BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2006

Ausgegeben am 23. Juni 2006

Teil römisch eins

89. Bundesgesetz:

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG und Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Bundeshaushaltsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundespflegegeldgesetzes, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und das Richterdienstgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1409 Ausschussbericht 1467 Sitzung 150. Bundesrat:, 7535 Ausschussbericht 7550 Sitzung 735.)

89. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG) erlassen wird und das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeshaushaltsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Richterdienstgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel

Gegenstand

1

Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG

2

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

3

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

5

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

6

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

7

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

8

Änderung des Richterdienstgesetzes

Artikel 1, Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG)

Übertragung der Aufgaben an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: Versicherungsanstalt) hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,, als Pensionsbehörde erster Instanz in allen pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Bundesbeamten und der in den Abschnitten römisch zehn und römisch elf des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, angeführten Bediensteten, sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des BPA-Gesetzes hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der Geldleistungen nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,,
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des BPA-Gesetzes hinsichtlich der Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen sowie der außerordentlichen Hinterbliebenenversorgungsgenüsse gemäß Paragraph 107, PG 1965 und
    4. Ziffer 4
      als Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, nach der Einbeziehungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1994,, sowie nach der Einbeziehungsverordnung 2001 zum Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2001,,
    5. Ziffer 5
      nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, für die nach Ziffer 2, genannten Personen,
    6. Ziffer 6
      als Entscheidungsträger nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,,
    zu vollziehen.
  2. Absatz 2,Entscheidungen gemäß Absatz eins, obliegen den zuständigen Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt. Sie können sich dabei im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung vom Büro der Versicherungsanstalt vertreten lassen. Zum Nachweis einer solchen Vertretungsbefugnis genügt eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Finanzen.

Weisungs- und Informationsrechte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Vollzug der Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich unterliegt die Versicherungsanstalt, unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper, den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Versicherungsanstalt alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins,, wenn die Versicherungsanstalt trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt, die Besorgung dieser Angelegenheit einem von ihm bestellten vorläufigen Verwalter übertragen.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen diejenigen mit dem Pensionsverhältnis der Beamten, für die sie Pensionsbehörde ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten anonymisiert und zusammengefasst zur Verfügung zu stellen, die Voraussetzung der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten und der finanziellen Angelegenheiten öffentlich Bediensteter bilden. Die auszuwertenden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

Instanzenzug

Paragraph 3,

Gegen Bescheide der Versicherungsanstalt in Angelegenheiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, steht der Partei das Recht auf Berufung an den Bundesminister für Finanzen zu. Der Bundesminister für Finanzen ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Anweisendes Organ

Paragraph 4,

Der Obmann der Versicherungsanstalt ist für die Zuständigkeiten und zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, anweisendes Organ gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,. Er kann diese Befugnis im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem leitenden Angestellten gemäß Paragraph 159, B-KUVG übertragen.

Erbringung von Leistungen für die Versicherungsanstalt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In der Funktion als anweisendes Organ (Paragraph 4,) hat sich der Obmann der Versicherungsanstalt und im Falle der Delegation gemäß Paragraph 4, der leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur des Bundes gegen Entgelt zu bedienen.
  2. Absatz 2,Die Versicherungsanstalt hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß Paragraph eins, die vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes festgelegten IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, die Inanspruchnahme dieser IT-Systeme mit Ablauf eines Kalenderjahres zu beenden. Sie hat dies dem Bundesminister für Finanzen mindestens zwölf Monate davor schriftlich bekannt zu geben. Darüber hinaus ist die Versicherungsanstalt berechtigt, IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß Paragraph eins, von der Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die mit Aufgaben gemäß Paragraph eins, betrauten Dienstnehmer der Versicherungsanstalt sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Versicherungsträgers, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist oder die ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegenüber jedermann, dem sie über eine solche Tatsache nicht eine Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Paragraph 46, Absatz 2 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer der Versicherungsanstalt und der dieser gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten in Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, erfolgt durch den leitenden Angestellten gemäß Paragraph 159, B-KUVG.

