BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 10. Jänner 2007

Teil römisch zwei

13. Verordnung:

Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V sowie Änderung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten, der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten im untertägigen Bergbau, der Bauarbeiterschutzverordnung, der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen und der Sprengarbeitenverordnung

[CELEX-Nr.: 31989L0391, 32005L0036]

13. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V) erlassen wird sowie die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten, die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten im untertägigen Bergbau, die Bauarbeiterschutzverordnung, die Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen und die Sprengarbeitenverordnung geändert werden

Auf Grund der Paragraphen 62, 63, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2006,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V)

INHALTSVERZEICHNIS

Paragraph eins, Geltungsbereich

Paragraph 2, Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen

Paragraph 3, Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis

Paragraph 4, Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 5, Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen

Paragraph 6, Fachkenntnisausbildungsgebiete

Paragraph 7, Verkürzte Ausbildung (Kombinationsausbildung, Ergänzungsausbildung)

Paragraph 8, Ausbildungsteilnahme

Paragraph 9, Durchführung der Ausbildung

Paragraph 10, Prüfungen

Paragraph 11, Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 12, Ausbildung im Ausland

Paragraph 13, Melde- und Auskunftspflichten

Paragraph 14, Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 15, Unterrichtsanstalten

Paragraph 16, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anhang 1: Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Führen von Kranen

Anhang 2: Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Führen von Hubstaplern

Anhang 3: Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Durchführung von Sprengarbeiten

Anhang 4: Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, Durchführung von Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes

Anhang 5: Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson)

Anhang 6: Ausbildungsgebiet gemäß Paragraph 6, Ziffer 6, Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen in Arbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG).

Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit Fachkenntnissen

Paragraph 2,

Mit nachfolgenden Arbeiten dürfen Arbeitgeber/innen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigen, die die entsprechenden Fachkenntnisse durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 4, nachweisen:

  1. Ziffer eins
    Durchführung folgender Arbeiten mit besonderen Gefahren:
    1. Litera a
      Führen von Kranen (Paragraph 2, Absatz 7, der Arbeitsmittelverordnung - AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,),
    2. Litera b
      Führen von Hubstaplern (Paragraph 2, Absatz 9, AM-VO),
    3. Litera c
      Sprengarbeiten (Paragraph 2, Absatz eins, der Sprengarbeitenverordnung - SprengV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,),
    4. Litera d
      Arbeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes (Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz - VGÜ, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,), ausgenommen Arbeiten im Grubenrettungs- und Gasschutzwesen, insbesondere Gasschutzwehren nach bergrechtlichen Vorschriften,
    5. Litera e
      Taucharbeiten (einschließlich der Tätigkeit als Signalperson) im Sinn der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973,;
  2. Ziffer 2
    Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung (Arbeiten an elektrischen Starkstromanlagen unter Wechselspannungen über 1 kV oder Gleichspannungen über 1,5 kV).

Ausnahmen vom Fachkenntnisnachweis

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Paragraph 2, Ziffer eins, gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Durchführung folgender Arbeiten:
    1. Ziffer eins
      Führen von handbetriebenen Kranen,
    2. Ziffer 2
      Führen von flurgesteuerten Kranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN beträgt, sowie dem Führen von Fahrzeug- und Ladekranen, deren Tragfähigkeit nicht mehr als 50 kN und deren Lastmoment nicht mehr als 100 kNm beträgt,
    3. Ziffer 3
      Führen von Hubstaplern, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern oder die mittels Deichsel geführt werden,
    4. Ziffer 4
      Verwendung von Fluchtgeräten für den Brand- oder Evakuierungsfall,
    5. Ziffer 5
      Bedienung von Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und ausschließlich zu deren Beschickung dienen,
    6. Ziffer 6
      Einsatz als Sprenggehilfe/Sprenggehilfin für Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, SprengV.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Ziffer 2, gilt nicht für die Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen mit der Organisation und Vorbereitung folgender Arbeiten unter Hochspannung:
    1. Ziffer eins
      Bedienung mittels Isolierstangen (zB Schalten von Trennern, Ein- und Rückstellen von Anzeigevorrichtungen),
    2. Ziffer 2
      Heranführung von geeigneten Mess-, Prüf-, Justier- und Ablesevorrichtungen (zB Temperaturmesseinrichtungen, Spannungsprüfer),
    3. Ziffer 3
      Reinigen mit geeigneten Hilfswerkzeugen und Hilfsmitteln,
    4. Ziffer 4
      Entladen von Kondensatoren,
    5. Ziffer 5
      Abspritzen von Isolatoren,
    6. Ziffer 6
      Abklopfen von Fremdbelägen (zB Raureif) und Entfernen von Gegenständen (zB Ausästen der Leitungstrassen) mit Hilfe geeigneter Werkzeuge auf Isolierstangen,
    7. Ziffer 7
      Anbringen von einfachen Vorrichtungen mit geeigneten Werkzeugen auf Isolierstangen (zB Anbringen von Abdeckplatten, Kurzschlussanzeigen, Spannungsanzeigen),
    8. Ziffer 8
      Nachfüllen von Löschflüssigkeiten in Leistungsschaltern,
    9. Ziffer 9
      Arbeiten an Akkumulatoren, sofern mindestens eine zweite Person anwesend ist,
    10. Ziffer 10
      sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Paragraphen 4 f, ASchG) ergibt, dass die Durchführung folgender Arbeiten unter Beachtung der festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ohne Nachweis der Fachkenntnisse für die Organisation und Vorbereitung gefahrlos möglich ist:
      1. Litera a
        Arbeiten in Prüffeldern, auf Prüfplätzen und in Laboratorien,
      2. Litera b
        Herausnehmen und Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungen mit geeigneten Hilfsmitteln.
  3. Absatz 3,Paragraph 2, gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beschäftigung nicht länger als vier Wochen im Kalenderjahr dauert, und
    2. Ziffer 2
      der/die Arbeitgeber/in über eine Bestätigung verfügt, wonach der/die Arbeitnehmer/in die im Entsendestaat gegebenenfalls erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten besitzt. Bei Durchführung von Sprengarbeiten ist zusätzlich eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren erforderlich.

Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Nachweis der für die Durchführung von Arbeiten gemäß Paragraph 2, erforderlichen Fachkenntnisse im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, und 4 ASchG gilt als erbracht, wenn
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt, durch ein Zeugnis gemäß Paragraph 11, bestätigt wird, oder
    2. Ziffer 2
      die jeweiligen Fachkenntnisse durch ein Abschlusszeugnis einer Unterrichtsanstalt gemäß Paragraph 15, nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Fachkenntnisse
    1. Ziffer eins
      für das Führen von sonstigen Fahrzeug- und Ladekranen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera e,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Fahrzeug- und Ladekranen bis 300 kNm Lastmoment gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera d,),
    2. Ziffer 2
      für das Führen von Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera b,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von flurgesteuerten Kranen bis 300 kN Tragfähigkeit gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a,),
    3. Ziffer 3
      für die Durchführung allgemeiner Taucharbeiten gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera a,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten sowie die Tätigkeit als Signalperson gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera b,) und c),
    4. Ziffer 4
      für die Durchführung von Forschungs- und Ingenieurtaucharbeiten gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera b,) gilt als Nachweis der Fachkenntnisse für die Tätigkeit als Signalperson gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera c,).
  3. Absatz 3,Zeugnisse über die mit Erfolg abgelegte Häuerprüfung (Häuerbrief, Häuerschein) gemäß Paragraph 331, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959,, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten und Tiefbohrlochsprengarbeiten gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, Litera a,) und Litera b,) eingeschränkt auf Gesteinssprengungen nach dieser Verordnung.
  4. Absatz 4,Entspricht beim Führen von motorisch betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit wechselbarer Zusatzausrüstung zum Einsatz als Kran oder als Hubstapler (Kran-Stapler-Kombinationsgeräte) der durchzuführende Arbeitsvorgang
    1. Ziffer eins
      dem Führen von Kranen, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen erforderlich,
    2. Ziffer 2
      dem Führen von Hubstaplern, ist der Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Hubstaplern erforderlich.

Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Eine Ausbildung zum Erwerb von Fachkenntnissen nach dieser Verordnung muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten auf den in Paragraph 6, angeführten Gebieten vermitteln. Sie hat den/die Auszubildende/n in die Lage zu versetzen,
    1. Ziffer eins
      Arbeiten mit besonderen Gefahren gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, sicher durchzuführen oder
    2. Ziffer 2
      Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, so wahrzunehmen, dass die Beschäftigten die jeweiligen Arbeiten sicher durchführen können.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung muss die in Paragraph 6, angeführte Mindestgesamtzahl an Unterrichtseinheiten des Ausbildungsgebiets sowie Ausbildungsinhalte und Mindestanzahl verbindlich vorgesehener und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten und praktischer Übungen laut Anhang umfassen.
  3. Absatz 3,Eine theoretische Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen. Frei gestaltbare Unterrichtseinheiten sind von der Ausbildungseinrichtung im Sinn der Ausbildungsziele inhaltlich und didaktisch zu gestalten. Praktische Übungen sind mindestens in dem im Anhang angeführten Ausmaß als Praxisübung pro Ausbildungsteilnehmer/in durchzuführen, soweit nicht ausdrücklich gemeinsame Vorführungen zulässig sind.

