BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 8. Mai 2007 |
Teil IIITeil römisch drei |
55. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa |
| (NR: GP XXIII RV 31 AB 45 S. 17. BR: AB 7677 S. 744.)Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 31 Ausschussbericht 45 Sitzung 17. Bundesrat:, Ausschussbericht 7677 Sitzung 744.) |
55.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages, dessen Art. 1 Abs. 1 verfassungsändernd ist, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages, dessen Artikel eins, Absatz eins, verfassungsändernd ist, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa
[Abkommenstext in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Abkommenstext in englischer Sprache siehe Anlagen]
Die Mitteilungen gemäß Art. 6 des Abkommens wurden am 3. April bzw. 26. April 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Mai 2007 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 6, des Abkommens wurden am 3. April bzw. 26. April 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. Mai 2007 in Kraft.
Gusenbauer