BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 1. August 2007

Teil römisch drei

84. Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1162 Ausschussbericht 1525 Sitzung 154. Bundesrat:, Ausschussbericht 7589 Sitzung 736.)

84.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

[deutscher Übereinkommenstext siehe Anlagen]

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 169 vom 8. Juli 2005, veröffentlicht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. August 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 5, Absatz eins, mit 1. November 2006 für Österreich in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Deutschland, Belgien, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Lettland:

Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erklärt die Republik Lettland, dass die Republik Lettland sich das Recht vorbehält, Artikel 7, Absatz eins, des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nicht anzuwenden.

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande notifizierte dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union am 11. Mai 2006, dass das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen und Aruba angenommen und ratifiziert wurde.

Slowenien:

Gemäß Artikel 22, Absatz eins, des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erklärt die Republik Slowenien, dass die Republik Slowenien sich das Recht vorbehält, Artikel 7, Absatz eins, des genannten Übereinkommens nicht anzuwenden.

Gusenbauer

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.