99. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002 und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden – Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 6 lautet:Paragraph 14, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können für die am Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche einen Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein.“(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können für die am Schluss des Wirtschaftsjahres bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche einen Betrag steuerfrei belassen. Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 bis 5 sind anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei belassenen Beträge in einer laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen die Berechnung der steuerfrei belassenen Beträge sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 37 Abs. 9 tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „mit der Abgabe“ das Wort „in“.In Paragraph 37, Absatz 9, tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „mit der Abgabe“ das Wort „in“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 43 lautet samt Überschrift:Paragraph 43, lautet samt Überschrift:
„Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (Paragraph 188, BAO), verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die zur Übermittlung verpflichteten Personen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen haben.
(3)Absatz 3,In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) jedes Beteiligten anzuführen.“In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG) jedes Beteiligten anzuführen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 89 lautet der Abs. 3:In Paragraph 89, lautet der Absatz 3 :
„Absatz 3,(3) Die Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (§§ 143 und 144 BAO), ob(3) Die Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (Paragraphen 143 und 144 BAO), ob
die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,
die Anzeigepflichten des AlVG und
die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewOdie Bestimmung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO
eingehalten wurden. Zum Zweck der Prüfung der Einhaltung der Anzeigepflichten überprüfter Personen sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Arbeitslosmeldung und den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Überbrückungshilfen nach dem ÜHG für die letzten drei Monate durch Eingabe des Namens und der Sozialversicherungsnummer der überprüften Person automationsunterstützt abzufragen. Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, den Abgabenbehörden den Zugriff auf diese Daten in einer technisch geeigneten Form kostenlos zur Verfügung zu stellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 124b wird folgende Z 133 angefügt:In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 133, angefügt:
Die §§ 14 Abs. 6, 37 Abs. 9 und 43 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. § 89 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“Die Paragraphen 14, Absatz 6, 37, Absatz 9 und 43 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2006, wird wie folgt geändert:Das Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt:In Paragraph 13, Absatz eins, wird als letzter Satz angefügt:
„Die Zulassungsbehörde hat eine Kopie der Bescheinigung gemäß § 10 bei den Zulassungsunterlagen sieben Jahre aufzubewahren.“
„Die Zulassungsbehörde hat eine Kopie der Bescheinigung gemäß Paragraph 10, bei den Zulassungsunterlagen sieben Jahre aufzubewahren.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 13 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt und der letzte Satz lautet:In Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Zollbehörden“ durch das Wort „Abgabenbehörden“ ersetzt und der letzte Satz lautet:
„Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 15 wird folgender Abs. 7 angefügt:In Paragraph 15, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) § 13 Abs. 1 und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“(7) Paragraph 13, Absatz eins und 3 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 101, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (§ 188) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1 lit. c), sind einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.“(4) Schriftliche Ausfertigungen, die nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren (Paragraph 188,) an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (Paragraph 191, Absatz eins, Litera c,), sind einer nach Paragraph 81, vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 131 Abs. 1 wird der Satz vor der Z 1 „Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:“ durch die folgenden Sätze „Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:“ ersetzt.In Paragraph 131, Absatz eins, wird der Satz vor der Ziffer eins, „Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:“ durch die folgenden Sätze „Die gemäß den Paragraphen 124, oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 131 Abs. 1 Z 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.“
„Soweit nach den Paragraphen 124, oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß Paragraph 126, Absatz 2, verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 131 Abs. 1 Z 6 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 6, werden folgende Sätze angefügt:
„Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 131 Abs. 2 wird die Wortfolge „leicht und sicher geführt werden können.“ durch die Wortfolge „leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.“ ersetzt.In Paragraph 131, Absatz 2, wird die Wortfolge „leicht und sicher geführt werden können.“ durch die Wortfolge „leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 131 Abs. 3 lautet der erste Satz:In Paragraph 131, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 134 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 134, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 163 lautet:Paragraph 163, lautet:
„
§ 163.Paragraph 163,
(1)Absatz eins,Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des Paragraph 131, entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
(2)Absatz 2,Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 191 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 191, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Werden in einem Schriftstück, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (§ 188) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.“(5) Werden in einem Schriftstück, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (Paragraph 188,) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 238 entfällt der bisherige Abs. 5 und werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:In Paragraph 238, entfällt der bisherige Absatz 5 und werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„Absatz 5,(5) Wird ein Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (§ 235) oder nachgesehen (§ 236) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe (§ 97) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen.(5) Wird ein Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (Paragraph 235,) oder nachgesehen (Paragraph 236,) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe (Paragraph 97,) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen.
