Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 20. Juni 2007 |
Teil römisch zwei |
138. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich |
Aufgrund der Paragraphen 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1952,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1969,, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung betreffend das Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1953,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1957,, wird wie folgt geändert:
Ziffer römisch drei lautet:
Die Dekorationen des Ehrenzeichens bleiben Eigentum des Bundes. Sie sind kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Den Besitz an den Dekorationen haben die Beliehenen und nach deren Ableben ihre Erben.“
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