BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 31. August 2007

Teil römisch drei

97. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

97. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hat Armenien am 1. März 2007 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2007,) hinterlegt und folgende Vorbehalte erklärt:

Gemäß Artikel 10, des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht behält sich die Republik Armenien das Recht vor, keine mündlichen letztwilligen Verfügungen eines armenischen Staatsangehörigen, der keine andere Staatsangehörigkeit hat, anzuerkennen.

Gemäß Artikel 12, des Übereinkommens behält sich die Republik Armenien das Recht vor, die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle Klauseln letztwilliger Verfügungen auszuschließen, die gemäß ihrer Gesetze nicht im Zusammenhang mit Erbfolge stehen.

Gemäß Artikel 13, des Übereinkommens behält sich die Republik Armenien das Recht vor, das vorliegende Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen In-Kraft-Treten erstellt wurden.

Gusenbauer