BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 1. Februar 2007

Teil römisch zwei

26. Kundmachung:

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, gesetzwidrig war

26. Kundmachung der Bundesregierung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, gesetzwidrig war

Gemäß Artikel 139, Absatz 4 und 5 B-VG und gemäß den Paragraphen 60, Absatz 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2006, V 54-58/06-12, der Bundesregierung zugestellt am 25. Jänner 2007, zu Recht erkannt:

„Die Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, BGBl. 306, in der Fassung BGBl. römisch zwei 2002/37, war gesetzwidrig.“

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