Fachkenntnisausbildungsgebiete

Paragraph 6,

Die Ausbildung muss je nach Ausbildungsgebiet mindestens die nachfolgend angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten (einschließlich praktischer Übungen) umfassen:

  1. Ziffer eins
    Führen von Kranen:
    1. Litera a
      Flurgesteuerte Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane, die ausschließlich vom Boden aus im Mitgängerbetrieb mittels Schaltkassette oder Funkfernsteuerung bedient werden können und über eine Tragfähigkeit von maximal 300 kN verfügen: Mindestens 9 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 Litera a,),
    2. Litera b
      Sonstige Lauf-, Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane: Mindestens 21 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 Litera b,),
    3. Litera c
      Dreh- und Auslegerkrane (ortsveränderliche, rundum schwenkbare Krane mit senkrechtem oder nahezu senkrechtem Traggerüst und Wipp- oder Katzausleger, wie gleislose und gleisgebundene Turmdrehkrane oder Schnellbaukrane): Mindestens 31 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 Litera c,),
    4. Litera d
      Fahrzeugkrane (Auslegerkrane mit eigenem Antrieb für die Fahrbewegung, die mit oder ohne Lasten verfahren werden können ohne dass hierzu eine feste Fahrbahn oder Gleisanlage benötigt wird und deren Standsicherheit durch die Schwerkraft sichergestellt wird) und Ladekrane (im allgemeinen auf einem Fahrzeug montierte Krane zur Be- und Entladung des Fahrzeuges) mit jeweils einem maximalen Lastmoment von 300 kNm: Mindestens 21 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 Litera d,),
    5. Litera e
      Fahrzeug- und Ladekrane mit einem maximalen Lastmoment von über 300 kNm: Mindestens 31 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 Litera e,),
    6. Litera f
      Sonderkrane (Kabel-, Rohrleger-, Schwimm-, Gieß-, Stripper-, Blockwende-, Chargier-, Hütten-, Hafenmobil-, Schienenkrane): Mindestens 14 Unterrichtseinheiten (Anhang 1 Litera f,).
  2. Ziffer 2
    Führen von Hubstaplern: Mindestens 20,5 Unterrichtseinheiten (Anhang 2).
  3. Ziffer 3
    Durchführung von Sprengarbeiten:
    1. Litera a
      Allgemeine Sprengarbeiten (einschließlich Abbruchsprengen, Eissprengen, Metallsprengen, Serienparallelschaltungen bei Sprengarbeiten, Sprengarbeiten unter Tage): Mindestens 75 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 Litera a,),
    2. Litera b
      Tiefbohrlochsprengarbeiten: Mindestens 37 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 Litera b,),
    3. Litera c
      Sprengarbeiten unter Wasser: Mindestens 22 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 Litera c,),
    4. Litera d
      Sprengarbeiten in heißen Massen: Mindestens 22 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 Litera d,),
    5. Litera e
      Lawinenauslösesprengarbeiten: Mindestens 22 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 Litera e,),
    6. Litera f
      Lawinenauslösesprengarbeiten vom Hubschrauber: Mindestens 9 Unterrichtseinheiten (Anhang 3 Litera f,).
  4. Ziffer 4
    Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen eines Gasrettungsdienstes: Mindestens 35 Unterrichtseinheiten (Anhang 4).
  5. Ziffer 5
    Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson):
    1. Litera a
      Allgemeine Taucharbeiten (Durchführung von Unterwasserarbeiten unter Zuhilfenahme von Tauchgeräten zur Versorgung mit Atemgas): Mindestens 270 Unterrichtseinheiten (Anhang 5 Litera a,),
    2. Litera b
      Forschungstaucharbeiten (Taucharbeiten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten unter Wasser) und Ingenieurtaucharbeiten (Taucharbeiten zur Überwachung des Arbeits- oder Baufortschritts, zur Überprüfung des baulichen Zustandes von Unterwasserbauvorhaben, Unterwasserbauwerken oder physikalischer und hydromechanischer Verhältnisse unter Wasser): Mindestens 210 Unterrichtseinheiten (Anhang 5 Litera b,),
    3. Litera c
      Tätigkeit als Signalperson (Sorgetragung für die Sicherheit der Taucher/innen bei Abstieg, Aufenthalt unter Wasser und Auftauchen): Mindestens 166 Unterrichtseinheiten (Anhang 5 Litera c,).
  6. Ziffer 6
    Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung (insbesondere Mitwirkung bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Durchführung der festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß Paragraphen 4 f, ASchG, bei Auswahl von Betriebseinrichtungen, Werkzeugen und anderen Arbeitsmitteln, Auswahl und Bewertung persönlicher Schutzausrüstung, bei Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen, Ausarbeitung und Zurverfügungstellung schriftlicher Betriebsanweisungen und sonstiger Anweisungen sowie Mitwirkung bei Planung und Einrichtung einer den Arbeiten unter Hochspannung angemessenen Aufsicht): Mindestens 25 Unterrichtseinheiten (Anhang 6).

