BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 29. Juni 2007

Teil römisch drei

67. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

67. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Monaco am 19. März 2007 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 199 aus 2005,) hinterlegt und folgenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Monaco das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu gewähren, dass die Ergebnisse der Untersuchungen sowie die in den Dokumenten und den übermittelten Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorhergehende Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen genannte Zwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Erklärungen:

Das Fürstentum Monaco erklärt gemäß Artikel 7, Absatz 3,, dass die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich auf seinem Hoheitsgebiet befindet, an die Behörden von Monaco innerhalb von nicht weniger als 30 Tagen vor dem für das Erscheinen dieser Personen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird.

Das Fürstentum Monaco erklärt, dass der Ausdruck „Ministerium für Justiz“ für die Ziele des Übereinkommens auf die „Direction des Services Judiciaires“ angewendet wird.

Das Fürstentum Monaco erklärt, dass es von der Möglichkeit gemäß Artikel 15, Absatz 6, im Zusammenhang mit Artikel 15, Absatz 2 und 4 des Übereinkommens Gebrauch machen will, sodass die Bestimmungen dieser beiden Absätze in folgender Hinsicht anwendbar sind:

Das Fürstentum Monaco fordert gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens, dass Rechtshilfeersuchen sowie beigeschlossene Dokumente von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet werden sollen.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen wie folgt geändert:

Albanien1: In Übereinstimmung mit Artikel 24, erklärt die Republik Albanien, dass folgende Behörden als Justizbehörden anzusehen sind:

Italien2: Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt Italien, dass folgende Behörden als italienische Justizbehörden, zusätzlich zu jenen, die bereits in vorhergehenden Erklärungen genannt wurden, anzusehen sind:

Folgende Behörden sind nicht mehr als italienische Justizbehörden anzusehen:

Slowakei3:

Die Slowakei erklärt, dass

Diese Erklärung ersetzt die frühere Erklärung der Slowakischen Republik in einem Brief des Ständigen Vertreters der Slowakei vom 3. Mai 2000.

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 128/2000.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969, geändert durch BGBl. Nr. 632/1977.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 178/1993, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 146/2000.