Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 19. April 2007 |
Teil römisch drei |
41. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung |
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 8 aus 2007,) gebunden zu erachten.
Ferner haben nachstehende Staaten ihre zentralen Behörden wie folgt geändert:
Der Staatsanwalt beim Obersten Berufungsgericht in Mayotte;
Der Oberstaatsanwalt beim Appellationsgerichtshof von Nouméa;
Der Richter der Abteilung des Gerichts der ersten Instanz von Nouméa mit dem Sitz in Mata Utu;
Der Generalprokurator beim Berufungsgericht in Papeete.
Der Präsident des Höheren Appellationsgerichtes von Saint-Pierre.
Zuständige Behörde zur Ausstellung der Urkunde in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens:
Der Vorsitzende
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Handel
PO Box L1859
Apia, Samoa
Im Fall der Abwesenheit des Vorsitzenden wird der diensthabende Vorsitzende die Urkunde unterzeichnen.
Gusenbauer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 167/1999.