Verkürzte Ausbildung (Kombinationsausbildung, Ergänzungsausbildung)

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6 und dem Anhang ist eine kombinierte Ausbildungsdurchführung in verkürzter Form für die gleichzeitige Vermittlung der Fachkenntnisse für das Führen verschiedener Krane zulässig. Eine solche Kombinationsausbildung muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Kran-Ausbildungsgebiete laut Anhang 1 zumindest in folgendem zeitlichen Gesamtausmaß umfassen:
    1. Ziffer eins
      Mindestanzahl theoretischer und frei gestaltbarer Unterrichtseinheiten des höherwertigen Ausbildungsgebiets,
    2. Ziffer 2
      50 v. H. der Summe der Mindestunterrichtseinheiten aller zusätzlich kombinierten Ausbildungsgebiete, wobei Bruchteile von Hundert für voll gerechnet werden,
    3. Ziffer 3
      praktische Übungen im vollen, laut Anhang für die kombinierten Ausbildungsgebiete jeweils vorgesehenen Ausmaß.
  2. Absatz 2,Für Ausbildungsteilnehmer/innen, die bereits über ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen einer bestimmten Kranart oder für die Durchführung bestimmter Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) im Sinn dieser Verordnung verfügen, ist zur Erlangung weiterer, darüber hinausgehender Fachkenntnisse eine Ergänzungsausbildung wie folgt zulässig:
    1. Ziffer eins
      Führen von Kranen: Die Ausbildung verkürzt sich im betreffenden Ausbildungsgebiet um die nachweislich bereits zuvor vermittelten Fachkenntnisse (theoretische und frei verfügbare Unterrichtseinheiten laut Anhang 1). Praktische Übungen sind im vollen, laut Anhang für das weitere Ausbildungsgebiet vorgesehenen Ausmaß durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson): Eine ergänzende theoretische Ausbildung ist nicht erforderlich. Zusätzliche praktische Übungen sind im Ausmaß der Differenz zwischen dem laut Anhang 5 für die bereits vermittelten Fachkenntnisse und dem für das weitere Ausbildungsgebiet jeweils vorgesehenem Mindestausmaß praktischer Übungen durchzuführen.

Ausbildungsteilnahme

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zu folgenden Ausbildungsgebieten dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer/innen zulassen, die bereits über einen anderen, nachfolgend angeführten Nachweis von Fachkenntnissen verfügen:
    1. Ziffer eins
      Führen von Sonderkranen: Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von sonstigen Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wandschwenkkranen,
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Tiefbohrlochsprengarbeiten, Sprengarbeiten in heißen Massen oder Lawinenauslösesprengarbeiten: Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung allgemeiner Sprengarbeiten,
    3. Ziffer 3
      Durchführung von Sprengarbeiten unter Wasser: Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung allgemeiner Sprengarbeiten sowie für die Durchführung allgemeiner Taucharbeiten,
    4. Ziffer 4
      Lawinenauslösesprengarbeiten vom Hubschrauber: Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung allgemeiner Sprengarbeiten sowie für Lawinenauslösesprengarbeiten.
  2. Absatz 2,Zu Ausbildungen für Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter Hochspannung dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Elektrofachkräfte im Sinn der ÖVE-EN 50110-1 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) als Kursteilnehmer/innen zulassen.
  3. Absatz 3,Vor Beginn der Ausbildung zur Durchführung von Taucharbeiten ist die gesundheitliche Eignung der Kursteilnehmer/innen durch Bestätigung eines Arztes/einer Ärztin, der/die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, berechtigt ist und eine Ausbildung auf dem Gebiet der Tauch- und Hyperbarmedizin abgeschlossen hat, nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Anwesenheitspflicht während der Ausbildung kann hinsichtlich der Vermittlung der jeweils in Betracht kommenden Rechtsvorschriften, Richtlinien und Normen des jeweiligen Ausbildungsgebiets laut Anhang bis zu jeweils maximal einem Drittel der Unterrichtseinheiten durch Selbststudium ersetzt werden, wobei Präsenzphasen und Selbststudium aufeinander folgend abzuwechseln haben.

