BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 23. Juni 2006

Teil römisch eins

95. Bundesgesetz:

Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006 - VersRÄG 2006

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1428 Ausschussbericht 1521 Sitzung 153. Bundesrat:, Ausschussbericht 7570 Sitzung 735.)

[CELEX-Nr.: 32004L0113]

95. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz 1958 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006 - VersRÄG 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 165 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „nach dem Zustandekommen des Vertrags“ durch den Ausdruck „nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 174, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 176, Absatz 3 und 4)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 176, Absatz 2 a bis 6)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 176, erhält der Absatz 3a die Absatzbezeichnung „(2b)“ und werden folgende Absätze angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen.
  2. Absatz 6,Der Vermittler hat in den Fällen des Absatz 5, Anspruch auf jenen Teil der Provision samt Nebengebühren, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht. Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam. Der Vermittler hat dem Versicherer eine Provision insoweit zurückzuzahlen, als sie das Ausmaß des anteiligen Provisionsanspruchs übersteigt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 178 b, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Kosten und Risiken der medizinischen Betreuung und Behandlung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Entbindung und der Mutterschaft dürfen in der Krankenversicherung nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen zwischen Frauen und Männern führen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 178 n, wird der Ausdruck „§ 178a Absatz 2 und 3 durch den Ausdruck „§ 178a Absatz 2 und 3, Paragraph 178 b, Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 191 c, erhält der letzte Absatz die Absatzbezeichnung „(7)“ und werden folgende Absätze angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die Paragraphen 165 a, 174, sowie 176 Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 geschlossen werden.
  2. Absatz 9,Die Paragraphen 178 b, Absatz 5 und 178 n in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2006, treten mit 1. Dezember 2007 in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. November 2007 geschlossen werden.“

Artikel römisch zwei

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Absätze angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, darf der Faktor Geschlecht nur dann zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist, die auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht. Das Versicherungsunternehmen hat diese Risikobewertung regelmäßig zu aktualisieren.
  2. Absatz 3,Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat dies der FMA unter Anschluss seiner Risikobewertung und der von ihm erhobenen versicherungsmathematischen und statistischen Daten zu melden. Ebenso hat das Versicherungsunternehmen die Ergebnisse der Aktualisierung der Risikobewertung zu melden.
  3. Absatz 4,Das Versicherungsunternehmen hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten, aus denen unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer abgeleitet werden, und jede Aktualisierung dieser Daten zu veröffentlichen. Handelt es sich dabei um Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung. Werden die Daten im Internet bereit gestellt, so ist jedermann auf Verlangen eine ohne technische Hilfsmittel lesbare Wiedergabe zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz 4, lautet der zweite Satz:

„Die FMA kann, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Versicherten erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse mit Verordnung näher regeln, wie die Höhe der Gewinnbeteiligung unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzusetzen ist und welche Informationen den Versicherungsnehmern zu liefern sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6, in der fondsgebundenen Lebensversicherung ferner über eine wesentliche Änderung der Klassifizierung des Risikos eines Kapitalanlagefonds durch das Versicherungsunternehmen,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Gewinnbeteiligung“ der Ausdruck „, in Verbindung mit den Angaben gemäß Paragraph 81 n, Absatz 2, Ziffer 20,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 118 i, Absatz eins, werden der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    die ihr nach Paragraph 9, Absatz 3, gemeldeten Fälle unterschiedlicher Prämien und Leistungen für Frauen und Männer unter Hinweis auf die Fundstellen der nach Paragraph 9, Absatz 4, veröffentlichten Daten.“

Novellierungsanordnung 6, Nach dem Paragraph 129 i, wird folgender Paragraph 129 j, eingefügt:

Paragraph 129 j,

  1. Absatz eins,Paragraph 18 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Bestimmung ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 geschlossen werden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 9 und 118 i in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2006, treten mit 1. Dezember 2007 in Kraft. Sie sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. November 2007 geschlossen werden. Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat dies der FMA bis 31. März 2008 zu melden. Die FMA hat die ihr gemeldeten Fälle unterschiedlicher Prämien und Leistungen bis 30. Juni 2008 der Europäischen Kommission zu melden.“

Artikel römisch drei

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Amtsblatt Nummer L 373 vom 21. Dezember 2004, Seite 37, umgesetzt.

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