Jahrgang 2006 |
Ausgegeben am 23. Juni 2006 |
Teil römisch eins |
90. Bundesgesetz: | Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1413 Ausschussbericht 1482 Sitzung 153. Bundesrat:, 7544 Ausschussbericht 7556 Sitzung 735.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
Artikel 2 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
Artikel 3 | Änderung des Richterdienstgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Rechtspflegergesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989 |
Artikel 6 | Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
Artikel 11 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige |
Artikel 12 | Änderung des Apothekengesetzes |
Artikel 13 | Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes |
Artikel 14 | Änderung des Hebammengesetzes |
Artikel 15 | Änderung des Kardiotechnikergesetzes |
Artikel 16 | Änderung des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes |
Artikel 17 | Änderung des MTD-Gesetzes |
Artikel 18 | Änderung des MTF-SHD-Gesetzes |
Artikel 19 | Änderung des Sanitätergesetzes |
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14, Absatz 3, werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 52, Absatz eins, wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 175, Absatz 8, Ziffer eins, wird der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ durch den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 18, wird das Wort „körperlicher“ durch das Wort „gesundheitlicher“ ersetzt.
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich“ durch den Ausdruck„die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich“ ersetzt.
Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf;“ durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 95, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Art seiner körperlichen und geistigen Eigenschaften oder Gebrechen“ durch „seine gesundheitliche Verfassung“ ersetzt.
Das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „körperliche oder geistige Eignung für die Ausbildung zum Rechtspfleger“durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben“ ersetzt.
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph 38, Absatz 2, wird das Wort „körperlichen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph 63, Absatz 2, wird der Ausdruck „körperlich und geistig geeignet ist“ durch den Ausdruck „die für die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist“ ersetzt.
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „von körperlichen oder geistigen Gebrechen“ durch den Ausdruck „der gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.
Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch“ durch die Wortfolge „auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 5, wird der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ durch den Ausdruck „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „geistig und körperlich“ durch den Ausdruck „gesundheitlich“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, in Paragraph 63, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „geistig oder körperlich“.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 64, Absatz 4, wird das Wort „körperlich“ durch das Wort „gesundheitlich“ ersetzt.
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „körperlichen oder der geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 3, werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 36, Absatz eins, wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 40, angefügt:
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „körperlichen oder der geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 3, werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 36, Absatz eins, wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 53, angefügt:
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:
Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 29, Absatz 6, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 30, Absatz 6, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 44, Absatz eins, lautet:
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Beistrich am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und es entfallen Ziffer 4 und 5,
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9a, Nach Paragraph 87, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 9b, In Paragraph 87, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ die Wortfolge „gemäß Absatz 2 und 2 a eingefügt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 87, Absatz 6, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 108, Absatz 4, werden die Wortfolge „31. Dezember 2005“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2008“ und die Wortfolge „1. Jänner 2006“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2009“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 8, angefügt:
Das Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph 12, Absatz 7, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 6, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 25, Ziffer eins, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 4, entfällt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4,
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 36, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 39, Absatz 3, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 63, Absatz 3, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 36, Ziffer 2,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 63, Absatz 3, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz 3 und 4)“.
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „oder 4“.
Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „körperliche, geistige und“ gestrichen.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 16, Absatz 3, entfällt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 40, erster Halbsatz lautet:
„Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 Absatz eins, Litera d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie Paragraph 9, Absatz 3 und 4 sinngemäß;“
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 45, Absatz 6, erster Satz lautet:
„In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Absatz 3, den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, entsprechen.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 52 e, Absatz 5, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 56, Absatz eins, wird die Wortfolge „körperliche und“ gestrichen.
Das Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Fischer
Schüssel