- Ziffer einsGüterbeförderung,
- Ziffer 2Personenbeförderung.
Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 1. August 2007 |
Teil II |
190. Verordnung: | Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung |
Auf Grund der §§ 8, 23, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Güter- und Personenbeförderung erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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1. |
Kenntnis über die Aufgaben und den organisatorischen Aufbau des Betriebes sowie über die betrieblichen Arbeitsabläufe |
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2. |
Kenntnis über Marktstellung und Organisation des Betriebes (Betriebsbereiche) sowie über das wirtschaftliche Umfeld und den Markt (RL 2003/59/EG) |
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3. |
Handhaben und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe, Messgeräte, Prüfgeräte und einfachen Testgeräte |
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4. |
Kenntnisse der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten; Grundkenntnisse der Bearbeitungsmöglichkeiten |
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5. |
Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der Metallbearbeitung |
Einfache berufsbezogene Fertigkeiten im Weichlöten, Hartlöten, Gasschmelzschweißen und Elektroschweißen |
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6. |
Grundkenntnisse der Pneumatik und Hydraulik |
Grundkenntnisse des Aufbaus und der Wirkungsweise der mechanischen, hydraulischen und pneumatischen Systeme der Fahrzeuge |
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7. |
Grundkenntnisse der Elektrik und Elektronik im Fahrzeug |
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8. |
Kenntnis der im Betrieb verwendeten Fahrzeuge, Fahrzeugteile und des Zubehörs |
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9. |
Kenntnis und Verwenden der einschlägigen Treibstoffe, Schmierstoffe, Reinigungsmittel, Schutzmittel, Pflegemittel und Frostschutzmittel |
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10. |
Kenntnis des Aufbaus und der Wirkungsweise der Kraftfahrzeugmotoren und der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung sowie der elektrischen Kraftfahrzeuganlagen (RL 2003/59/EG) |
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11. |
Kenntnis des Fahrgestells, der Karosserie, der Lenksysteme, der Bremssysteme (Bremsvorgänge) und anderer Sicherheitsausstattungen (RL 2003/59/EG) |
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12. |
Grundkenntnisse der Fahrzeugwartung |
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13. |
Einfache Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (wie Motor, Auspuffanlage, Batterie, Lichtanlage, Filter, Reifen, Felgen, Kraftübertragungsanlage, Bremsanlage) |
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14. |
Einführung in die Fehlerfeststellung |
Erkennen und Beurteilen von Störungen, Beheben von einfachen Störungen |
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15. |
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Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit im Sommerbetrieb und im Winterbetrieb |
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16. |
Ausführen von kaufmännischen Arbeiten für den Transport (kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Ausfertigen von für den Transport erforderlichen Papieren) |
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17. |
Kenntnis des einschlägigen Zahlungsverkehrs |
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18. |
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Handhaben der für die jeweilige Beförderung erforderlichen Papiere |
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19. |
Lesen von Straßenkarten, Landkarten und Stadtplänen, Kenntnis der wichtigsten inländischen und ausländischen (europäischen) Verkehrswege |
Handhabung von Navigationssystemen (stationär oder mobil) |
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20. |
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Strecken- und Terminplanung auch unter Berücksichtigung von Alternativrouten |
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21. |
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Kenntnis der für das Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Vorschriften (RL 2003/59/EG) |
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22. |
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– |
Kenntnis und Anwendung einer praxisorientierten, verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise (RL 2003/59/EG) |
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23. |
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An- und Abschleppen, Rangieren, Einfahren in und Ausfahren aus Parklücken und Stellplätzen |
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24. |
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Kenntnis der berufsspezifischen Unfallrisken |
Richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen im Straßenverkehr sowie Leistung Erster Hilfe (RL 2003/59/EG) |
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25. |
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– |
Erkennen und Beurteilen von im Fahrdienst sich ankündigenden oder auftretenden Pannen oder Schäden am Fahrzeug |
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26. |
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Richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse |
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27. |
– |
– |
Richtiges Verhalten im Umgang mit Behörden und Kunden |
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28. |
– |
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Bedienen des Kontrollgerätes; Kenntnis des Führens des Fahrtenbuches |
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29. |
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Absolvierung von praktischen Stunden unter Aufsicht eines Ausbilders/einer Ausbilderin in einem Fahrtechnikzentrum oder in einem leistungsfähigen Simulator |
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30. |
Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der kundengerechten Kommunikation (RL 2003/59/EG) |
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31. |
Kenntnis der einschlägigen Beschäftigungs- und Berufsvorschriften und Beförderungsbedingungen im Straßenverkehr |
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32. |
Berufsspezifische Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts und Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts), der Zollvorschriften, des Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts sowie der wesentlichen berufsbezogenen Vorschriften der Europäischen Union |
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33. |
Kenntnis und Anwendung von Vorbeugemaßnahmen um der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, auch unter Verwendung von Checklisten (RL 2003/59/EG) |
