Jahrgang 2007 |
Ausgegeben am 8. Jänner 2007 |
Teil römisch drei |
1. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung |
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Republik Korea am 25. Oktober 2006 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2006,) hinterlegt und dabei folgende Erklärung abgegeben:
In Übereinstimmung mit Artikel 6, des Übereinkommens hat die Republik Korea beschlossen, das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel, das Ministerium für Justiz sowie die nationale Gerichtsverwaltung als jene Behörden zu bestimmen, die zur Ausstellung der Urkunden gemäß Artikel 3, Absatz eins, dieses Übereinkommens zuständig sind.
Schüssel