BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 27. April 2007

Teil römisch drei

51.Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

51. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2006,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

6. März 2002

Armenien

7. Jänner 2005

Australien

22. November 2002

Belarus

19. Februar 2002

Bosnien und Herzegowina

9. Jänner 2004

Bulgarien

19. Mai 2000

Dänemark

20. März 2003

Finnland

21. Jänner 2004

Heiliger Stuhl

28. Februar 2001

Irland

8. März 2004

Island

21. März 2001

Kirgisistan

9. März 2004

Kroatien

17. Oktober 2002

Liechtenstein

1. Februar 2000

Luxemburg

4. Oktober 2000

Malta

16. November 2005

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

29. November 2002

Montenegro

3. März 2004

Polen

17. März 2004

Portugal

15. Oktober 2001

Russische Föderation

25. Mai 2000

Schweden

28. September 2001

Serbien

3. März 2004

Tschechische Republik

15. Dezember 1999

Türkei

8. Jänner 2007

Ukraine

14. April 2000

Ungarn

4. Februar 2000

Vereinigtes Königreich

23. Mai 2003

Zypern

21. November 2001

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Albanien: Erklärung zu "Art". römisch zwei.2 und römisch neun.2:

Direktion für Hochschulbildung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft von Albanien

Rruga e Durresit 23

Tirana – Albanien.

Armenien: Erklärung zu "Art". römisch elf.4:

In Übereinstimmung mit "Art". römisch elf.4 Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie Abstand von der Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten nimmt, das von Armenien am 26. Mai 2000 unterzeichnet wurde.

Vorbehalt zu "Art". römisch elf.7:

Gemäß "Art". römisch elf.7 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie sich das Recht vorbehält, "Art". römisch vier.8 des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

Gemäß "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass die zuständige Behörde für Entscheidungen in Anerkennungsfällen in der Republik Armenien das Ministerium für Bildung und Wissenschaft (Adresse: 13 Movses Khorenatsi Street, 375010 Yerevan, Armenien) ist.

Bulgarien: Erklärung zu "Art". römisch neun.2:

Gemäß "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens werden die Aufgaben des bulgarischen Zentrums für Gleichwertigkeit und Information vom Nationalen Zentrum für Information über die akademische Anerkennung des Direktoriums „Internationale Aktivitäten“ des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft in Sofia (Adresse: 2 A, bd. Kniaz Dondoukov, Sofia 1000) erfüllt.

Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

Die Behörden, welche zuständig sind, verschiedene Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen zu treffen, sind folgende:

Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien und Hochschuleinrichtungen.

Dänemark: Erklärung zu "Art". römisch neun.2:

Dänemark erklärt, dass gemäß "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens das folgende Informationszentrum errichtet wurde:

Center for Vurdering af Udenlandske Uddanelser (CVUU),

H.C Andersens Boulevard 43

DK - 1553 København römisch fünf

Dänemark.

Erklärung zu "Art". römisch elf.5:

Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen in Übereinstimmung mit "Art". römisch elf.5 nicht auf die Färöer Inseln sowie Grönland Anwendung findet.

Finnland: Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

Gemäß "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen bezüglich Anerkennungsfällen bei Hochschuleinrichtungen liegt.

Erklärung zu "Art". römisch neun.2:

Gemäß "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass das Nationale Informationszentrum in seiner Rolle als Europäischem Netzwerk-Informationszentrum der Nationale Bildungsrat in Helsinki (Adresse: Hakaniemenkatu 2, FI-00530 HELSINKI) ist.

Heiliger Stuhl: Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

Gemäß "Art". römisch zwei.2 erklärt der Heilige Stuhl, dass seine eigenen zentralen Behörden zuständig sind, Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen. Der Teil der zentralen Behörde, welcher diese Zuständigkeit ausübt, ist die Kongregation für das Katholische Schulwesen.

Die Korrespondenz sollte an das Sekretariat für die Kongregation für das Katholische Schulwesen, 00120 Città del Vaticano, Vatican City State, adressiert werden.

