Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 9. Juli 2007 |
Teil römisch drei |
72. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2006,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Aserbaidschan |
18. September 2006 |
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Ukraine |
16. Februar 2007 |
Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine folgenden Vorbehalt erklärt:
Gemäß Artikel 48, Absatz eins, des Übereinkommens erachtet sich die Ukraine nicht an die Bestimmungen von Artikel 47, des Übereinkommens gebunden.
Gusenbauer