Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 8. Mai 2007 |
Teil römisch drei |
53. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen |
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 1999,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Armenien |
16. April 2004 |
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Aserbaidschan |
3. März 2000 |
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Frankreich |
1. Februar 2000 |
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Griechenland |
30. Juni 2000 |
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Kirgisistan |
25. August 2006 |
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Kroatien |
11. Jänner 2002 |
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Luxemburg |
14. September 2001 |
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Portugal |
4. Februar 2000 |
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Rumänien |
5. Juni 1996 |
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Schweiz |
9. April 2003 |
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Türkei |
20. April 2000 |
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Ukraine |
26. April 2000 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Im Hinblick auf die Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt die Hellenische Republik, dass ihre Unterzeichnung des genannten Übereinkommens keine Anerkennung einer anderen Bezeichnung als „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ bedeutet, unter welcher die Hellenische Republik den genannten Staat anerkannt hat und unter welcher dieser dem Programm „Partnerschaft für den Frieden“ unter Berücksichtigung der Resolution 817/93 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beigetreten ist.
Die Schweiz gewährt administrative und rechtliche Hilfe in Finanzangelegenheiten. Ziel der administrativen Hilfe ist die korrekte Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen und die Vermeidung ihres Missbrauches. Die Schweiz bietet rechtliche Hilfe nur im Fall des Finanzbetruges sowie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Die Anerkennung durch die Schweiz der Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit fremder Militärbehörden des Entsendestaates gemäß Artikel römisch sieben, des Abkommens der NATO-Vertragsparteien über die Rechtsstellung ihrer Truppen bezieht sich nicht auf die Verfahren, die Urteilsberatung sowie die Urteilsverkündung eines Strafgerichts des Entsendestaates im Hoheitsgebiet der Schweiz.
Gusenbauer