Die akademischen Institutionen des Heiligen Stuhls, welche dem Übereinkommen unterliegen, befinden sich in verschiedenen Nationen und sie hängen vom Heiligen Stuhl ab betreffend die Aufnahmebedingungen, die Studienprogramme und die Übertragung der akademischen Grade.

Vorbehalt zu "Art". römisch elf.7:

Der Heilige Stuhl behält sich das Recht vor, den "Art". römisch neun.3, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des "Art". römisch elf.7.1, nicht anzuwenden.

Liechtenstein: Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

In Liechtenstein liegt die Zuständigkeit für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen in der ersten Instanz bei den Organen der Fachhochschule sowie den Hochschuleinrichtungen und in zweiter Instanz beim Schulamt und der Regierung.

Erklärung zu "Art". römisch fünf.III 1a und römisch fünf.III 2:

Das Fürstentum Liechtenstein trifft die geeigneten Maßnahmen für die Entwicklung, die Aufrechterhaltung und die Bereitstellung der in diesen Bestimmungen näher bezeichneten Information.

Erklärung zu "Art". römisch neun.2:

Das nationale Informationszentrum von Liechtenstein betreffend Anerkennung ist das:

ENIC/NARIC Liechtenstein

Schulamt

Herrengasse 2

FL – 9490 Vaduz.

Luxemburg: Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

Gemäß "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens ist die zuständige Behörde für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungen das:

Ministerium für Kultur, Hochschulbildung und Forschung

20, montée de la Pétrusse

L - 2273 Luxembourg.

Malta: Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

In Übereinstimmung mit "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass die Behörden, die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind, die folgenden sind:

  1. Ziffer eins
    Anerkennung von Qualifikationen Nationale Koordination:
    Der Koordinator für gegenseitige Anerkennung
  2. Ziffer 2
    Behörden für die Anerkennung von Qualifikationen:
    Das Informationszentrum von Malta für die Anerkennung von Qualifikationen (ENIC/NARIC Malta)
    Berufungsbehörde für gegenseitige Anerkennung
  3. Ziffer 3
    Koordinierende Körperschaften für die einheitliche Anwendung von Anerkennungen:
    Rat für die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen
    Die Konferenz der berufenen Behörden
  4. Ziffer 4
    Zuständige Behörden:
    • Strichaufzählung
      Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Weiterbildung und Hochschulbildung:
      Die Universität von Malta
      Die Akademie von Malta für Kunst, Wissenschaft und Technologie
      Das Institut für Tourismusstudien
      Das Zentrum von Malta für Restaurierung
    • Strichaufzählung
      Berufene Behörden:
      Entscheidungen im Zusammenhang mit Berechtigungen, Lizenzen und Zulassungen zur Ausübung von Berufen
      Ministerium für Bildung, Jugend und Arbeit
      Börsenrat von Malta
      Vorstand der Steuerberater
      Statistikbehörde von Malta
      Behörde von Malta für Finanzdienstleistungen
      Vereinigung der Versicherungsmakler
      Abteilung des Personals für Zivilluftfahrt, Einheit für Genehmigungen
      Kommunikationsbehörden von Malta
      Vorstand der Hafenarbeiter
      Transportbehörde von Malta
      Rat für Begleitberufe für Medizin
      Apothekenrat
      Rat der Kindermädchen und Hebammen
      Rat der Veterinärchirurgen
      Umwelt- und Planungsbehörde von Malta
      Vorstand der Ingenieure
      Vorstand der Freimaurer
      Bord-tal-Warrant tal-Periti
      Präsident der Polizeichefs von Malta
      Ministerium für Justiz und Innere Angelegenheiten
      Tourismusbehörde von Malta
      Rat von Malta für wirtschaftliche und soziale Entwicklung
      Vorstand von Malta für Sozialarbeiter
      Vorstand von Malta für psychologische Berufe
      Schifffahrtsbehörde von Malta
      Vorstand für Bodennavigation

Erklärung zu "Art". römisch neun.2:

Der Ständige Vertreter von Malta beim Europarat, in Übereinstimmung mit "Art". römisch neun.2, gibt folgendes Nationales Informationszentrum bekannt:

Informationszentrum von Malta für die Anerkennung von Qualifikationen

(ENIC/NARIC Malta)

Bildungsministerium

Room No 327

Great Siege Road

Floriana CMR 02

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Erklärungen zu "Art". römisch zwei.2, römisch neun.2 und römisch zehn.3:

In Übereinstimmung mit "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens sind in der Republik Mazedonien das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Mazedonien sowie Hochschuleinrichtungen die zuständigen Behörden für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen.