Vermögensübergang

Paragraph 7,

Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundespensionsamt verwaltete und überwiegend genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph eins, erforderlich ist, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten, geht mit 1. Jänner 2007 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Versicherungsanstalt über.

Abgeltung der Leistungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet der Versicherungsanstalt für sämtliche nachgewiesenen, erforderlichen und zuordenbaren Aufwendungen, die ihr unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Paragraph eins, angeführten Aufgaben entstehen oder bereits im Hinblick auf die Vorbereitung der Übertragung der Angelegenheiten nach Paragraph eins, entstanden sind, nach Abzug der damit jeweils in Verbindung stehenden Erträge eine Abgeltung:

    Sub-Litera, i, m Jahr 2007 in Höhe von 14 212 600 Euro,

    Sub-Litera, i, m Jahr 2008 in Höhe von 14 308 700 Euro,

    Sub-Litera, i, m Jahr 2009 in Höhe von 13 909 100 Euro,

    Sub-Litera, i, m Jahr 2010 in Höhe von 13 991 400 Euro und

    Sub-Litera, i, m Jahr 2011 in Höhe von 14 082 900 Euro.

  2. Absatz 2,Der Bund hat der Versicherungsanstalt jeweils ein Zwölftel des Betrages gemäß Absatz eins, zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
  3. Absatz 3,Für die finanzielle Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind eigene Rechnungskreise einzurichten, die eine Zuordnung des für die Erfüllung der einzelnen Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erforderlichen Aufwandes der Versicherungsanstalt, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, als Teil des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt eindeutig ermöglichen. Im Zuge des Rechnungsabschlusses der Versicherungsanstalt sind für die einzelnen Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, jeweils eigene Erfolgsrechnungen und für den gesamten der Versicherungsanstalt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, übertragenen Aufgabenbereich eine Vermögensrechung zu erstellen. Darüber hat die Versicherungsanstalt dem Bundesminister für Finanzen noch vor der Beschlussfassung ihres Rechnungsabschlusses gemäß Paragraph 151, B-KUVG durch die Generalversammlung einen Bericht vorzulegen.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsanstalt hat dem Bundesminister für Finanzen, unter sinngemäßer Anwendung der Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung quartalsmäßig Gebarungsvorschaurechnungen zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Nach der Vorlage des Rechnungsabschlusses für das Jahr 2010 ist im Rahmen einer Evaluierung, jedenfalls unter Mitwirkung von Experten des Bundesministeriums für Finanzen und der Versicherungsanstalt, die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung unter Bedachtnahme auf Optimierungsmaßnahmen der Versicherungsanstalt für die gesamte Periode, für die vom Bund eine Abgeltung geleistet worden ist, zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis dieser Überprüfung erfolgt ein Ausgleich nach Paragraph 8, Absatz 6, vierter Satz mit den gemäß Absatz eins, bereits geleisteten Abgeltungen. Die Versicherungsanstalt hat dem Bundesminister für Finanzen zusammen mit diesem Rechnungsabschluss auch eine dreijährige Vorschaurechnung in der Gliederung des Rechnungsabschlusses vorzulegen.
  6. Absatz 6,Auf der Grundlage des Prüfungsergebnisses gemäß Absatz 5 und unter Berücksichtigung der Vorschaurechnung stellt der Bundesminister für Finanzen von Amts wegen bis spätestens Ende des Jahres 2011 durch Bescheid fest, wie hoch die Abgeltung für die folgende Dreijahresperiode ist. Die Versicherungsanstalt hat in diesem Verfahren Parteistellung. Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren die gemäß Absatz 5, beigezogenen Experten anzuhören und die von der Versicherungsanstalt vorgelegte dreijährige Vorschaurechnung zu berücksichtigen. Gemäß Absatz 5, festgestellte Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber der Versicherungsanstalt sind in die Festlegung der Abgeltung für diese Dreijahresperiode einzubeziehen. Die Versicherungsanstalt kann gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde führen.
  7. Absatz 7,Sollte der Bescheid gemäß Absatz 6, erst nach dem 31. Dezember 2011 Rechtskraft erlangen, hat der Bundesminister für Finanzen der Versicherungsanstalt so lange monatlich einen dem Vorjahr entsprechenden und um die von der Statistik Austria für das vergangene Jahr veröffentlichte, aus dem nationalen Verbraucherpreisindex errechnete Inflationsrate erhöhten monatlichen Teilbetrag zu überweisen, bis der Bescheid Rechtskraft erlangt hat. Der Bundesminister für Finanzen hat einen allfälligen Differenzbetrag zwischen dem gemäß Absatz 6, im Bescheidwege endgültig festgelegten und dem provisorisch überwiesenen Abgeltungsbetrag bei der nach Erlangung der Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz 6, folgenden monatlichen Überweisung gemäß Absatz 2, auszugleichen.
  8. Absatz 8,Nach Ablauf des zweiten Jahres der jeweils folgenden Dreijahresperiode ist sinngemäß entsprechend Absatz 5 bis 7 vorzugehen. Das letzte Jahr der jeweiligen Vorperiode ist in das Verfahren gemäß Absatz 5 bis 7 einzubeziehen.
  9. Absatz 9,Überweisungsbeträge gemäß Paragraph 311, ASVG und vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind unbeschadet der Absatz eins und 6 vom Bund zur Gänze zu ersetzen.
  10. Absatz 10,Kostenersätze, die nicht auf die an die Versicherungsanstalt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, übertragenen Aufgaben zurückgehen, bleiben ab 1. Jänner 2007 Einnahmen des Bundes.