Durchführung der Ausbildung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung muss eine Person bestellen, die für die organisatorische Kursbetreuung zuständig ist (Ausbildungsleiter/in). Diese Person muss zumindest auf einem Teilgebiet der Ausbildung über fachliche Kenntnisse verfügen und Fähigkeiten in organisatorischer und pädagogischer Hinsicht besitzen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungseinrichtung muss über das für die Vermittlung der theoretischen und praktischen Lehrinhalte erforderliche fachlich qualifizierte Lehrpersonal verfügen.
    1. Ziffer eins
      Zur Vermittlung der erforderlichen praktischen Fähigkeiten darf die Ausbildungseinrichtung nur Lehrpersonal einsetzen, das eine mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit nachweisen kann.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, muss das Lehrpersonal für die Vermittlung der praktischen Fähigkeiten zur Durchführung von Tauchgängen über den Nachweis der Fachkenntnisse für die jeweiligen Taucharbeiten verfügen und eine einschlägige Berufspraxis, in der mindestens 1000 Tauchstunden geleistet wurden, nachweisen.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der Lehrinhalte erforderlichen Räumlichkeiten und Übungsplätze, Einrichtungen und Lehrmittel verfügen sowie über die für den praktischen Teil der Ausbildung erforderlichen technischen Einrichtungen und Geräte.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungseinrichtung hat den Kursteilnehmern/Kursteilnehmerinnen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen insbesondere die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie der aktuelle Stand der Richtlinien und Normen Berücksichtigung finden. Die Ausbildungseinrichtung hat geeignetes Lehrmaterial (wie Skripten, CD-Rom, Video) für das Selbststudium zur Verfügung zu stellen.

Prüfungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung absolviert haben.
  2. Absatz 2,Die Prüfung muss aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen. Die Prüfung kann in Teilprüfungen abgelegt werden. Die Ausbildungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung zur Erlangung eines Nachweises der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung muss alle zum jeweiligen Ausbildungsgebiet im Anhang 1 bis 6 angeführten Ausbildungsinhalte umfassen. Der theoretische sowie praktische Prüfungsteil zu kombinierten Ausbildungen (Paragraph 7, Absatz eins,) muss die Ausbildungsinhalte aller kombinierten Ausbildungsgebiete umfassen, der praktische Prüfungsteil muss zu jedem der kombinierten Ausbildungsgebiete abgelegt werden.
  4. Absatz 4,Theoretische und praktische Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der zumindest der/die Ausbildungsleiter/in und eine weitere Person des Lehrpersonals angehören.
  5. Absatz 5,Über die gesamte Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu erstellen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Art der Fachausbildung (Ausbildungsgebiet),
    2. Ziffer 2
      Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    3. Ziffer 3
      Datum und Ort der Prüfung,
    4. Ziffer 4
      Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der geprüften Person,
    5. Ziffer 5
      Ergebnisse der theoretischen und, wird eine solche durchgeführt, der praktischen Prüfung.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Ausbildungseinrichtung mindestens 40 Jahre aufzubewahren oder automationsunterstützt zu speichern.

Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu gemäß Paragraph 14, ermächtigt wurden,
    1. Ziffer eins
      nach Durchführung einer den Paragraphen 5 bis 9 sowie dem Anhang 1 bis 6 jeweils entsprechenden Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung gemäß Paragraph 10, oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund einer entsprechenden Ausbildung im Ausland gemäß Paragraph 12,
  2. Absatz 2,Wird die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt, darf erst nach erfolgreicher Absolvierung aller Teilprüfungen ein Abschlusszeugnis ausgestellt werden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, darf die Ausbildungseinrichtung ein Zeugnis an eine Person ausstellen, die den erfolgreichen Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung nachweisen kann, die nicht zur Gänze den angeführten Ausbildungsinhalten zur Erlangung des Nachweises der Fachkenntnisse entspricht, wenn diese Person über die nicht oder nicht ausreichend vermittelten Ausbildungsinhalte eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat, für die Paragraph 10, Absatz 4, bis 6 gilt.
  4. Absatz 4,Das Zeugnis ist in Form eines Lichtbildausweises auszustellen.
  5. Absatz 5,Wenn ein Originalzeugnis in Verlust geraten ist, hat die Ausbildungseinrichtung über von ihr ausgestellte Zeugnisse ein Duplikat auszustellen.