Gemäß "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens wird die Aufgabe des Informationszentrums der Republik Mazedonien erfüllt durch das:

Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Mazedonien

Information Center ENIC

"Dimitrie Cuposki" str., No 9

1000 Skopje /Republic of Macedonia.

Gemäß "Art". römisch zehn.3 ist das Informationszentrum der Republik Mazedonien das Mitglied des Europäischen Netzwerkes nationaler Informationszentren über akademische Mobilität und Anerkennung (ENIC Netzwerk).

Montenegro: Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

Gemäß "Art". römisch zwei.2 ist die folgende Behörde für verschiedene Kategorien von Entscheidungen über Anerkennungen zuständig:

Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Montenegro

Vuka Karadzica 3

81000Podgorica

Republic of Montenegro

Erklärung zu "Art". römisch neun.2:

Hinsichtlich "Art". römisch neun.2 werden die Funktionen des Nationalen Informationszentrums für die Republik Montenegro erfüllt durch:

Ministerium für Bildung und Wissenschaft

Vuka Karadzica 3

81000Podgorica

Republic of Montenegro

Polen: Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

In Übereinstimmung mit "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass die für Anerkennungsfälle in Polen zuständigen Behörden lokale Regierungsbehörden für Bildung, Hochschulen sowie akkreditierte wissenschaftliche Einrichtungen sind.

Erklärung zu "Art". römisch neun.2:

In Übereinstimmung mit "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass das nationale Informationszentrum ist:

Büro für akademische Anerkennung und internationalen Austausch

ul. Smolna 13

00-375 Warsaw – Poland

Serbien: Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

Im Hinblick auf "Art". römisch zwei.2 ist die für die Anerkennung zuständige Behörde in der Republik Serbien:

Ministerium für Bildung und Sport

Nemanjina 22-26

11000 Belgrad

Republik Serbien

Erklärung zu "Art". römisch neun.2:

Im Hinblick auf "Art". römisch neun.2 werden die Aufgaben des Nationalen Informationszentrums für die Republik Serbien erfüllt durch:

ENIC Zentrum – Ministerium für Bildung und Sport

Nemanjina 22-26

11000 Belgrad

Republik Serbien

Tschechische Republik: Erklärung zu "Art". römisch elf.7 und römisch zehn.1:

Gemäß "Art". römisch elf.7 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik ihr Einverständnis mit den Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region ergeben.

Gemäß "Art". römisch zehn.1 des Übereinkommens ernennt die Tschechische Republik die Direktorin des Zentrums für Hochschulstudien in Prag, zur Vertreterin der Tschechischen Republik im Komitee des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region. Adresse: U Luzického semináre 13, 118 00 Praha 1.

Erklärung zu "Art". römisch zehn.3:

Gemäß Artikel römisch zehn.3 des Übereinkommens bestellt die Tschechische Republik das Zentrum für Gleichwertigkeiten von Ausbildungsurkunden des Zentrums für Hochschulstudien in Prag als Vertreter der Tschechischen Republik im Europäischen Netzwerk der Nationalen Informationszentren über akademische Mobilität und Anerkennung. Adresse: U Luzického semináre 13, 118 00 Praha 1.

Türkei: Erklärung zu "Art". römisch elf.7:

Die Ständige Vertretung der Türkei erklärt, dass aufgrund eines administrativen Versehens folgender Vorbehalt sowie folgende Erklärungen, die dem Sekretariat nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Übereinkommens mitgeteilt wurden, als zeitgleich mit der genannten Urkunde hinterlegt gelten.

In Überstimmung mit "Art". römisch elf.7 des Übereinkommens erklärt sich die Republik Türkei nicht an "Art". römisch vier.8 gebunden.

Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

In Übereinstimmung mit "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Türkei, dass die zuständige Behörde für Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich ist:

Rat für Hochschulbildung (YÖK)

Bilkent, Ankara 06539 Türkei

Erklärung zu "Art". römisch neun.2:

In Übereinstimmung mit "Art". römisch neun.2 Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Türkei, dass das nationale Informationszentrum in seiner Rolle als Europäischem Netzwerk-Informationszentrum ist:

ENIC/NARIC Türkei

Büro für EU und Internationale Beziehungen

Rat für Hochschulbildung (YÖK)

Bilkent, Ankara 06539 Türkei

Ukraine: Erklärung zu Artikel römisch zwei.2

Die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständige ukrainische Behörde ist:

Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine

Hauptabteilung für internationale Zusammenarbeit

Prospect Peremogy, 10

Kiew

Ukraine

Ungarn: Erklärung zu Artikel römisch neun.2 vom 4. Februar 2000:

Die Republik Ungarn erklärt, dass das nationale Informationszentrum gemäß "Art". römisch neun.2 Absatz eins, des genannten Übereinkommens das Ungarische Zentrum für Gleichwertigkeit und Information ist, das gemäß Regierungserlass Nr. 47 Absatz 3, vom 27. April 1995 geändert durch Regierungserlass Nr. 276 vom 22. Dezember 1997 errichtet wurde.

Die Aufgaben des Ungarischen Zentrums für Gleichwertigkeit und Information gemäß Absatz 4, des genannten Erlasses sind folgende:

Erklärung zu "Art". römisch neun.2 vom 20. September 2002:

Die Regierung von Ungarn erklärt, dass das nationale Informationszentrum gemäß "Art". römisch neun.2 Absatz eins, des Übereinkommens das Ungarische Institut für Gleichwertigkeit und Information ist, das im Rahmen des Bildungsministeriums eingerichtet ist, in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 100 von 2001 über die Anerkennung von ausländischen Zeugnissen und akademischer Grade.

Das Ungarische Institut für Gleichwertigkeit und Information übt seine Funktionen in Überseinstimmung mit "Art". römisch neun.2 Absatz 2, des Übereinkommens sowie den anzuwendenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 100 aus 2001 aus:

- Erleichterung des Zuganges zu maßgeblichen und zutreffenden Informationen über das Hochschulwesen und Anerkennungen in Ungarn;

- Erleichterung des Zuganges zu Informationen über das Hochschulwesen und Anerkennungen von anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, - Erteilung von Ratschlägen oder Auskünften in Anerkennungsfällen und bei Bewertungen von Qualifikationen, in Übereinstimmung mit geltenden inländischen Gesetzen und Verordnungen in Ungarn.

Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

In Übereinstimmung mit "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Ungarn, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen über Anerkennungen von Qualifikationen durch ausländische Bildungseinrichtungen oder über im Ausland geleistete Studienabschnitte zur voraussichtlichen Aufnahme an einer Hochschule für jeden einzelnen Fall bei jener Hochschule liegt, in der der Bewerber seine Studien fortzusetzen wünscht.

Vereinigtes Königreich:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass das Übereinkommen auf Großbritannien und Nordirland sowie auf die Insel Man anwendbar ist.

Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt in Übereinstimmung mit "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens, dass die Zuständigkeit für Anerkennungsentscheidungen bei den Hochschulen liegt.

Erklärung zu "Art". römisch neun.2:

In Übereinstimmung mit "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das nationale Informationszentrum, in seiner Rolle als Europäisches Netzwerk- und Informationszentrum ist:

UK ENIC/NARIC

Ecctis LTd

Oriel House – Oriel Road

Cheltenham – Gloucestershire

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre abgegebenen Erklärungen wie folgt geändert:

Aserbaidschan3: Erklärungen zu "Art". römisch zwei.2 und römisch zehn.2:

In Übereinstimmung mit Artikel römisch zehn.2 des Übereinkommens hat der Präsident der Republik Aserbaidschan aufgrund seines Erlasses Nr. 346 vom 6. März 2000 das Ministerium für Bildung der Republik Aserbaidschan als Vertreter der Republik Aserbaidschan im Ausschuss des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region sowie als Informationsstelle für die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über das Hochschulsystem sowie Qualifikationen im Hochschulbereich der Republik Aserbaidschan bezeichnet.

