BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 21. März 2007

Teil römisch drei

34. Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1444 Ausschussbericht 1605 Sitzung 158. Bundesrat:, Ausschussbericht 7621 Sitzung 737.)

34.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[arabischer Vertragstext siehe Anlagen]

[chinesischer Vertragstext siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

[russischer Vertragstext siehe Anlagen]

[spanischer Vertragstext siehe Anlagen]

[Schlussdokument siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Dezember 2006 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 29, Absatz eins, für Österreich mit 18. März 2007 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Albanien

Andorra

Belarus

Bolivien

Brasilien

Bulgarien

Burkina Faso

China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hongkong und der Sonderverwaltungsregion Macao)

Dänemark

Dschibuti

Ecuador

Estland

Europäische Gemeinschaft

Finnland

Frankreich

Griechenland

Guatemala

Indien

Irland

Island

Italien

Jordanien

Kamerun

Kanada

Kroatien

Litauen

Luxemburg

Madagaskar

Mali

Malta

Mauritius

Mexiko

Moldau

Monaco

Namibia

Norwegen

Panama

Peru

Rumänien

Schweden

Senegal

Slowakei

Slowenien

Spanien

St. Lucia

Südafrika

Togo

Tunesien

Uruguay

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Mexiko folgenden Vorbehalt bezüglich Anwendung und Auslegung von Artikel 20, des Übereinkommens abgegeben:

  1. Litera a
    Die Umsetzung dieses Übereinkommens wird in Übereinstimmung mit anderen internationalen Verträgen erfolgen, insbesondere mit dem Übereinkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation sowie anderen internationalen Handelsverträgen.
  2. Litera b
    Bezüglich des ersten Absatzes erkennt Mexiko an, dass dieses Übereinkommen keinen anderen Verträgen untergeordnet ist und andere Verträge diesem Übereinkommen nicht untergeordnet werden.
  3. Litera c
    Betreffend Litera b, des ersten Absatzes präjudiziert Mexiko nicht seine Verhandlungsposition in weiteren Verhandlungen für internationale Verträge.

Gusenbauer

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.