BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 7. November 2007

Teil römisch drei

122. Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) zur Änderung dieses Übereinkommens

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 691 Ausschussbericht 880 Sitzung 109. Bundesrat:, Ausschussbericht 7259 Sitzung 722.)

122.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung der dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen sowie spanischen Sprachfassung1 in seiner durch das Fehlerberichtigungsprotokoll vom 23. August 2004 korrigierten Fassung dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Protokoll aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen)2 zur Änderung dieses Übereinkommens

[Vertragstext deutsch siehe Anlagen]

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 2 vom 6. Jänner 2004, S. 1 - 12, veröffentlicht.

Die Notifikation gemäß Artikel 2, Absatz 2, des Protokolls wurde am 25. Juli 2005 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß dessen Artikel 2, Absatz 3, mit 18. April 2007 in Kraft getreten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten das Protokoll angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Gusenbauer

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 123/1998, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates BGBl. III Nr. 81/1999.