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34. |
Grundkenntnisse der Ergonomie (RL 2003/59/EG) |
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35. |
Kenntnis der menschlichen Leistungsfähigkeit und möglicher leistungsbeeinflussender Faktoren wie zB Stress, Krankheit, Schlaf und Müdigkeit, Medikamente und Suchtmittel sowie der daraus entstehenden Fehler und deren Auswirkungen (RL 2003/59/EG) |
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36. |
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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37. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit (insbesondere der gültigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften) |
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38. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
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39. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
1. |
– |
Kenntnis der Behandlung von Gütern bei der Lagerung und beim Transport, einschließlich der einschlägigen Warenkunde (RL 2003/59/EG) |
Behandeln von Gütern beim Transport (RL 2003/59/EG) |
2. |
Kenntnis der Ladehilfen (RL 2003/59/EG) |
Kenntnis der Ladetechnik und der Stautechnik (RL 2003/59/EG) |
Laden, Stauen, Sichern des Ladegutes, auch unter Verwendung entsprechender Geräte und Vorrichtungen (wie Kippeinrichtungen, Ladebagger, Ladebordwand, Ladekran) (RL 2003/59/EG) |
3. |
– |
– |
Kenntnis über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße |
4. |
Kenntnisse der wichtigsten Fachausdrücke für die Güterbeförderung |
– |
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5. |
Kenntnisse der Beförderungsverträge |
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6. |
– |
Kenntnis der für den Straßengütertransport wesentlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsrechts (RL 2003/59/EG) |
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7. |
– |
Kenntnisse der für den Straßengütertransport wesentlichen Versicherungen (Transport, Lagerung, Fahrzeuge) |
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8. |
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Kenntnis der für das Lenken von Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen erforderlichen kraftfahrtechnischen Vorschriften |
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9. |
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– |
Lenken von Lastkraftwagen (auch über 3,5 t Gesamtgewicht), von Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen sowie das Ziehen von Anhängern unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen |
10. |
– |
– |
Ladungsschonende Fahrweise (RL 2003/59/EG) |
11. |
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Grundkenntnisse der wichtigsten fremdsprachigen Fachausdrücke für die Güterbeförderung |
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
1. |
Kenntnis über den Umgang mit Fahrgästen auch mit besonderen Fahrgastgruppen wie zB Behinderten und Kindern (RL 2003/59/EG) |
– |
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2. |
– |
– |
Verstauen und Sichern des Gepäcks (RL 2003/59/EG) |
3. |
Kenntnisse der wichtigsten Fachausdrücke für die Personenbeförderung |
– |
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4. |
Kenntnisse der Formulare und Verträge für die Personenbeförderung |
– |
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5. |
– |
Kenntnis der für die Personenbeförderung wesentlichen Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Gelegenheits- und Kraftfahrlinienrechtes) (RL 2003/59/EG) |
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6. |
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Kenntnisse der für die Personenbeförderung wesentlichen Versicherungen (Personen, Unfall, usw.) |
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7. |
– |
Kenntnis der für das Lenken von Omnibussen erforderlichen kraftfahrtechnischen Vorschriften |
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8. |
– |
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Lenken von Omnibussen sowie das Ziehen von Anhängern unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen |
9. |
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Schonende Fahrweise zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste (RL 2003/59/EG) |
10. |
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Grundkenntnisse der wichtigsten fremdsprachigen Fachausdrücke für die Personenbeförderung |
Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
Pos. |
Allgemeine Gegenstände (Die in Klammer angeführten Berufsbildpositionen beziehen sich auf den allgemeinen Teil des Berufsbildes.) |
Mindestanzahl der Lehreinheiten |
1. |
Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der Metallbearbeitung (Berufsbildpositionen 3 bis 5) |
40 |
2. |
Fahrzeugkunde und Fahrzeugwartung (Berufsbildpositionen 6 bis 15 und 25) |
60 |
3. |
Kaufmännische Tätigkeit und Administration (Berufsbildpositionen 16 bis 20 und 26 bis 28) |
50 |
4. |
Fachrechnen (Maß-, Volums- und Masseberechnung, Achslast, Kraftstoffverbrauch, Hubraum, Leistung und Leistungsgewicht, geradlinige und kreisförmige Bewegung, gleichförmige und ungleichförmige Bewegung, Reibung und Reibungskräfte, Kräfte- und Druckverhältnisse an Brems- und Hebeanlagen, Steigung und Neigung, Bremsweg, Anhalteweg, fachbezogene Devisen- und Valutenrechnung) |
28 |
5. |
Rechtsvorschriften, die für den Berufskraftfahrer von Bedeutung sind (Berufsbildpositionen 21, 31, 37 und 39) |
36 |
6. |
Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (Berufsbildpositionen 24 und 36) |
8 |
Pos. |
Gegenstände für den Schwerpunkt Güterbeförderung (Die in Klammer angeführten Berufsbildpositionen beziehen sich auf den Schwerpunkt Güterbeförderung.) |
Mindestanzahl der Lehreinheiten |
7a. |
Ladegut und Ladetechnik (einschließlich Gefahrgut) sowie Fahrdynamik (Berufsbildpositionen 1 bis 3 und 10) |
20 |
8a. |
Kaufmännische Tätigkeit und Administration (Berufsbildpositionen 3 bis 5 und 7) |
10 |
9a. |
Rechtsvorschriften, die für den Berufskraftfahrer von Bedeutung sind (Berufsbildpositionen 3, 6 und 8) |
8 |
10a. |
Fremdsprachige Fachausdrücke für die Güterbeförderung (Berufsbildposition 11) |
20 |
Pos. |
Gegenstände für den Schwerpunkt Personenbeförderung (Die in Klammer angeführten Berufsbildpositionen beziehen sich auf den Schwerpunkt Personenbeförderung.) |
Mindestanzahl der Lehreinheiten |
7b. |
Umgang mit Fahrgästen auch mit besonderen Fahrgastgruppen wie Behinderten und Kindern und Ladetechnik (Berufsbildpositionen 1, 2 und 9) |
10 |
8b. |
Kaufmännische Tätigkeit und Administration (Berufsbildpositionen 3, 4 und 6) |
10 |
9b. |
Rechtsvorschriften, die für den Berufskraftfahrer von Bedeutung sind (Berufsbildpositionen 5 bis 7) |
18 |
10b. |
Fremdsprachige Fachausdrücke für die Personenbeförderung (Berufsbildposition 10) |
20 |
Bartenstein