BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 23. Juni 2006

Teil römisch eins

90. Bundesgesetz:

Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1413 Ausschussbericht 1482 Sitzung 153. Bundesrat:, 7544 Ausschussbericht 7556 Sitzung 735.)

90. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbe-dienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Apothekengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das MTF-SHD-Gesetz sowie das Sanitätergesetz geändert werden (Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 3

Änderung des Richterdienstgesetzes

Artikel 4

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 5

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Artikel 6

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 7

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Artikel 8

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Artikel 9

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

Artikel 12

Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 13

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 14

Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 15

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel 16

Änderung des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel 17

Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 18

Änderung des MTF-SHD-Gesetzes

Artikel 19

Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,  In Paragraph 14, Absatz 3, werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3,  In Paragraph 52, Absatz eins, wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4,  In Paragraph 151, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5,  In Paragraph 175, Absatz 8, Ziffer eins, wird der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ durch den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6,  In der Anlage 1 Ziffer 3 Punkt 18, wird das Wort „körperlicher“ durch das Wort „gesundheitlicher“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich“ durch den Ausdruck„die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf;“ durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,  In Paragraph 95, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Art seiner körperlichen und geistigen Eigenschaften oder Gebrechen“ durch „seine gesundheitliche Verfassung“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 24, Absatz 2, wird die Wortfolge „körperliche oder geistige Eignung für die Ausbildung zum Rechtspfleger“durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers verbundenen Aufgaben“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 38, Absatz 2, wird das Wort „körperlichen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 63, Absatz 2, wird der Ausdruck „körperlich und geistig geeignet ist“ durch den Ausdruck „die für die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „von körperlichen oder geistigen Gebrechen“ durch den Ausdruck „der gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch“ durch die Wortfolge „auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,  In Paragraph 6, Absatz 5, wird der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ durch den Ausdruck „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3,  In Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „geistig und körperlich“ durch den Ausdruck „gesundheitlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4,  in Paragraph 63, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „geistig oder körperlich“.

Novellierungsanordnung 5,  In Paragraph 64, Absatz 4, wird das Wort „körperlich“ durch das Wort „gesundheitlich“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „körperlichen oder der geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,  In Paragraph 12, Absatz 3, werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3,  In Paragraph 36, Absatz eins, wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4,  Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40,(40) Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „körperlichen oder der geistigen“ durch den Ausdruck „für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,  In Paragraph 12, Absatz 3, werden der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ und der Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3,  In Paragraph 36, Absatz eins, wird der Ausdruck „körperlichen oder geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4,  Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 53, angefügt:

  1. Absatz 53,(53) Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist, und“

Novellierungsanordnung 2,  Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und“

Artikel 13

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,“

Novellierungsanordnung 1a,  In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,  In Paragraph 29, Absatz 6, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3,  In Paragraph 30, Absatz 6, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4,  In Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5,  Paragraph 44, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Personen, die
    1. Ziffer eins
      eine Berufsberechtigung in der Pflegehilfe gemäß diesem Bundesgesetz besitzen und
    2. Ziffer 2
      die Pflegehilfe in einem Dienstverhältnis durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben,
    sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 6,  In Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Beistrich am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und es entfallen Ziffer 4 und 5,

Novellierungsanordnung 7,  In Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8,  In Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9,  In Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9a,  Nach Paragraph 87, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) EWR-Staatsangehörigen, denen von einem EWR-Vertragsstaat eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als
    1. Ziffer eins
      Diplom-Sozialbetreuer
      1. Litera a
        mit dem Schwerpunkt Altenarbeit,
      2. Litera b
        mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder
      3. Litera c
        mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
                    oder
    2. Ziffer 2
      Fach-Sozialbetreuer
      1. Litera a
        mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder
      2. Litera b
        mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
    (Artikel 1 Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, b, oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, die einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, ist vom Landeshauptmann auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 9b,  In Paragraph 87, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Zulassung zur Berufsausübung“ die Wortfolge „gemäß Absatz 2 und 2 a eingefügt.

Novellierungsanordnung 10,  In Paragraph 87, Absatz 6, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11,  In Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12,  In Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13,  In Paragraph 108, Absatz 4, werden die Wortfolge „31. Dezember 2005“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2008“ und die Wortfolge „1. Jänner 2006“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2009“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14,  Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 108, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 12, Absatz 7, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,  In Paragraph 11, Absatz 6, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3,  In Paragraph 25, Ziffer eins, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4,  In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,  Paragraph 8, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3,  Paragraph 8, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 4,  In Paragraph 10, Absatz 3, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5,  In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4,

Novellierungsanordnung 7,  In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8,  In Paragraph 36, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9,  In Paragraph 39, Absatz 3, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10,  In Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11,  In Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12,  In Paragraph 63, Absatz 3, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 36, Ziffer 2,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 63, Absatz 3, entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz 3 und 4)“.

Novellierungsanordnung 14,  In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „oder 4“.

Artikel 17

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,  In Paragraph 6 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3,  In Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4,  In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „körperliche, geistige und“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 5,  Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Aufnahmekommission (Paragraph 17,) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 6,  Paragraph 16, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 7,  In Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Artikel 18

Änderung des MTF-SHD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  Paragraph 40, erster Halbsatz lautet:

„Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 Absatz eins, Litera d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie Paragraph 9, Absatz 3 und 4 sinngemäß;“

Novellierungsanordnung 2,  Paragraph 45, Absatz 6, erster Satz lautet:

„In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Absatz 3, den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, entsprechen.“

Novellierungsanordnung 3,  In Paragraph 52 e, Absatz 5, wird die Wortfolge „körperlichen und geistigen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4,  In Paragraph 56, Absatz eins, wird die Wortfolge „körperliche und“ gestrichen.

Artikel 19

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1,  In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2,  In Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3,  In Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4,  In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5,  In Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6,  In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche und geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7,  In Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.

Fischer

Schüssel