Ausbildung im Ausland

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Eine gemäß Paragraph 14, ermächtigte Ausbildungseinrichtung, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist, muss auf Antrag an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ohne Absolvierung einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung ein Zeugnis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ausstellen, wenn diese Person nachweist einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
  2. Absatz 2,Ist im Herkunftsstaat einer/eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erforderlich, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten (Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22), muss die Ausbildungseinrichtung (Absatz eins,) ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse ausstellen, wenn die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      den Abschluss einer die jeweiligen Fachkenntnisse vermittelnden reglementierten Ausbildung im Sinn des Artikels 3 Absatz eins, Litera e,) der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Ziffer 2
      eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren
    nachweist.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gilt sinngemäß für außerhalb der Europäischen Union nachweislich abgeschlossene Ausbildungen und erworbene Berufserfahrungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei, wenn die Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen oder die Berufserfahrung in einem dieser Staaten erworben wurde.
  4. Absatz 4,Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die außerhalb der Europäischen Union oder den in Absatz 3, genannten Staaten erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG anerkannt worden sind, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse und sind durch die Ausbildungseinrichtung (Absatz eins,) auf Antrag durch Zeugnisausstellung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, anzuerkennen. Wurden solche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise noch nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt, haben Ausbildungseinrichtungen (Absatz eins,) auf Antrag solche Nachweise durch Zeugnisausstellung gemäß Paragraph 11, als Nachweis der Fachkenntnisse nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung vorliegen. Ist auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, dass zumindest Fachkenntnisse vorliegen, die den Fachkenntnissen nach dieser Verordnung entsprechen, hat sich die Ausbildungseinrichtung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse durch eine theoretische und/oder praktische Prüfung zu überzeugen.
  5. Absatz 5,Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall des Absatz 2, über eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung verfügt, oder deren Arbeitgeber/in im Inland.
  6. Absatz 6,Eine ermächtigte Ausbildungseinrichtung nach Absatz eins, gilt als zuständige benannte Stelle gemäß Artikel 56 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie hat dem/der Antragsteller/in binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
  7. Absatz 7,Gegen Entscheidungen der ermächtigten Ausbildungseinrichtung ist eine Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, zulässig.
  8. Absatz 8,Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bis 5 nicht erfüllt, ist zur Erlangung eines Zeugnisses gemäß Paragraph 11, die Absolvierung einer Ausbildung und erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung erforderlich.

Melde- und Auskunftspflichten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      jede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,
    2. Ziffer 2
      jede Änderung der Ausbildungsleitung,
    3. Ziffer 3
      jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, und 3.
  2. Absatz 2,Den in Absatz eins, genannten zuständigen Bundesministerien ist jeder Prüfungstermin zeitgerecht zu melden. Sie sind berechtigt, jeweils eine/n Vertreter/in zu den Prüfungen zu entsenden.
  3. Absatz 3,Den in Absatz eins, genannten Bundesministerien sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Ausbildungen und Prüfungen, getrennt nach Arten der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der Ausbildungsveranstaltungen,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Ausbildungsteilnehmer/innen,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      soweit es sich um eine Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, handelt, weiters die Anzahl der ausgestellten Zeugnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2,
  4. Absatz 4,Auf Verlangen der in Absatz eins, genannten Bundesministerien sind die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten und Unterlagen zum Selbststudium, und das Prüfungsprotokoll zur Einsichtnahme zu übermitteln.

Ermächtigung von Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASchG zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die vorgesehene Ausbildung Paragraphen 5 bis 8 sowie dem Anhang entspricht,
    2. Ziffer 2
      die notwendigen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 9 f, vorliegen und
    3. Ziffer 3
      die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse Paragraphen 10, und 11, bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung weiters Paragraph 12, Absatz eins, bis 4, entsprechen.
  2. Absatz 2,Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz eins, geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      einen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen Unterrichtseinheiten einschließlich praktischer Übungen, bei Kombinationsausbildungen weiters Angaben zu Art und Umfang der kombinierten Ausbildungsinhalte sowie bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthält,
    2. Ziffer 2
      eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung des Prüfungsergebnisses.
  3. Absatz 3,Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung insbesondere hinsichtlich technischer Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.
  4. Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer 2
      die nach Absatz 3, vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, oder
    3. Ziffer 3
      gegen eine Verpflichtung nach Paragraphen 10, bis 13 verstoßen wird.

Unterrichtsanstalten

Paragraph 15,

Unterrichtsanstalten im Sinn des Paragraph 63, Absatz eins, ASchG sind, sofern sie im Sinn dieser Verordnung einschlägige Ausbildungen oder Lehrgänge durchführen:

  1. Ziffer eins
    Universitäten im Sinn des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, einschließlich der Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002,
  2. Ziffer 2
    die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,,
  3. Ziffer 3
    akkreditierte Privatuniversitäten,
  4. Ziffer 4
    Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,,
  5. Ziffer 5
    Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Zeugnisse über den Nachweis von Fachkenntnissen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Unterrichtsanstalten oder ermächtigte Einrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, oder durch ermächtigte Einrichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, ausgestellt wurden, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Ausbildungseinrichtungen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung über eine aufrechte Ermächtigung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, verfügen, müssen bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Anforderungen der Paragraphen 9 f, erfüllen.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmer/innen, die vor dem 1. Jänner 2008 mindestens zwei Jahre nachweislich mit der Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) im Sinn dieser Verordnung beschäftigt wurden, dürfen mit diesen Arbeiten uneingeschränkt ohne Nachweis der Fachkenntnisse beschäftigt werden. Die am 1. Jänner 2008 weniger als zwei Jahre, mindestens aber sechs Monate mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer/innen dürfen ohne Nachweis der Fachkenntnisse bis spätestens 31. Dezember 2009 weiter mit diesen Arbeiten beschäftigt werden. Dies gilt jeweils auch im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.
  4. Absatz 4,Bescheide gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASchG bleiben unberührt und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung.
  5. Absatz 5,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige Verwaltungsverfahren zur Anerkennung gemäß Paragraph 113, Absatz 3, ASchG sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen und abzuschließen.
  6. Absatz 6,Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgelegt, dass die zuständige Behörde von Paragraph 2, keine Ausnahme zulassen darf.
  7. Absatz 7,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsnormen verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  8. Absatz 8,Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung Paragraph 62 und Paragraph 63, Absatz eins und 2 ASchG zur Gänze in Kraft treten.
  9. Absatz 9,Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraphen 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,.
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraphen 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,.
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph 119, Absatz eins, ASchG als Bundesgesetz geltenden Paragraph 31, Absatz 6 bis 8 und Paragraph 32, Absatz 2, sowie Anhang 5 hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,.
  10. Absatz 10,Paragraph 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, treten jeweils hinsichtlich Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für die Zulassung zum Ausbildungsgebiet „Durchführung von Sprengarbeiten unter Wasser“ (Paragraph 6, Ziffer 3, Litera c,) sind bis dahin ausreichende Tauchkenntnisse in geeigneter Form nachzuweisen.
  11. Absatz 11,Im Übrigen tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel römisch zwei

Änderung der Bühnen-FK-V

Die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Absatz 3, und 6 gilt nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beschäftigung nicht länger als vier Wochen im Kalenderjahr dauert, und
    2. Ziffer 2
      der/die Arbeitgeber/in über eine Bestätigung verfügt, wonach der/die Arbeitnehmer/in die im Entsendestaat gegebenenfalls erforderlichen Nachweise für die sichere Durchführung der Arbeiten besitzt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, lautet samt Überschrift:

„Ausbildung im Ausland

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine gemäß Paragraph 8, ermächtigte Ausbildungseinrichtung, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist, muss auf Antrag an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ohne Absolvierung einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung ein Zeugnis gemäß Paragraph 5, ausstellen, wenn diese Person nachweist einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
  2. Absatz 2,Ist im Herkunftsmitgliedstaat einer/eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erforderlich, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten (Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22), muss die Ausbildungseinrichtung (Absatz eins,) ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse ausstellen, wenn die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      den Abschluss einer die jeweiligen Fachkenntnisse vermittelnden reglementierten Ausbildung im Sinn des Artikels 3 Absatz eins, Litera e,) der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Ziffer 2
      eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren
    nachweist.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gilt sinngemäß für außerhalb der Europäischen Union nachweislich abgeschlossene Ausbildungen und erworbene Berufserfahrungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei, wenn die Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen oder die Berufserfahrung in einem dieser Staaten erworben wurde.
  4. Absatz 4,Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die außerhalb der Europäischen Union oder den in Absatz 3, genannten Staaten erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG anerkannt worden sind, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse und sind durch die Ausbildungseinrichtung (Absatz eins,) auf Antrag durch Zeugnisausstellung gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, anzuerkennen. Wurden solche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise noch nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt, haben Ausbildungseinrichtungen (Absatz eins,) auf Antrag solche Nachweise durch Zeugnisausstellung gemäß Paragraph 5, als Nachweis der Fachkenntnisse nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung vorliegen. Ist auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, dass zumindest Fachkenntnisse vorliegen, die den Fachkenntnissen nach dieser Verordnung entsprechen, hat sich die Ausbildungseinrichtung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse durch eine theoretische und/oder praktische Prüfung zu überzeugen.
  5. Absatz 5,Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall des Absatz 2, über eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung verfügt, oder deren Arbeitgeber/in im Inland.
  6. Absatz 6,Eine ermächtigte Ausbildungseinrichtung nach Absatz eins, gilt als zuständige benannte Stelle gemäß Artikel 56 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie hat dem/der Antragsteller/in binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
  7. Absatz 7,Gegen Entscheidungen der ermächtigten Ausbildungseinrichtung ist eine Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, zulässig.
  8. Absatz 8,Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht erfüllt, ist zur Erlangung eines Zeugnisses gemäß Paragraph 5, die Absolvierung einer Ausbildung und erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung erforderlich.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 10, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph eins, Absatz 7 und Paragraph 6,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.  13 aus 2007,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel römisch drei

Änderung der SFK-VO

Die Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau (SFK-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Der fünfte Absatz erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ausbildung im Ausland