(6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im § 207 Abs. 4 bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche.“Die Absatz eins bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im Paragraph 207, Absatz 4, bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 323 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:In Paragraph 323, werden folgende Absatz 19 und 20 angefügt:
„Absatz 19,(19) §§ 131 Abs. 1, 2, 3 und 163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.(19) Paragraphen 131, Absatz eins, 2, 3 und 163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(20)Absatz 20,Die Verordnung auf Grund § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 99/2006 folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten.“Die Verordnung auf Grund Paragraph 131, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten.“
Artikel 4
Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Unterabsatz eingefügt:In Paragraph 3, Absatz 4, wird vor dem letzten Satz folgender Unterabsatz eingefügt:
„Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.“
„Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (Paragraph 232, BAO), Vollstreckungshandlungen (Paragraphen 31, 65, ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14 Abs. 1 lautet die Z 5:In Paragraph 14, Absatz eins, lautet die Ziffer 5 :
die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 lautet der Abs. 2:In Paragraph 14, lautet der Absatz 2 :
„Absatz 2,(2) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereiche der Zollämter in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.(2) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und Amtsbereiche der Zollämter in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3 und Ziffer 5, vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.
Zur Vereinfachung des Verfahrens können in dieser Verordnung die Zuständigkeiten zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr, ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen werden, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist.
Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern zukommen, werden hiedurch nicht berührt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 lautet der Abs. 3:In Paragraph 14, lautet der Absatz 3 :
„Absatz 3,(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung oder bei Vorfinanzierung der Erstattung die Zahlungserklärung von einer Österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand“ die Wortfolge „ und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Abs. 3 ein Zahlstellenleiter“ eingefügt.In Paragraph 14, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand“ die Wortfolge „ und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß Absatz 3, ein Zahlstellenleiter“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 17b werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:In Paragraph 17 b, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:
„Absatz 11,(11) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und gilt in dieser Fassung auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem 1. Jänner 2007 angefallen sind.(11) Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und gilt in dieser Fassung auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem 1. Jänner 2007 angefallen sind.
§ 14 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2003 tritt mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, tritt mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Werden bei einem Zollamt bis zu diesem Zeitpunkt Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung das Zollamt nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
(12)Absatz 12,§ 14 Abs. 1 Z 5, Abs. 2, 3 und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. März 2007 in Kraft und gelten in dieser Fassung auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem 1. März 2007 angefallen sind.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, 3 und 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, treten mit 1. März 2007 in Kraft und gelten in dieser Fassung auch für alle Geschäftsfälle, die vor dem 1. März 2007 angefallen sind.
Werden bei einem Zollamt bis zu diesem Zeitpunkt Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung das Zollamt nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an das zuständige Zollamt nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.“
Artikel 5
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 58 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;“ durch die Wortfolge „jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz eins, Litera a, wird die Wortfolge „die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;“ durch die Wortfolge „jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 58 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „die unter lit. a bezeichneten Zollämter, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;“ durch die Wortfolge „jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz eins, Litera b, wird die Wortfolge „die unter Litera a, bezeichneten Zollämter, wenn diese Finanzvergehen in ihrem Bereich begangen oder entdeckt worden sind;“ durch die Wortfolge „jenes Zollamt, in dessen Bereich diese Finanzvergehen begangen oder entdeckt worden sind;“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 58 Abs. 1 entfällt die lit. g.In Paragraph 58, Absatz eins, entfällt die Litera g,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 65 Abs. 1 lautet die lit. b:In Paragraph 65, Absatz eins, lautet die lit. b:
beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den anderen Zollämtern als deren Organe.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 146 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 146, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„Die Zollämter können bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 1 450 Euro, verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung).“
„Die Zollämter können bei geringfügigen Finanzvergehen auf Grund eines Geständnisses durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der Paragraphen 33 bis 37, 44 bis 46 und 51, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 1 450 Euro, verhängen und, soweit dies in den Paragraphen 33, 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung).“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 265 wird nach Abs. 1h als Abs. 1i eingefügt:In Paragraph 265, wird nach Absatz eins h, als Absatz eins i, eingefügt:
„Absatz eins i,(1i) Die §§ 58 Abs. 1 lit. a, b und 65 Abs. 1 lit. b sowie 146 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. März 2007 in Kraft. § 58 Abs. 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2007 außer Kraft.“(1i) Die Paragraphen 58, Absatz eins, Litera a,, b und 65 Absatz eins, Litera b, sowie 146 Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, treten mit 1. März 2007 in Kraft. Paragraph 58, Absatz eins, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2007 außer Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 1 entfällt der vorletzte Teilstrich.In Paragraph 6, Absatz eins, entfällt der vorletzte Teilstrich.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17b lautet der Abs. 1:In Paragraph 17 b, lautet der Absatz eins :
„Absatz eins,(1) Im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen der Zollaufsicht unterliegen der zollamtlichen Überwachung auch Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden. Gleichgestellte Zahlungsmittel sind:
übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumente mit Inhaberklausel wie Reiseschecks, übertragbare Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;
unvollständige Papiere (einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen), die zwar unterzeichnet sind, auf denen aber der Name des Zahlungsempfängers fehlt; sowie
Gold und andere Edelmetalle.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17b Abs. 2 wird der Betrag von „15.000 Euro“ durch den Betrag von „10.000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 17 b, Absatz 2, wird der Betrag von „15.000 Euro“ durch den Betrag von „10.000 Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 17b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:In Paragraph 17 b, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„Absatz 3,(3) Soweit die Außengrenze der Gemeinschaft mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach § 3 zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABl. Nr. L 309 vom 25. 11. 2005 S. 9, mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln.(3) Soweit die Außengrenze der Gemeinschaft mit den Grenzen des Anwendungsgebietes nach Paragraph 3, zusammenfällt, haben Reisende Bargeld und diesem gleichgestellte Zahlungsmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889 aus 2005, über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, Amtsblatt Nummer L 309 vom 25. 11. 2005 Seite 9, mündlich anzumelden, wobei die nach der genannten Verordnung erforderlichen Angaben enthalten sein müssen. Jedoch darf der Anmelder die Informationen auch in schriftlicher Form übermitteln.