Überleitung der Bediensteten

Beamte

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für die in Absatz 2, angeführten Beamten wird bei der Versicherungsanstalt die Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ eingerichtet. Das Amt für Bundespensionen ist Dienstbehörde erster Instanz für die nach Absatz 2, zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Zum 31. Dezember 2006 anhängige Dienstrechtsverfahren sind vom Amt für Bundespensionen fortzuführen. Über Berufungen gegen Bescheide in dienstrechtlichen Angelegenheiten dieser Beamten entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Das Amt für Bundespensionen ist dem Bundesministerium für Finanzen unmittelbar nachgeordnet und wird vom leitenden Angestellten gemäß Paragraph 159, B-KUVG geleitet, der in dieser Funktion ausschließlich an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.
  2. Absatz 2,Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2006 im Planstellenbereich „Bundespensionsamt“ ernannt sind, gehören ab 1. Jänner 2007 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der Versicherungsanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die dem Planstellenbereich „Bundespensionsamt“ zum 31. Dezember 2006 aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab 1. Jänner 2007 als dem Amt für Bundespensionen dienstzugeteilt.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 2, der Versicherungsanstalt zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten haben, wenn sie spätestens zum 31. Dezember 2011 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Regelungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei nach Maßgabe dieser Regelungen für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  4. Absatz 4,Für die Beamten nach Absatz 2, hat die Versicherungsanstalt dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 19,55% des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge an den Bund abzuführen. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Versicherungsanstalt geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß Paragraph 311, ASVG und vergleichbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen sind von der Versicherungsanstalt zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Versicherungsanstalt an den Bund sind jeweils am Zehnten jedes Monats fällig.
  5. Absatz 5,Für Beamte nach Absatz 2, gelten
    1. Ziffer eins
      der römisch zwei. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, mit den Maßgaben, dass
      1. Litera a
        der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des Paragraph 9, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, wahrzunehmen hat und
      2. Litera b
        sie dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Finanzen angehören, und
    2. Ziffer 2
      das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  6. Absatz 6,Den Beamten nach Absatz 2, bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt.

