Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 22. Oktober 2007 |
Teil römisch drei |
112. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1978,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2002,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Armenien |
23. März 2004 |
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Aserbaidschan |
11. Februar 2004 |
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Bosnien und Herzegowina |
3. Oktober 2003 |
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Kroatien |
15. Jänner 2003 |
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Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
29. November 2004 |
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Monaco |
18. September 2007 |
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Serbien |
15. Mai 2003 |
Weiters hat Montenegro mit Wirkung vom 6. Juni 2006 erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Vorschriften dieses Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zur Beendigung der Besetzung nicht garantieren kann.
Gemäß Artikel 13 Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel eins, genannte Straftat, die sie als politische Straftat ansieht, abzulehnen.
Die Republik Kroatien behält sich gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel eins, genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht. Die Republik Kroatien verpflichtet sich, in diesen Fällen bei der Bewertung des Charakters der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere
Mazedonien behält sich gemäß Artikel 13, des Übereinkommens das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel eins, genannte Straftat abzulehnen, die es als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht. Mazedonien verpflichtet sich, in diesen Fällen bei der Bewertung des Charakters der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, einschließlich dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat oder dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten oder dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass es sich das Recht vorbehält, die Auslieferung gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens abzulehnen.
Serbien und Montenegro behält sich gemäß Artikel 13, des Übereinkommens das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel eins, genannte Straftat abzulehnen, die es als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte teilweise bzw. vollständig zurückgezogen bzw. wie folgt ergänzt:
Das Königreich Dänemark hat am 23. September 2002 erklärt, dass es seinen Vorbehalt zu Artikel 13, des Übereinkommens zurückzieht.
Das Königreich der Niederlande nimmt das Übereinkommen für Aruba mit folgendem Vorbehalt an:
Gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich Aruba das Recht vor, die Auslieferung im Hinblick auf die in Artikel eins, des Übereinkommens genannten Straftaten abzulehnen, eingeschlossen der Versuch oder die Beteiligung an einer solchen Straftat, die es als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat ansieht.
Am 13. Juni 2002 nahm der Rat der Europäischen Union einen Rahmenbeschluss (2002/584/JHA) über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ("der Rahmenbeschluss") an. Artikel 31, des Rahmenbeschlusses besagt, dass ab 1. Jänner 2004 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwendenden Auslieferungsübereinkommen ersetzen.
Der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande bestätigt dem Generalsekretär des Europarates, dass die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus ("das Übereinkommen") hinsichtlich der Auslieferung, im Lichte des oben Ausgeführten, nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anwendbar sind.
Der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande betont, dass dadurch in keiner Weise die Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis
Mit einer Note vom 31. August 2005 informierte der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande den Generalsekretär des Europarates, dass das Europäische Auslieferungsübereinkommen, abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 ("das Übereinkommen") nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anwendbar ist.
Das Königreich Norwegen hat am 2. Jänner 2003 erklärt, dass es seinen Vorbehalt zu Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens zurückzieht.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat am 7. September 2006 erklärt, dass sie ihren Vorbehalt zu Artikel eins, des Übereinkommens zurückzieht.
Gusenbauer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 446/1978.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 323/1985.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 489/1981.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 394/1983.