BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 9. Juli 2007

Teil römisch drei

72. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

72. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2006,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Aserbaidschan

18. September 2006

Ukraine

16. Februar 2007

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Ukraine folgenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Artikel 48, Absatz eins, des Übereinkommens erachtet sich die Ukraine nicht an die Bestimmungen von Artikel 47, des Übereinkommens gebunden.

Gusenbauer