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Eine Ausbildungseinrichtung mit gemäß Paragraph 6, anerkannter Fachausbildung, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist, muss auf Antrag an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ohne Absolvierung einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung ein Zeugnis gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ausstellen, wenn diese Person nachweist einen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zu besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
  2. Absatz 2,Ist im Herkunftsmitgliedsstaat einer/eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erforderlich, um die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (Fachkraft für Arbeitssicherheit) nach Paragraphen 73 f, f, ASchG in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten (Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG, ABl. Nr. L 255/22), muss die Ausbildungseinrichtung (Absatz eins,) ein Zeugnis zum Nachweis der Fachkenntnisse ausstellen, wenn die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      den Abschluss einer die jeweiligen Fachkenntnisse vermittelnden reglementierten Ausbildung im Sinn des Artikels 3 Absatz eins, Litera e,) der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Ziffer 2
      eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren
    nachweist.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gilt sinngemäß für außerhalb der Europäischen Union nachweislich abgeschlossene Ausbildungen und erworbene Berufserfahrungen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Türkei, wenn die Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen oder die Berufserfahrung in einem dieser Staaten erworben wurde.
  4. Absatz 4,Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die außerhalb der Europäischen Union oder den in Absatz 3, genannten Staaten erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2005/36/EG anerkannt worden sind, gelten als Nachweis der Fachkenntnisse und sind durch die Ausbildungseinrichtung (Absatz eins,) auf Antrag durch Zeugnisausstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, anzuerkennen. Wurden solche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise noch nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt, haben Ausbildungseinrichtungen (Absatz eins,) auf Antrag solche Nachweise durch Zeugnisausstellung gemäß Paragraph 3, als Nachweis der Fachkenntnisse nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, dass Fachkenntnisse im Sinn dieser Verordnung vorliegen. Ist auf Grund der vorgelegten Nachweise nicht eindeutig feststellbar, dass zumindest Fachkenntnisse vorliegen, die den Fachkenntnissen nach dieser Verordnung entsprechen, hat sich die Ausbildungseinrichtung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse durch eine theoretische und/oder praktische Prüfung zu überzeugen.
  5. Absatz 5,Antragsberechtigt ist jene Person, die über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder im Fall des Absatz 2, über eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung verfügt, oder deren Arbeitgeber/in im Inland.
  6. Absatz 6,Eine Ausbildungseinrichtung nach Absatz eins, gilt als zuständige benannte Stelle gemäß Artikel 56 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung. Sie hat dem/der Antragsteller/in binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
  7. Absatz 7,Gegen Entscheidungen der ermächtigten Ausbildungseinrichtung ist eine Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zulässig.
  8. Absatz 8,Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht erfüllt, ist zur Erlangung eines Zeugnisses gemäß Paragraph 3, Absatz 3, die Absolvierung einer Ausbildung und erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung erforderlich.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 10, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 3 a,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.  13 aus 2007,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel römisch vier

Änderung der BauV

Die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird das Wort „Fachkenntnisse“ ersetzt durch die Wortfolge „fachlichen Kenntnisse“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, entfällt der 2. Absatz.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die erforderlichen Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind in geeigneter Form nachzuweisen, zB. durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 6, lautet die Ziffer 2:

Ziffer 2 „2.              die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen fachlichen Kenntnisse für die sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 154, Absatz 6, wird der Verweis auf die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, ersetzt durch einen Verweis auf die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 164, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 2, sowie Paragraph 154, Absatz 6,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsletzten außer Kraft.“

Artikel römisch fünf

Änderung der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung

Die gemäß Paragraph 119, Absatz eins, ASchG im Rang eines Bundesgesetzes geltenden Paragraph 5, erster Satz und Paragraph 10, der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2004,, werden wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, wird die Wortfolge „die hiefür notwendigen Fachkenntnisse“ in Satz 1 ersetzt durch die Wortfolge „die notwendigen fachlichen Kenntnisse“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, entfällt der Satzteil „, dem Arbeitsinspektorat die Fachkenntnisse und Berufserfahrungen der fachkundigen Aufsicht nachgewiesen wurden und dieses die Kenntnisnahme der Meldung nach Paragraph 7, Absatz eins, bestätigt hat“.

Artikel römisch sechs

Änderung der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen

Der gemäß Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG im Rang eines Bundesgesetzes geltende Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort „Fachkenntnisse“ ersetzt durch die Wortfolge „fachlichen Kenntnisse“.

Artikel römisch sieben

Änderung der Sprengarbeitenverordnung

Die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten (Sprengarbeitenverordnung - SprengV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, wird der Verweis „§§ 62, 63 und 113 ASchG“ ersetzt durch „§§ 62, 63 ASchG“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 2, wird der Verweis „§§ 62, 63 und 119 ASchG“ ersetzt durch „§§ 62, 63 ASchG“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 30, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.  13 aus 2007,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Bartenstein