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2, die nach dem 12. Jänner 2000 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen. Andere rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2, für die bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, haben nur dann innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen, wenn es sich um Anlagen gemäß § 33c Abs. 7 Z 1 und 3 WRG 1959 handelt.“(1) Eine bei In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2007, rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die nach dem 12. Jänner 2000 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen. Andere rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, für die bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, haben nur dann innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen, wenn es sich um Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 7, Ziffer eins und 3 WRG 1959 handelt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2007 tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft.“
„Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2007, tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, In Anlage A wird die Überschrift „Emissionsbegrenzungen gemäß § 1“ durch die Wortfolge „Abschnitt 1 Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1“ ersetzt.In Anlage A wird die Überschrift „Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, durch die Wortfolge „Abschnitt 1 Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In Anlage A Abschnitt 1 lauten die Z 15 und Z 16 wie folgt:In Anlage A Abschnitt 1 lauten die Ziffer 15 und Ziffer 16, wie folgt:
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„15.
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Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC
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70 mg/l
l) o)
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-
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16.
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Chemischer Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2
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200 mg/l
m) o)“
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-
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11.Novellierungsanordnung 11, In Anlage A Abschnitt 1 Fußnote j wird die Wortfolge „die aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht“ durch die Wortfolge „die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In Anlage A Abschnitt 1 wird der Fußnote n folgende Fußnote o angefügt:
„Litera o „o) Bei den Parametern TOC und CSB reicht es aus, wenn entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB überwacht wird.“
13.Novellierungsanordnung 13, Der Anlage A Abschnitt 1 wird folgende Anlage A Abschnitt 2 angefügt:
„Abschnitt 2 Zusätzliche oder abweichende Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
„Abschnitt 2 Zusätzliche oder abweichende Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2
Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 1400 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 95% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage bzw. im Ablauf der gesamten Reinigungsanlage.
Wenn es im Einzelfall aufgrund der Vorbelastung erforderlich ist, ist bei einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 der Summe der Bemessungswerte der Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2 absinkt, die sich gemäß q) ergebende Ablaufkonzentration mit maximal 100 mg/l TOC zu begrenzen. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen.Wenn es im Einzelfall aufgrund der Vorbelastung erforderlich ist, ist bei einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 der Summe der Bemessungswerte der Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, absinkt, die sich gemäß q) ergebende Ablaufkonzentration mit maximal 100 mg/l TOC zu begrenzen. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen.
Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 4000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 95% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage bzw. im Ablauf der gesamten Reinigungsanlage.
Wenn es im Einzelfall aufgrund der Vorbelastung erforderlich ist, ist bei einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 der Summe der Bemessungswerte der Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2 absinkt, die sich gemäß s) ergebende Ablaufkonzentration mit maximal 275 mg/l CSB zu begrenzen. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen.Wenn es im Einzelfall aufgrund der Vorbelastung erforderlich ist, ist bei einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 der Summe der Bemessungswerte der Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, absinkt, die sich gemäß s) ergebende Ablaufkonzentration mit maximal 275 mg/l CSB zu begrenzen. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen.
Bei den Parametern TOC und CSB reicht es aus, wenn entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB überwacht wird.“
14.Novellierungsanordnung 14, In der Anlage B wird nach der Z 4 folgende Z 5 angefügt:In der Anlage B wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:
Oberflächenspannung: Plattenmethode, ÖNORM EN 14370, 1. November 2004“
Pröll