Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 4. Oktober 2007 |
Teil römisch drei |
109. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2005,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Deutschland |
17. April 2007 |
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Frankreich |
10. Jänner 2006 |
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Irland |
13. Dezember 2006 |
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Russische Föderation |
28. August 2007 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 3, Absatz 6, des Zusatzprotokolls erklärt Irland, dass es Artikel 3, des genannten Protokolls nicht anwenden wird und nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.
Gemäß Artikel 3, Absatz 6, des Zusatzprotokolls erklärt die Russische Föderation, dass sie nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.
Gusenbauer