BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 15. Juni 2007

Teil römisch drei

63. Änderung zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

63.

Änderung zum Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

Der Exekutivrat hat gemäß Artikel römisch fünfzehn Absätze 4 und 5 des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2003,) nachstehende Änderung zum Übereinkommen genehmigt:

[Änderungstext deutsch (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderungstext englisch siehe Anlagen]

[Änderungstext französisch siehe Anlagen]

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist die Änderung gemäß Artikel römisch fünfzehn, Absatz 5, Litera g, des Übereinkommens mit 31. Jänner 2005 in Kraft getreten.

Gusenbauer