(4)Absatz 4,Im Umfang und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs über die Außengrenze der Gemeinschaft den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.“Im Umfang und nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz eins und 3 kommt die Wahrnehmung der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs über die Außengrenze der Gemeinschaft den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17c Abs. 1 erster Halbsatz wird nach der Wortfolge „zum Zweck der Geldwäsche“ die Wortfolge „oder der Finanzierung des Terrorismus“ eingefügt.In Paragraph 17 c, Absatz eins, erster Halbsatz wird nach der Wortfolge „zum Zweck der Geldwäsche“ die Wortfolge „oder der Finanzierung des Terrorismus“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 17c Abs. 2 lautet der zweite Satz:In Paragraph 17 c, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Die Zollbehörden haben die Daten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, an die Geldwäschemeldestelle und an das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung weiter zu geben, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 120 wird folgender Abs. 1n angefügt:In Paragraph 120, wird folgender Absatz eins n, angefügt:
„Absatz eins n,(1n) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 17b Abs. 1 und 2 und 17c Abs. 1 und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 1. August 2006, § 17b Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.“(1n) Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Paragraphen 17 b, Absatz eins und 2 und 17 c Absatz eins und 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, treten mit 1. August 2006, Paragraph 17 b, Absatz 3 und 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, treten mit 15. Juni 2007 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
In § 360 Abs. 7 wird im ersten Satz die Wortfolge „Zollbehörden und die Zollorgane“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden und ihre Organe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ ersetzt und im zweiten Satz wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.In Paragraph 360, Absatz 7, wird im ersten Satz die Wortfolge „Zollbehörden und die Zollorgane“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden und ihre Organe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,,“ ersetzt und im zweiten Satz wird das Wort „Zollorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 5, wird das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 27 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ und in Abs. 5 das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ und in Absatz 5, das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 28a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „§ 28 Abs. 1 Z 1“ durch die Wortfolge „§ 28 Abs. 1 Z 1, 5 und 6“ ersetzt.In Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „§ 28 Absatz eins, Ziffer eins, durch die Wortfolge „§ 28 Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 34 wird folgender Abs. 32 angefügt:In Paragraph 34, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„Absatz 32,(32) § 28a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“(32) Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 48 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ durch „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz eins, wird die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ durch „einer Vertragspartei des EWR-Abkommens“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 53 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975“ ersetzt und in § 53 Abs. 3 sowie in § 60 Abs. 2 Z 8 und Abs. 5 wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975“ ersetzt und in Paragraph 53, Absatz 3, sowie in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 5, wird jeweils das Wort „Zollbehörde“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 94 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 94, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 94 Abs. 5 wird das Zitat „§ 88 Abs. 3 bis 8“ durch „§ 88 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz 5, wird das Zitat „§ 88 Absatz 3 bis 8 durch „§ 88 Absatz 3, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 125 Abs. 7 wird nach dem Wort „ausgestellten“ die Wortfolge „Fremdenpässe, Konventionsreisepässe,“ eingefügt.In Paragraph 125, Absatz 7, wird nach dem Wort „ausgestellten“ die Wortfolge „Fremdenpässe, Konventionsreisepässe,“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2006, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12 Abs. 8 wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005“ durch „§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 8, wird das Zitat „§ 7 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005“ durch „§ 7 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 47 Abs. 5 wird das Zitat „§ 27 Abs. 3“ durch „§ 27 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz 5, wird das Zitat „§ 27 Absatz 3, durch „§ 27 Absatz 2 bis 4 ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 60 Abs. 2 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“(2) Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz eins, hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zu übermitteln, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese der nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 81 Abs. 4 wird nach dem Wort „EWR-Bürger“ die Wortfolge „und Schweizer Bürger“ eingefügt.In Paragraph 81, Absatz 4, wird nach dem Wort „EWR-Bürger“ die Wortfolge „und Schweizer Bürger“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Sperrgebietsgesetzes 2002
Das Sperrgebietsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:Das Sperrgebietsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ und in § 4 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,,“ und in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Zollbehörden“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2006, wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
In § 20 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „Finanzverwaltung (Zollverwaltung)“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, wird die Wortfolge „Finanzverwaltung (Zollverwaltung)“ durch die Wortfolge „Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,,“ ersetzt.
Fischer
Schüssel