BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2007

Ausgegeben am 7. November 2007

Teil römisch drei

120. Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 194 Ausschussbericht 354 Sitzung 45. Bundesrat:, Ausschussbericht 6972 Sitzung 705.)

120.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.              Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)2, und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol3

[Vertragstext deutsch siehe Anlagen]

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 312 vom 16. Dezember 2002, S. 1 - 7, veröffentlicht.

Die Notifikation gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Protokolls wurde am 29. April 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß dessen Artikel 3, Absatz 3, mit 29. März 2007 in Kraft getreten.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten das Protokoll angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Gusenbauer

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr.123/1998, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates BGBl. III Nr. 81/1999.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 131/1999.