Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 14. Juni 2007 |
Teil römisch drei |
61. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Belgien, das das Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1975,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2002,) mit Wirkung vom 19. Juli 1991 ratifiziert hat1, am 27. April 2007 nachstehende Erklärung zu diesem Übereinkommen abgegeben:
Gemäß der Vereinbarung zur Auslegung von Artikel 12, Absatz 2, des Übereinkommens, die von den Vertragsparteien des Übereinkommens angenommen und vom Generalsekretär am 2. April 2007 unterzeichnet wurde, kündigt das Königreich Belgien Kapitel römisch eins des Übereinkommens.
Die teilweise Kündigung des Übereinkommens wird mit 1. Mai 2008 wirksam.
Gusenbauer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 385/1991.