19. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 geändert wird
Auf Grund der §§ 12 und 21 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2006, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 12 und 21 des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 425, wird wie folgt geändert:Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 425, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„Absatz 5,(5) Das Lärmzeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausstellung des Lärmzeugnisses nicht oder nicht mehr erfüllt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 16 samt Überschrift lautet:Paragraph 16, samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Mit Ausnahme der für die im Abs. 2 genannten Luftfahrzeuge ausgestellten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen gelten alle auf Grund der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993) erteilten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen sowie Ausnahmebewilligungen als auf Grund der ZLZV 2005 erteilte Lärmzeugnisse und Ausnahmebewilligungen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 5 und des § 13 bleiben unberührt.Mit Ausnahme der für die im Absatz 2, genannten Luftfahrzeuge ausgestellten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen gelten alle auf Grund der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993) erteilten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen sowie Ausnahmebewilligungen als auf Grund der ZLZV 2005 erteilte Lärmzeugnisse und Ausnahmebewilligungen. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 5 und des Paragraph 13, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Das Lärmzeugnis gemäß § 4 oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 6 für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ZLZV 2005, BGBl. II Nr. 425/2005, bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragene Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber, motorisierte Hänge- und Paragleiter, unbemannte Luftfahrzeuge, Luftschiffe und Heißluft-Luftschiffe müssenDas Lärmzeugnis gemäß Paragraph 4, oder eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 6, für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ZLZV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,, bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragene Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber, motorisierte Hänge- und Paragleiter, unbemannte Luftfahrzeuge, Luftschiffe und Heißluft-Luftschiffe müssen
für den Fall, dass zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ZLZV 2005 bereits Lärmmessungen gemäß § 3 Abs. 4 vorliegen, bis längstens 1. Jänner 2007 undfür den Fall, dass zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ZLZV 2005 bereits Lärmmessungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, vorliegen, bis längstens 1. Jänner 2007 und
in allen anderen Fällen bis längstens 1. Jänner 2008
entsprechend den Bestimmungen der ZLZV 2005 gültig vorliegen, andernfalls die Verwendung des Zivilluftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) § 4 und § 16 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“(3) Paragraph 4 und Paragraph 16, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Gorbach