109. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 4c und 23 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2006, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 7, Absatz 4 c und 23 Absatz 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,, wird verordnet:
Die Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 348/2003, wird wie folgt geändert:Die Gebarungsrichtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Kurztitel der Verordnung lautet: „(Gebarungsrichtlinienverordnung – GRVO)“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph eins, werden folgende Paragraphen eins a und eins b eingefügt:
„
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Von einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und Abs. 4b Z 4 WGG im Rahmen von Beteiligungen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn diese insgesamt höchstens ein Drittel des Kapitals nicht überschreitet, das im Zeitpunkt der Antragstellung an die Landesregierung (§ 7 Abs. 4 WGG) bzw. der Investitionsentscheidung (§ 7 Abs. 4b WGG) nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände dient.Von einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 4 b, Ziffer 4, WGG im Rahmen von Beteiligungen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn diese insgesamt höchstens ein Drittel des Kapitals nicht überschreitet, das im Zeitpunkt der Antragstellung an die Landesregierung (Paragraph 7, Absatz 4, WGG) bzw. der Investitionsentscheidung (Paragraph 7, Absatz 4 b, WGG) nicht zur Deckung langfristiger Vermögensbestände dient.
(2)Absatz 2,Eine Kapitalbindung gemäß Abs. 1 und 3 umfasst alle möglichen Formen eines Kapitaleinsatzes, insbesondere die unmittelbare Eigenkapitalbereitstellung, die Gewährung von Krediten aller Art sowie Haftungs- oder Patronatserklärungen.Eine Kapitalbindung gemäß Absatz eins und 3 umfasst alle möglichen Formen eines Kapitaleinsatzes, insbesondere die unmittelbare Eigenkapitalbereitstellung, die Gewährung von Krediten aller Art sowie Haftungs- oder Patronatserklärungen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist im Fall einer Beteiligung von Tochterunternehmen gemäß § 7 Abs. 4 und 4b WGG an Enkelgesellschaften davon auszugehen, dass dem Gebot einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung dann entsprochen wird, wenn nicht mehr als insgesamt 50 vH des Eigenkapitals des Tochterunternehmens dafür verwendet wird.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, ist im Fall einer Beteiligung von Tochterunternehmen gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 4 b WGG an Enkelgesellschaften davon auszugehen, dass dem Gebot einer nicht übermäßigen Kapitalbindung einer Bauvereinigung dann entsprochen wird, wenn nicht mehr als insgesamt 50 vH des Eigenkapitals des Tochterunternehmens dafür verwendet wird.
§ 1b.Paragraph eins b,
In den gemäß § 23 Abs. 4d WGG anzustellenden Vergleich sind insbesondere auch die Kosten aufzunehmen, die sich aus der als Erhaltung geltenden Maßnahme eines nachträglichen Einbaues eines Personenaufzuges in normaler Ausstattung gemäß § 14a Abs. 2 Z 7 WGG ergeben würden.“ In den gemäß Paragraph 23, Absatz 4 d, WGG anzustellenden Vergleich sind insbesondere auch die Kosten aufzunehmen, die sich aus der als Erhaltung geltenden Maßnahme eines nachträglichen Einbaues eines Personenaufzuges in normaler Ausstattung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 7, WGG ergeben würden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 wird nach dem Wort „Bauvereinigungen“ die Wortfolge „(auch mit Generalunternehmern)“ eingefügt.In Paragraph 6, wird nach dem Wort „Bauvereinigungen“ die Wortfolge „(auch mit Generalunternehmern)“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 erhält der bisher als Abs. 6 bezeichnete, letzte Absatz die Bezeichnung „(7)“ und es wird folgender Abs. 8 angefügt:In Paragraph 8, erhält der bisher als Absatz 6, bezeichnete, letzte Absatz die Bezeichnung „(7)“ und es wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) §§ 1a und 1b sowie § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.“(8) Paragraphen eins a und eins b sowie Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2007, treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.“
Bartenstein