Die Adresse der zuständigen Behörde lautet:

Ministerium für Bildung

370008, Kathai av., 49

Baku, Aserbaidschan

Estland1: Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

Gemäß "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Estland, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen bei Anerkennungsfällen in Estland bei den Hochschulen liegt. Im Fall der Anerkennung von Beschäftigung werden die Entscheidungen vom Arbeitgeber getroffen.

Erklärung zu "Art". römisch neun.2:

Gemäß "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens befindet sich das nationale Informationszentrum in der Archimedes Stiftung:

Estnisches ENIC/NARIC

Archimedes Foundation

Koidula 13A

10125 Tallinn

Lettland2: Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

Die Kompetenz, Anerkennungsentscheidungen zu treffen, liegt bei Hochschulinstitutionen. Entscheidungen müssen auf der Basis einer Anerkennungserklärung des Akademischen Informationszentrums (lettisches ENIC/NARIC) getroffen werden, welche sich unter folgender Adresse befindet:

Valnu str. 2

Riga LV-1050

Latvia

Erklärung zu "Art". römisch neun.2:

Das Nationale Informationszentrum befindet sich im Akademischen Informationszentrum (lettisches ENIC/NARIC).

Norwegen2 Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

Gemäß dem Gesetzesakt Nr. 22 vom 12. Mai 1995 über Universitäten und Colleges sind die Hochschulinstitutionen die zuständigen Behörden, um Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen. Das Gesetz gilt für:

Erklärung zu "Art". römisch neun.2:

Das Nationale Informationszentrum von Norwegen:

National Academic Information Centre

Network Norway Council

P.O. Box 8150 Dep.

0032 Oslo

Norway

Rumänien3: Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

Die Adresse der zuständigen Behörde, um verschiedene Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen zu treffen, lautet folgendermaßen:

Nationales Zentrum für die Anerkennung und Gleichwertigkeit von Diplomen

ENIC/NARIC

30 General Berthelot street

Bucarest

ROMANIA

Schweiz3: Erklärung zu "Art". römisch neun.2:

Nach einer Umstrukturierung der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS), wurde das Zentralbüro der Schweizer Universitäten (Central Office of the Swiss Universities, COSU) aufgelöst und in das Generalsekretariat der Konferenz eingegliedert. In diesem Sinne lautet die Adresse des nationalen Informationszentrums wie folgt:

Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS)

Informationszentrum für Fragen bezüglich Anerkennungen / Schweizer ENIC

Sennweg 2

CH-3012 Bern

Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

Das Zentrale Amt der Schweizer Universitäten (SZfH)

Nationales Anerkennungsinformationszentrum (Schweizerisches ENIC)

Sennweg 2

CH-3012 Bern

stellt alle Informationen über Behörden bereit, die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind.

Slowakei2: Erklärung zu "Art". römisch neun.2

In Übereinstimmung mit "Art". römisch neun.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Slowakei, dass die Aufgaben des nationalen Informationszentrums durch das Zentrum für Gleichwertigkeit von Zeugnissen, das Institut für Information und Bildungsprognosen (Adresse: Staré grunty 52, 842 44 Bratislava, Slowakei) erfüllt werden.

Erklärung zu "Art". römisch zwei.2:

In Übereinstimmung mit "Art". römisch zwei.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Slowakei, dass die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständigen Behörden folgende sind:

  1. Litera a
    Qualifikationen für den Zugang zu Hochschulen:
    Regionalbüro in Bratislava (Adresse: Staromestská 6 - 812 71 Bratislava - Slovak Republic)
    Regionalbüro in Trnava (Adresse: Kollárova 8 - 917 00 Trnava - Slovak Republic)
    Regionalbüro in Trencín (Adresse: Hviezdoslavova 3 - 911 49 Trencín - Slovak Republic)
    Regionalbüro in Nitra (Adresse: Stefánikova 69 - 949 68 Nitra - Slovak Republic)
    Regionalbüro in Zilina (Adresse: J.Krála 4 - 040 01 Zilina - Slovak Republic)
    Regionalbüro in Banská Bystrica (Adresse: Nám.L.Stúra 1 - 975 41 Banská Bystrica - Slovak Republic)
    Regionalbüro in Presov (Adresse: Levocská 3 - 080 73 Presov - Slovak Republic)
    Regionalbüro in Kosice (Adresse: Komenského 52 - 041 70 Kosice - Slovak Republic)
  2. Litera b
    Hochschulqualifikationen
    1. Litera i
      Hochschulen:
      Matej Bel Universität in Banská Bystrica (Adresse: Národná ul. 12 - 974 01 Banská Bystrica - Slovak Republic)
      Comenius Universität in Bratislava (Adresse: Safárikovo nám. 6 - 818 06 Bratislava - Slovak Republic)
      Wirtschaftuniversität in Bratislava (Adresse: Dolnozemská cesta 1 - 852 35 Bratislava - Slovak Republic)
      Slowakische Technische Universität in Bratislava (Adresse: Vazovova 5 - 813 43 Bratislava - Slovak Republic)
      Pavol Josef Safarik Universität in Kosice (Adresse: Srobárová ulica 2 - 041 90 Kosice - Slovak Republic
      Universität für Veterinärmedizin in Kosice (Adresse: Komenského 73 - 041 81 Kosice - Slovak Republic)
      Technische Universität in Kosice (Adresse: Letná 9 - 042 00 Kosice - Slovak Republic)
      Slowakische Universität für Landwirtschaft in Nitra (Adresse: Trieda A. Hlinku 2 - 949 76 Nitra - Slovak Republic)
      Universität von Trnava in Trnava (Adresse: Hornopotocná 23 - 918 43 Trnava - Slovak Republic)
      Universität von Zilina in Zilina (Adresse: Moizesova 20 - 010 26 Zilina - Slovak Republic)
      Technische Universität in Zvolen (Adresse: Masarykova 24 - 960 53 Zvolen - Slovak Republic)
      Universität für Konstantinische Philosophie in Nitra (Adresse: Trieda A. Hlinku 1 - 949 74 Nitra - Slovak Republic)
      Polizeiakademie, Bratislava (Adresse: Sklabinská 1 - 831 06 Bratislava - Slovak Republic)
      Militärakademie in Liptovský Mikulás (Adresse: Demanovská cesta, P.O.Box: 761 - 031 19 Liptovský Mikulás - Slovak Republic)
      Universität von Presov (Adresse: Nám. legionárov 3 - 080 01 Presov - Slovak Republic)
      Akademie der Darstellenden Künste in Bratislava (Adresse: Ventúrska 3 - 814 01 Bratislava - Slovak Republic)
      Akademie der Schönen Künste und Design in Bratislava (Adresse: Hviezdoslavovo nám. 18 - 814 37 Bratislava - Slovak Republic)
      Universität von St. Cyril und Methodius in Trnava (Adresse: Námestie J. Herdu 2 - 917 00 Trnava - Slovak Republic)
      Akademie der Künste in Banská Bystrica (Adresse: Ul. J. Kollára 22 - 974 01 Banská Bystrica - Slovak Republic)
      General Miroslav Ratislav Stefanik Akademie für Luftfahrt in Kosice (Adresse: Rampová 7 - 041 21 Kosice - Slovak Republic)
      Universität von Trencín in Trencín (Adresse: Studentská 2 - 911 50 Trencín - Slovak Republic)
      Katholische Universität in Ruzomberok (Adresse: Hrabovská cesta 1/1652 - 034 01 Ruzomberok - Slovak Republic)
      Akademie für Management in Trencin (Adresse: Bezrucova 64 - 911 01 Trencin - Slovak Republic)
    2. Sub-Litera, i, i
      Für den Fall, dass es in der Slowakei keine Hochschule mit demselben oder einem ähnlichen Studienprogramm gibt:
      Ministerium für Bildung der Slowakischen Republik (Adresse: Sekcia vysokýn skôl - Stromova 1 - 815 30 Bratislava 1 - Slovak Republic)

Gusenbauer

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 74/2000.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 74/2000.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 71/1999.