Vertragsbedienstete

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2006 dem Personalstand des Bundespensionsamtes angehören und überwiegend nach Paragraph eins, der Versicherungsanstalt übertragene Aufgaben besorgen, werden mit 1. Jänner 2007 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Versicherungsanstalt die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig.
  2. Absatz 2,Dienstnehmer gemäß Absatz eins, können bis zum 31. Dezember 2011 in ein Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt nach den für Neueintretende geltenden Regelungen optieren. Die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund zurück gelegte Dienstzeit ist in diesem Fall nach Maßgabe dieser Regelungen für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  3. Absatz 3,Wechseln Dienstnehmer gemäß Absatz eins, von diesem Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Versicherungsanstalt ein solches zum Bund gewesen wäre.
  4. Absatz 4,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Dienstnehmer gemäß Absatz eins, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2006 aus der für die genannten Dienstnehmer maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

Gemeinsame Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach Paragraph 9, Absatz 2, der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach Paragraph 10, Absatz eins, werden von der Versicherungsanstalt übernommen.
  2. Absatz 2,Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstverhältnisse auf die Versicherungsanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

Personalvertretung

Paragraph 12,

Der nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetz gewählte Dienststellenausschuss des Bundespensionsamtes gilt bis zum Auslaufen der am 1. Jänner 2007 noch laufenden Funktionsperiode als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz. Die bestehenden Organe der Arbeitnehmerschaft haben für eine rechtzeitige Ausschreibung von gemeinsamen Betriebsratswahlen zu einer einheitlichen Betriebsratskörperschaft vor Ablauf ihrer Funktionsperiode zu sorgen.

Schlussbestimmungen

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 13,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils geltende Fassung.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 14,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In-Kraft-Treten

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Bundesgesetz über die Errichtung des Bundespensionsamtes (BPA-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Vollziehung

Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 4, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Artikel 2, Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Ziffer 5, Litera a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph 3, Ziffer 5, Litera a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

Artikel 3, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Punkt am Ende des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Der Obmann der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und im Falle der Delegierung der leitende Angestellte gemäß Paragraph 159, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (BKUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, bei Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,(34) Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 4, Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 70, Ziffer eins,, in Paragraph 81, Absatz 2 bis 5 und 8, in Paragraph 102, Absatz eins und in Paragraph 105, Absatz 2, wird der Ausdruck „Bundespensionsamt“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 81, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nimmt als Pensionsstelle ab 1. Jänner 2007 für den Bund die Rechte und Pflichten des Dienstgebers in Bezug auf die in diesem Abschnitt geregelten Leistungen wahr. Dies gilt insbesondere für die Berechnung und Zahlbarstellung der nach diesem Abschnitt ab 1. Jänner 2005 gebührenden Leistungen. Die Österreichische Bundesforste AG ist berechtigt und verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 100, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 101, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 101, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Dienstbehörde 1. Instanz hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die nach Absatz eins bis 4 erhobenen oder rechtskräftig festgestellten Daten zu übermitteln, sodass eine Integration durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in das Pensionskonto erfolgen kann und die Aussendung einer Kontomitteilung nach Paragraph 102, gewährleistet ist. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Daten nach den technischen Vorgaben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter liegt bei den in Absatz eins und 2 genannten Dienstbehörden und Versicherungsträgern.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 54, angefügt:

  1. Absatz 54,(54) Paragraph 70, Ziffer eins,, Paragraph 81, Absatz eins bis 5 und 8, Paragraph 100, Absatz 2,, Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz 2 und Paragraph 110, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 101, Absatz 3, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 110, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die nach diesem Bundesgesetz der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragenen Aufgaben sind von dieser im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. In Besorgung dieser Aufgaben unterliegt die Versicherungsanstalt den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.“

Artikel 5, Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „das Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 6, Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „das Bundespensionsamt;“ durch den Ausdruck „die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 7, Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 14, Absatz 4, wird der Ausdruck „vom Bundespensionsamt“ durch den Ausdruck „von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 61, angefügt:

  1. Absatz 61,(61) Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 8, Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 89 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Bei der Versetzung in den zeitlichen oder in den dauernden Ruhestand ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 42, angefügt:

  1. Absatz 42,(42) Paragraph 89 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Fischer

Schüssel