BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 14. Juni 2007

Teil römisch drei

58. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

58. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien am 26. April 2007 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 2006,) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Serbien nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Artikel 61, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Serbien das Recht vor,

  1. Litera a
    die Vollstreckung abzulehnen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Urteil im Zusammenhang mit einer fiskalischen strafbaren Handlung steht;
  2. Litera b
    die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach dem Recht der Republik Serbien ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre;
  3. Litera c
    die Vollstreckung eines europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen wäre;
  4. Litera d
    die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen oder Strafverfügungen oder einer dieser Arten von Entscheidungen abzulehnen;
  5. Litera e
    die Anwendung von Artikel 8, in den Fällen, in denen der Vertragsstaat eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und in diesen Fällen nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind.

Gusenbauer